Unemployment benefits denied for employer-like status

C 310/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.05.2001Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against the Zurich employment authority's refusal of unemployment benefits. The appellant had resigned as managing director of F.________ AG but remained sole board member and main shareholder, so he retained an employer-like position and could continue to influence the company. The court found that the alleged closure of the architecture division was not clearly established and that other business activities continued. Granting unemployment compensation would have circumvented the rules on short-time work benefits. The appeal was manifestly unfounded and was handled under Art. 36a OG; no court costs were imposed.

Regest

Art. 36a OG; unemployment compensation and employer-like status; a person who, notwithstanding resignation as employee or manager, retains decisive corporate influence as sole board member and main shareholder, remains in an employer-like position and is not entitled to unemployment benefits where the continued possibility of influencing business operations subsists. A claimed cessation of one business segment does not suffice if the overall company activity continues or the alleged liquidation is not clearly established (consid. 2). Granting unemployment benefits in such a constellation would amount to an impermissible circumvention of the rules governing short-time work compensation.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 310/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 9. Mai 2001

in Sachen
L._______, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Notar Hubert Ritzer, Zürcherstrasse 5a, 5402 Baden,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 8. Dezember 1998 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich den Anspruch des 1953 geborenen L._______ auf Arbeitslosenentschädigung ab
10. Juli 1996.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
L._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Eventuell sei die Sache zu näherer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Rechtsprechung zum Anspruch von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234, namentlich 237 f. Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer auch nach der von ihm selbst ausgestellten Kündigung seines Arbeitsplatzes als Geschäftsführer der F.________ AG auf Ende Juni 1996 seine Stellung als einziger Verwaltungsrat und Hauptaktionär beibehalten. Er hat daher gerade jene Eigenschaften nicht aufgegeben, die ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten und ihn vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen hätten. Es war ihm weiterhin möglich, den Geschäftsgang seiner Firma massgeblich zu beeinflussen. Dass er einen Teilbereich, die Architekturabteilung, vollständig geschlossen haben will, ist anhand der Akten nicht eindeutig erstellt. Einerseits weist die Bilanz Ende 1996 angefangene Architekturaufträge im Volumen von Fr. 215'000.- auf; anderseits gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Stellungnahme vom 12. November 1998 an, dass im Architekturbereich eine steuerrechtliche Beschwerde vor dem Zürcher Verwaltungsgericht hängig sei und er bis zum Abschluss dieses Prozesses nicht im erwähnten Bereich arbeiten könne. Dies deutet nicht auf eine Totalliquidation hin. Doch selbst wenn dies zuträfe, änderte sich nichts daran, dass der Beschwerdeführer die arbeitgeberähnliche Stellung hinsichtlich der übrigen Firmenbereiche auch nach der Kündigung beibehalten hatte. Es haben denn auch weitere Geschäftstätigkeiten stattgefunden, darunter beispielsweise die Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 100'000.- im Dezember 1997. Wenn der Beschwerdeführer unter solchen Umständen Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, kommt dies einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung gleich. Dem zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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