Unemployment benefits sanctions for insufficient job search upheld

C 57/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged unemployment-insurance suspensions imposed for insufficient job-search efforts and for failing to comply with an instruction. The Federal Insurance Court held that fourteen documented applications over March and April were insufficient and that neither ignorance of the required number of applications nor the asserted health problems excused the deficiency. It also agreed that missing the appointment constituted a sanctionable breach of control rules. The administrative appeal was dismissed. No court costs were charged. The cantonal judgment, which had already annulled one of the three suspensions, remained unchanged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG; Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV: Anforderungen an die persönliche Stellensuche und Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen bzw. Nichtbefolgung von Weisungen. Die Arbeitsbemühungen müssen nach Zahl und zeitlicher Verteilung geeignet sein, die Vermittlungsbereitschaft zu belegen; blosse Unkenntnis der erforderlichen Anzahl Bewerbungen entlastet nicht. Gesundheitliche Beschwerden vermögen die Pflicht zur Stellensuche nur bei entsprechender objektiver Beeinträchtigung zu relativieren. Das Versäumen eines Kontroll- oder Beratungstermins ist als Einstellungstatbestand zu qualifizieren, wenn der Versicherte den Fehler bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 57/03

Urteil vom 9. September 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
G.________, 1963, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. Januar 2003)

In Erwägung,
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich G.________ mit zwei Verfügungen vom 13. August 2002 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage und wegen Missachtung einer Weisung für zehn Tage und mit Verfügung vom 16. August 2002 wegen Missachtung einer Weisung für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2003 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 13. August 2002 wegen Missachtung einer Weisung aufgehoben, die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen hat,
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss auch die Aufhebung der beiden anderen Einstellungsverfügungen beantragt,
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie bei Missachtung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 richtig dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz richtig erwogen hat, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin mit insgesamt vierzehn Nachweisen in den Monaten März und April ungenügend sind und sie sich nicht damit entlasten kann, sie habe nicht gewusst, wie viele Stellenbewerbungen sie vorweisen müsse,
dass die letztinstanzlichen Vorbringen der Versicherten, soweit sie nicht schon vom kantonalen Gericht entkräftet wurden, daran nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere ihre Behauptung, die Zeitspanne bis zum nächsten Stempeltermin habe immer etwa einen Monat gedauert, nicht zutrifft, sodass sie zwar die Kontrollblätter bis zu diesem Zeitpunkt jeweils vollständig ausgefüllt hat, jedoch zwischen dem Termin im April (11. April 2002) und dem nächsten im Juni (4. Juni 2002) keine zehn Arbeitsbemühungen auf einen Monat entfallen, wobei zudem auf dem Blatt "April 2002" noch zwei Stellen aufgeführt sind, die ihr vom Amt zugewiesen worden waren,
dass sie sich nicht auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand berufen kann, sollte sie doch trotz der angegebenen Beschwerden (Magenbeschwerden, Migräneanfälle, Übelkeit, Erschöpfungszustände, Niedergeschlagenheit, Schlaflosigkeit) in der Lage sein, die erforderlichen Stellenbewerbungen zu verfassen, wobei auch das ärztliche Zeugnis der Frau Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Februar 2003 keinen anderen Schluss zulässt,
dass auch bezüglich des Einstellungsgrundes der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass das kantonale Gericht richtig ausführt, dass das Versäumen eines Termins hier als einstellungswürdiger Tatbestand zu qualifizieren ist (vgl. ARV 2000 Nr. 21 S. 101 ff.), da die Versicherte ihren Irrtum anlässlich einer Kursaufbietung hätte bemerken müssen, ergab sich doch eine Kollision mit dem versehentlich am 16. August 2002 eingetragenen Beratungsgespräch,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancejob searchsanctioninstruction compliancecontrol ruleshealth excuseappointment missedcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person had made sufficient personal job-search efforts under unemployment insurance law.

Extrahierter Entscheid

No. Fourteen documented efforts in March and April were insufficient, and illness did not excuse the lack of applications.

Extrahierte Begründung

The court upheld the cantonal assessment that the number and timing of the applications were inadequate; the appellant's arguments, including alleged ignorance of the required number of applications and health complaints, did not change this.

Kernrechtsfrage

Whether the sanction for failing to comply with an instruction or control rule was justified.

Extrahierter Entscheid

Yes, except for the part already annulled by the cantonal court.

Extrahierte Begründung

The Federal Court referred to the cantonal reasoning and agreed that missing the appointment was sanctionable because the insured person should have noticed the conflict with the wrongly entered counselling appointment.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The decision expressly orders that no court costs be levied.

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