Unemployment benefits end once self-employment is taken up

C 324/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung15.02.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the refusal of unemployment insurance benefits for 1 May to 5 June 2001. He had received special benefits, then started his own business and later re-registered as unemployed. The Federal Insurance Court held that the self-employment scheme under AVIG is designed to support a transition expected to end unemployment; once self-employment is taken up, the entitlement to further unemployment benefits ceases. The claimant also failed to prove any false, unconditional information by the authorities that could justify protection of good faith. The administrative appeal was therefore dismissed, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 71a and 71d AVIG; self-employment support and termination of unemployment entitlement; good-faith protection requires proven false official information. The promotion of self-employment under the unemployment insurance scheme is intended to facilitate a transition from dependent to independent work only where the new activity is expected to end unemployment altogether. If the insured person takes up self-employment after drawing the last special daily allowance, entitlement to further unemployment benefits ceases, even where the activity is only partial or yields modest income. A departure from this statutory result on the basis of good faith is possible only where the administration has in fact given a clear and unconditional incorrect assurance, proven with the requisite degree of probability (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
C 324/01 Bl

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 15. Februar 2002

in Sachen
M.________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) den Anspruch des 1967 geborenen M.________ auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 2. Mai bis zum 5. Juni 2001.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 30. Oktober 2001).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 5. Juni 2001.
Das AWA, das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis zum 5. Juni 2001 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, nachdem er vom 28. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 25 besondere Taggelder bezogen, am 1. Februar 2001 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, sich am 2. Mai 2001 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet und seine Firma am 5. Juni 2001 im Handelsregister des Kantons Aargau zur Löschung wegen Geschäftsaufgabe angemeldet hat.

2.- Die in den Art. 71a - 71d AVIG geregelte Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart (eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Damit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 625 S. 230). Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG werden einem Versicherten während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder gewährt. Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236). Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2 AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV).
Der Versicherte soll für das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachteiligt werden.

3.- Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und diese insbesondere auch nach der erneuten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 2. Mai 2001 weiterhin als Nebenerwerbstätigkeit ausübte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an den SMUV vom 25. Mai 2001). Dem Zweck des Instruments der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, a.a.O., Rz 625 S. 230). Namentlich ist es nicht mehr Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen geringen Verdienst erzielen, weiterhin Leistungen auszurichten (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 55).

4.- Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Taggelder im Weiteren auf den Schutz des guten Glaubens bei falscher Auskunft einer zuständigen Behörde. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt nur in Betracht, wenn u.a. die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa).
Die Akten lassen den Schluss nicht zu, dass Arbeitsamt oder Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer eine vorbehaltlose falsche Auskunft erteilt haben. Daran ändern die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Der Beschwerdeführer vermag die behauptete Falschinformation der Verwaltung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 Erw. 6b) darzutun. Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des SMUV, Aarau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 15. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceself-employmentspecial daily allowancesgood faithburden of proofside businessbenefits entitlementadministrative information

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to unemployment insurance benefits from 1 May to 5 June 2001 after taking up self-employment.

Extrahierter Entscheid

No. Taking up self-employment ended the unemployment insurance entitlement for that period; the claimant was not entitled to further benefits while the activity continued.

Extrahierte Begründung

The support scheme for self-employment under AVIG is meant to facilitate a status change that is expected to end unemployment entirely. Once self-employment is taken up after the last special allowance, no further unemployment benefits are payable, even if the activity is only a side business or generates little income.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant could rely on good-faith protection because of alleged incorrect information from the authorities.

Extrahierter Entscheid

No. The file did not establish a clear, unconditional false statement by the unemployment authorities, and the alleged misinformation was not proven with the required degree of probability.

Extrahierte Begründung

A deviation from the statutory regime requires, among other things, an actual incorrect assurance by the administration. As the claimant failed to prove such misinformation, the burden of unproven facts remained with him.

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