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C 348/99 ΓÇó Unemployment benefit suspension restored to 45 days
C 348/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung19.05.2000Modified
The unemployment fund suspended a worker for 45 days for self-inflicted unemployment after he resigned without having secured new employment. The cantonal court reduced the suspension to 40 days. On administrative law appeal, the Federal Insurance Court held that the cantonal reasons did not justify interference with the discretionary assessment, since the mitigating circumstances were only marginal. The appeal was upheld and the cantonal judgment annulled; the original 45-day suspension stood. No court costs were levied.
Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; richterliche Ermessenskontrolle bei der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Eine Herabsetzung der von der Kasse festgesetzten Einstellungsdauer setzt triftige, das Verschulden wesentlich mindernde Umstände voraus. Marginale Gesichtspunkte wie Teilzeitwunsch, Kündigungsfrist oder eine leicht verbesserte Stellensuchlage genügen nicht, um in den durch den gesetzlichen Rahmen vorgegebenen Ermessensspielraum einzugreifen (E. 5).
[AZA 7]
C 348/99 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 19. Mai 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
P.________, 1965, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den 1965 geborenen P.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 1. Januar 1999 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein, weil er die Stelle bei der Ausgleichskasse Obwalden gekündigt habe, ohne dass ihm eine andere zugesichert gewesen wäre.
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Juli 1999 teilweise gut, indem es die verfügte Einstellungsdauer auf 40 Tage herabgesetzte.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das kantonale Gericht triftige Gründe namhaft machen kann, welche es ihm nach den an sich zutreffend dargelegten Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (BGE 123 V 152 Erw. 2) gestatteten, die Einstellungsdauer von 45 auf 40 Tage herabzusetzen. Das ist eindeutig zu verneinen. Die von der Vorinstanz in Erw. 5d und 5e - auf welche verwiesen sei - im Einzelnen dargelegten Umstände (Wunsch nach Teilzeitarbeit, dreimonatige Kündigungsfrist, qualifikationsbedingt leicht bessere Ausgangslage für die Stellensuche) sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, bezüglich des Verschuldens nicht durchwegs entlastend und jedenfalls von marginaler Bedeutung. Sie rechtfertigen es nicht, die von der Kasse verfügte, in der Mitte des in Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens liegende Einstellungsdauer ermessensweise abzuändern. Die Einwendungen des Beschwerdegegners, soweit nicht ohnehin unbehelflich, ändern daran nichts.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Juli 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: