Unlawful unemployment benefits refund upheld

C 396/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung23.10.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a repayment order for unemployment benefits and the denial of further entitlement. The Federal Insurance Court held that he had not met the required contribution period in the second framework period, so the benefits paid from April 1997 were unlawfully received and had to be repaid. The court also rejected the limitation defense, finding that the authority only had to recognize the error when the insured filed a new claim in November 1999, making the February 2000 repayment decision timely. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 95 AVIG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung und Beginn der relativen Verwirkungsfrist. Eine ohne Anspruch ausgerichtete Leistung ist grundsätzlich zweifellos unrichtig und im Wiedererwägungsweg zurückzufordern; dies gilt auch für formlos zugesprochene Leistungen. Für den Fristenlauf ist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des Rückforderungsgrundes massgebend; entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei gebotener Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (E. 1b, 3b). Die gesetzwidrige Zusprechung und ein erheblicher Rückforderungsbetrag erfüllen die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG. Erlassfragen bleiben vorbehalten (E. 3c).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 396/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 23. Oktober 2001

in Sachen
S.________, 1948, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1948 geborenen S.________ mangels Erfüllung der Beitragszeit in der zweiten Rahmenfrist vom 1. April 1995 bis
31. März 1997 und forderte die seit April 1997 ausgerichteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 45'752. 55 zurück.

Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. November 2000 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung abzusehen und es seien die ihm noch zustehenden Taggeldleistungen auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit und deren Ermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 11 AVIV), sowie die Rechtsprechung zu den in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Rechtsnormen (BGE 123 V 143 Erw. 1 mit Hinweis) richtig wiedergegeben.
Darauf kann verwiesen werden.

b) Wie das Gericht ebenso zutreffend dargelegt hat, muss die Arbeitslosenkasse nach Art. 95 Abs. 1 AVIG Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, in Beachtung der Verwirkungsfristen (Art. 95 Abs. 4 AVIG), zurückfordern. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 21 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 368 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb, 103 V 128).

2.- Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung zutreffend erkannt, dass die Rückforderung der dem Beschwerdeführer ab 1. April 1997 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder aufgrund fehlender Erfüllung der Beitragszeit rechtmässig ist. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen.

3.- a) Daran vermögen auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen handelt. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er Monate ohne durchgehende Beschäftigung als volle Monate der Beitragsdauer hinzurechnet. Mit der Vorinstanz ist dagegen festzuhalten, dass von den effektiven Beitragstagen (ARV 1996 Nr. 9 S. 39f. Erw. 2c/bb mit Hinweisen) auszugehen ist, welche mit dem Faktor 1,4 vervielfacht werden (BGE 125 V 45 f. Erw. 3c, 122 V 263 ff. Erw. 5a), wonach in Berücksichtigung der Ferienentschädigung eine Beitragszeit von rund vier Monaten resultiert. Die zu hohe Leistungsausrichtung war offensichtlich gesetzwidrig und somit zweifellos unrichtig, da die anspruchsbegründende Mindestbeitragsdauer von sechs Monaten nicht erreicht wurde (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind demnach gegeben.
Der Rückforderungsbetrag von Fr. 45'752. 55 erfüllt sodann das Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne weiteres (ARV 2000 Nr. 40 S. 211, Erw. 3b).

b) Auch geht die sinngemäss vorgebrachte Verjährungseinrede des Versicherten ins Leere, womit er geltend macht, die Rückforderungsverfügung sei verspätet, da die Kasse bereits bei der Berechnung der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug die fehlende Beitragszeit hätte bemerken müssen. In BGE 110 V 304 wurde in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist. Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem die Verwaltung unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen. Wie das kantonale Gericht richtig festhielt, bestand ein solcher zweiter Anlass zur Bemerkung des Fehlers anlässlich der erneuten Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung am 9. November 1999 und nicht anlässlich der erstmaligen Berechnung der zweiten Rahmenfrist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
Somit erging die Verwaltungsverfügung vom 11. Februar 2000 innert der einjährigen Verwirkungsfrist.

c) Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bestätigung der Kassenverfügung vom 11. Februar 2000 Stand hält, wobei die Erlassfrage (Art. 95 Abs. 2 AVIG) durch die Verwaltung noch zu prüfen bleibt.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodrepaymentreconsiderationlimitation periodconstructive knowledgebenefitsprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person had fulfilled the contribution period required for further unemployment benefits

Extrahierter Entscheid

He had not fulfilled the minimum contribution period; the benefits were wrongly paid.

Extrahierte Begründung

The court counted effective contribution days multiplied by 1.4 and found only about four months, below the six-month minimum under the applicable rules.

Kernrechtsfrage

Whether the repayment order for unemployment benefits was lawful

Extrahierter Entscheid

The repayment was lawful because the benefits had been paid without entitlement and the legal requirements for reconsideration were met.

Extrahierte Begründung

An unlawfully granted benefit is ordinarily manifestly incorrect; the amount repaid was significant and the repayment decision was issued within the one-year relative limitation period.

Kernrechtsfrage

Whether the repayment claim was time-barred

Extrahierter Entscheid

No; the decisive moment was when the administration should have recognized the error upon the renewed claim in November 1999.

Extrahierte Begründung

For the one-year relative limitation period, constructive knowledge applies; the later renewed application gave the first reasonable occasion to detect the mistake.

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