Unemployment benefits denied due to employer-like position

C 340/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.08.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the appeal of F.________ against the Canton of Aargau AWA and upheld the denial of unemployment benefits for 1 October 2000 to 1 February 2001. Although the claimant had been dismissed from the car sales and repair business, he remained entered in the commercial register as chairman of the board with sole signature. The court held that this status preserved an employer-like position and the ability to influence the company, so entitlement to unemployment compensation was excluded. The partial closure of business activities did not change that assessment. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 1 and 3 lit. c AVIG; unemployment compensation and employer-like status: a person who, despite dismissal from operational functions, remains entered in the commercial register as chairman of the board with sole signature and thus retains the ability to influence the undertaking has not relinquished the employer-like position. Partial cessation of business areas does not suffice where no total liquidation has occurred and the remaining activities continue; in such circumstances, a claim to unemployment benefits is incompatible with the prohibition on circumvention of the short-time work compensation rules (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 340/01 /Ih

Urteil vom 9. August 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
F.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Urteil vom 23. Oktober 2001)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) den Anspruch von F.________ (geb. 1958) auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Oktober 2000 bis 1. Februar 2001 ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab.

F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

Das AWA und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen von dieser Leistung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
2.1
Der Beschwerdeführer war in der hier massgebenden Zeitspanne (1. Oktober 2000 - 1. Februar 2001) durchgehend als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Firma X.________ AG, im Handelsregister eingetragen. Dieser Betrieb umfasste ein Autoverkaufs- und Reparaturgeschäft, eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Ende Juni 2000 wurden die Bereiche Autoverkauf und -reparatur aufgegeben und der Beschwerdeführer auf Ende September 2000 entlassen. Er blieb jedoch im Handelsregister in der erwähnten Funktion eingetragen. Tankstelle und Waschanlage wurden als Selbstbedienungsanlagen weiter betrieben. Verwaltung und Vorinstanz verneinten gestützt auf BGE 123 V 234 trotz der Entlassung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer angesichts der fortdauernden Stellung als Verwaltungsratspräsident weiterhin über die Geschicke der Firma habe entscheiden können. Sein Leistungsgesuch komme einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. Dem widerspricht der Versicherte mit der Begründung, er sei definitiv aus dem Autoverkauf- und Reparaturbereich ausgeschieden, seien doch diese Abteilungen geschlossen, sämtliche Angestellten entlassen und damit zusammenhängende Verträge mit Lieferfirmen gekündigt worden. Dass er formell noch als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Es komme überspitztem Formalismus gleich, nur wegen dieses Eintrags den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. Massgebend sei die tatsächliche wirtschaftliche Realität. Diese aber erlaube keine Wiedereröffnung der geschlossenen Bereiche.
2.2
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Eintrag im Handelsregister nicht eine blosse Formalität, die vernachlässigt werden könnte (Urteil M. vom 28. August 2000, C 440/99). Indem der Beschwerdeführer weiterhin als Verwaltungsrat fungierte, hat er gerade jene Eigenschaften nicht aufgegeben, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten und ihn vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen hätten. Es war ihm weiterhin möglich, den Geschäftsgang seiner Firma massgeblich zu beeinflussen. Dass er Teilbereiche vollständig geschlossen hat, ändert nichts daran, hat er doch seine arbeitgeberähnliche Stellung in den restlichen Bereichen beibehalten. Es fand keine Totalliquidation der Firma statt. Hinsichtlich der übrig gebliebenen Bereiche blieben die Geschäftsaktivitäten bestehen, konnte der Beschwerdeführer bei Bedarf nach wie vor sich selbst oder anderes, qualifiziertes Personal einstellen und blieb sein Arbeitsausfall schwer kontrollierbar. Dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht vollumfänglich aufgegeben hat und trotzdem Arbeitslosenentschädigung beantragt, kommt einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich (Urteil L. vom 9. Mai 2001, C 310/00). Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Dem zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceemployer-like personcommercial registershort-time work compensationcircumventioncompany management

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to unemployment compensation despite remaining an employer-like person and registered chairman of the company.

Extrahierter Entscheid

No. Remaining in the commercial register as chairman with sole signature meant he still could influence the company and had not relinquished his employer-like position; unemployment benefits were therefore excluded.

Extrahierte Begründung

The registration in the commercial register was not a mere formality. Because the claimant retained an employer-like role in the remaining business activities, he could still affect the business, hire staff if needed, and his loss of work remained difficult to control. Partial closure of business lines did not amount to a total liquidation, so granting unemployment benefits would circumvent the rules on short-time work compensation.

Kernrechtsfrage

Who bears court costs in the federal appeal?

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The judgment expressly ordered that no court costs be levied.

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