Unemployment benefits denied for employer-like status

C 52/05Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung11.07.2005Dismissed

Zusammenfassung

The claimant challenged the refusal of unemployment benefits from 1 December 2003. The Federal Insurance Court held that he remained an employer-like person because of his continuing ties to two closely connected companies, one of which he still managed with sole signatory power and in both of which he retained a stake. Given the family-linked company structure and the continuing possibility of influence, there was a sufficient risk of abuse to exclude entitlement by analogy to the statutory rule on employer-like persons. The administrative appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Regest

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; analogical exclusion of unemployment benefits for employer-like persons; a sufficient risk of abuse is enough to deny entitlement. Where a claimant remains integrated into a closely connected company conglomerate, retains influence through shareholding, management powers, or family ties, and is not definitively separated from the enterprise, the claim to unemployment compensation may be refused by analogy to the exclusion applicable to short-time work compensation. Subsequent changes after the contested administrative decision are irrelevant to judicial review, which is confined to the situation as of the date of the objection decision.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 52/05

Urteil vom 11. Juli 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Sommerhalder, Schützengraben 30, 8201 Schaffhausen,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 15. September 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen das Gesuch des M.________ (geb. 1946) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 15. September 2004 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung zufolge Teilarbeitslosigkeit auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende November 2003 seine Anstellung in der Firma C.________ GmbH verloren hat. Er blieb jedoch als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit einem Stammanteil von 1/20 im Handelsregister eingetragen. Die übrigen 19/20 des Stammkapitals gehören seiner Tochter, welche zugleich die Einzelunterschrift führt. Die genannte Firma befindet sich an der Strasse X.________ in Y.________. Diese Liegenschaft wird von einer andern Firma verwaltet, der Immobilien Z.________ GmbH, in welcher der Beschwerdeführer wiederum neben seiner Tochter und ebenfalls mit einem Stammkapitalanteil von 1/20, aber als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, im Handelsregister eingetragen ist. Beide Firmen haben einen identischem Sitz. Unter solchen Umständen liegt ein Konglomerat von zwei miteinander personell und funktionell eng verbundenen Gesellschaften vor. In beiden hat der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung. Selbst wenn er in der Firma C.________ GmbH keine Unterschriftsberechtigung mehr besitzt, ist er doch in der zweiten Firma weiterhin einzelzeichnungsberechtigt. Angesichts der verwandtschaftlichen Bande zu seiner Tochter besteht durchaus die Möglichkeit, dass er weiterhin Einfluss auf beide Firmen ausübt. Gerade die Tatsache, dass er nach dem 30. November 2003 in der Firma C.________ GmbH wieder zu 40 % in seinen früheren Funktionen angestellt worden ist, belegt, dass er keineswegs definitiv aus den zwei Firmen ausgeschieden ist. Es liegt daher entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sehr wohl ein Risiko eines Missbrauchs vor, was nach der Rechtsprechung genügt, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen auszuschliessen (ARV 2003 Nr. 22 S. 240). Schon in BJM 2003 S. 11 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einem von Mitgliedern einer einzigen Familie geführten Firmenkonglomerat auf einen Umgehungstatbestand geschlossen. Dies ist mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Dass dem Beschwerdeführer vor dem 30. November 2003 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet worden ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die Kasse diese Auszahlungen im Rahmen einer Wiedererwägung zurückfordern will. Ob nach dem Konkurs der Firma C.________ GmbH vom 15. Juli 2004 eine neue Situation vorliegt, ist nicht zu untersuchen, da sich die richterliche Überprüfungsbefugnis nur bis zum Datum des Einspracheentscheides (vorliegend 19. März 2004) erstreckt (BGE 129 V 169 Erw. 1).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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