Unemployment sanction for voluntarily quitting job upheld

C 363/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung08.09.2000Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged a 40-day suspension from unemployment benefits imposed because she quit her job without having another position secured. The Federal Insurance Court held that the working relationship was not shown to be unreasonable to continue: a tense atmosphere and an allegedly unfair evaluation did not justify resignation. She should have remained employed while looking for new work, especially since the employer had offered continued employment in another department. The sanction was therefore based on self-inflicted unemployment and, at 40 days, remained within the permissible range for serious fault. The complaint was dismissed and no court costs were levied.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 lit. b AVIV; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis ohne gesicherte Anschlussstelle aufgibt, obwohl der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder eine als unfair empfundene Qualifikation genügt grundsätzlich nicht, um Unzumutbarkeit zu begründen; es wird erwartet, dass die versicherte Person vorläufig weiterarbeitet und von dort aus eine neue Stelle sucht. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Verschulden und unterliegt nur beschränkter Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
C 363/99 Vr

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 8. September 2000

in Sachen

L._______, 1958, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz L._______ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 1. März 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 30. August 1999 ab.
L._______ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben oder zumindest auf einen Monat zu reduzieren.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf Vernehmlassung; das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 lit. b AVIV), zur Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG) sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung bei der Firma X._______ AG am 23. Februar 1999 von sich aus auf Ende Februar 1999 gekündigt, ohne einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob ein Verbleiben an der bisherigen Stelle unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen einzig geltend, sie sei anlässlich einer Qualifikationsbeurteilung "unfair" bewertet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung (SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 323 Erw. 2a) genügt ein gespanntes Verhältnis zu den Vorgesetzten nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es wird von einer Angestellten gerade bei einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt erwartet, dass sie vorläufig am alten Arbeitsplatz verbleibt, von hier aus Stellen sucht und erst nach Zusage einer solchen kündigt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 13 zu Art. 30). Diesem Grundsatz hat die Beschwerdeführerin nicht nachgelebt. Zwar hatte die Firma zunächst eine Kündigung in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführerin dann aber doch die Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung zugesichert (vgl. Protokoll über die Qualifikation vom 29. Januar 1999). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 23. Februar auf Ende Februar 1999 hat daher die Beschwerdeführerin zu verantworten.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist.
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 40 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens, lässt sich im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. September 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceself-inflicted unemploymentresignationsuitability of employmentbenefit suspensionfaultjudicial review