Self-inflicted unemployment after premature resignation

C 374/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung15.02.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person had worked as a temporary chauffeur and, after receiving notice of termination from his employer, immediately resigned. The unemployment fund imposed a 45-day suspension for self-inflicted unemployment, and the cantonal review commission upheld it. The Federal Insurance Court held that continued employment until the employer's termination date was still reasonable despite poor working conditions and increasing demands. The immediate resignation was therefore self-inflicted unemployment. The 45-day suspension, falling within the range for serious fault, was not excessive. The court did not enter into the alternative request for payment of one month's salary against the former employer for lack of jurisdiction.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV; Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei fristloser Eigenkündigung trotz bereits ausgesprochener Arbeitgeberkündigung. Für die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gilt ein strenger Massstab; auch bei belasteten Arbeitsverhältnissen ist dem Versicherten grundsätzlich zuzumuten, die Stelle ohne Zusicherung einer Anschlussstelle weiterzuführen, solange keine objektiv unzumutbaren Verhältnisse vorliegen (consid. 2 f.). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschuldensgrad; eine Einstellungsdauer im Rahmen von Art. 45 Abs. 2 AVIV wird bei schwerem Verschulden nur zurückhaltend korrigiert und nur bei Ermessensfehlern beanstandet (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
C 374/00 Gb

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 15. Februar 2002

in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner,

und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon

A.- Der 1942 geborene K.________ war seit dem 1. Mai 1995 bei der Firma X.________ AG aushilfsweise als Chauffeur angestellt. Am 3. Dezember 1996 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 1997 auf. Daraufhin sah sich der Versicherte seinerseits veranlasst, den Arbeitsvertrag am 4. Dezember 1996 mit sofortiger Wirkung zu beendigen.

Mit Verfügung vom 5. März 1997 stellte die Arbeitslosenkasse Thurgau K.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 6. Dezember 1996 für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 30. Oktober 1998 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den Entscheid der Rekurskommission auf Grund mangelhafter Zusammensetzung des Spruchkörpers aufhob und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu zu entscheiden hatte (Urteil vom 15. März 2000). Mit Entscheid vom 29. August 2000 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau (in neuer Besetzung) die gegen die Verfügung vom 5. März 1997 erhobene Beschwerde wiederum ab.

C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 5. März 1997; eventuell sei der frühere Arbeitgeber zur Nachzahlung eines Monatslohnes zu verpflichten.
Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder während 45 Tagen ab 6. Dezember 1996. Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des einstellungsrechtlich relevanten Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 122 V 35 Erw. 1), somit nach den in diesem Zeitpunkt (Dezember 1996) gültig gewesenen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der Arbeitslosenversicherungsverordnung.

2.- Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 14 zu Art. 30). Auch bei Auftreten von Problemen am Arbeitsort ist bei schwieriger Arbeitsmarktlage einem Versicherten grundsätzlich zuzumuten, dass er seine Stelle nicht ohne Zusicherung einer Anschlussstelle aufgibt (vgl.
SVR 1997 Nr. 105 S. 324 Erw. 2a; ARV 1986 Nr. 23 S. 92 Erw. 2b, 1976 Nr. 18 S. 117 f., je mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 12 Tage bei leichtem, 13 bis 25 Tage bei mittelschwerem und 26 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
3.- a) Verwaltung und Vorinstanz werfen dem Versicherten vor, er habe durch seine fristlose Kündigung vom 4. Dezember 1996 auf die ihm zuzumutende Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis am 28. Februar 1997 verzichtet.
Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer seine vorzeitige Vertragsbeendigung als gerechtfertigt.

b) Auch wenn das Arbeitsverhältnis in der einen oder anderen Hinsicht belastet war, so kann nicht gesagt werden, dessen Fortführung bis Ende Februar 1997 wäre für den Versicherten unzumutbar gewesen. Daran ändern das geltend gemachte schlechte Arbeitsklima und die stetig steigenden Anforderungen des Arbeitgebers (kurzfristige Verfügbarkeit; steigender zeitlicher Leistungsdruck, weshalb der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Ruhezeitvorschriften nicht immer einhalten konnte) nichts, zumal diese Verhältnisse nach seinen eigenen Aussagen bereits seit längerem bestanden, ohne dass er sich deswegen veranlasst gesehen hätte, von sich aus das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Vielmehr erscheint die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses als übereilte Reaktion auf die von der Arbeitgeberin am Vortag ausgesprochene Kündigung, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auszugehen ist.

4.- Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer von 45 Tagen.

a) Nicht gefolgt werden kann zwar der Auffassung der kantonalen Rekurskommission, dass die ungenügenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle während der ersten zwei Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dem Einstellungstatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zusätzlich zu berücksichtigen seien. Dieses Verhalten könnte gegebenenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG rechtfertigen. Gleichwohl ist der vorinstanzlichen Würdigung beizupflichten, dass den Versicherten ein schweres Verschulden trifft, weil er leichtfertig das Arbeitsverhältnis um rund drei Monate verkürzte.

b) Wenn Verwaltung und Vorinstanz in dem für schweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmen von 26 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) die Einstellungsdauer auf 45 Tage festgesetzt haben, so ist dies nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung nicht zu beanstanden (Art. 132 OG; vgl. BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis).

5.- Auf den Eventualantrag, lautend auf Verpflichtung des früheren Arbeitgebers zur Zahlung eines Monatslohns, ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:>

Schlagwörter

unemployment insuranceself-inflicted unemploymentresignationintolerable working conditionssuspension periodjurisdictiondiscretion review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person caused self-inflicted unemployment by resigning without a secured new job and without an intolerable work situation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The continuation of employment until the employer's termination date remained reasonable; the immediate resignation was an overhasty reaction and constituted self-inflicted unemployment.

Extrahierte Begründung

A strict standard applies to intolerability of remaining at work. The alleged poor climate and increasing demands did not make continued employment unreasonable, especially since these conditions had existed for some time without prompting a prior resignation.

Kernrechtsfrage

Whether the 45-day suspension from entitlement was appropriate.

Extrahierter Entscheid

Yes. In view of the insured person's serious fault, a 45-day suspension fell within the statutory range and was not an abuse of discretion.

Extrahierte Begründung

The claimant had lightly shortened the employment relationship by about three months. The first-instance court's additional reference to poor job-search efforts was not endorsed, but the sanction length was still justified under the serious-fault range.

Kernrechtsfrage

Whether the alternative request to order the former employer to pay one month's salary could be examined.

Extrahierter Entscheid

No. The court lacked subject-matter jurisdiction over that request.

Extrahierte Begründung

The wage claim was outside the court's competence in this unemployment-insurance appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.