Illness-based exemption from unemployment insurance contribution period denied

C 308/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung03.04.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against the refusal of unemployment benefits. She argued that illness had exempted her from the contribution-period requirement and also contested the finding that she was not sufficiently available for work. The Federal Insurance Court held that the medical record did not establish a total inability to work during the relevant contribution period; rather, she could have worked at least in a reduced capacity from 1 October 1995 onward. As a result, the causal link required for exemption under the unemployment insurance rules was lacking. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Abs. 1 Satz 1 and Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; exemption from the contribution period owing to illness requires a causal link between the illness and the failure to satisfy the contribution period. A merely partial incapacity to work does not justify exemption if the insured could still have pursued gainful employment in a reduced scope and thereby fulfilled the contribution period. Unsubstantiated medical attestations of total incapacity are insufficient where the record as a whole points to residual work capacity (consid. 1-2). The practice concerning temporary incapacity during benefit receipt does not apply to the initial contribution period (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
C 308/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 3. April 2000

in Sachen

P.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Dr. B.________,
gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32,
Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Die 1951 geborene P.________ war seit dem 1. Juli
1977 als Betriebsarbeiterin bei der Firma S.________ AG
tätig. Auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähig-
keit, welche seit dem 25. Oktober 1994 andauerte, kündigte
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August
1995. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft der Versicherten bei einer Erwerbsunfähig-
keit von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab

  1. Oktober 1995 zu. Ab 8. September 1997 beantragte
    P.________ Arbeitslosenentschädigung, was die Öffentliche
    Arbeitslosenkasse Baselland mit Verfügung vom 25. März 1998
    wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte.

B.- Beschwerdeweise liess P.________ geltend machen,
dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen
sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
gab ihr diesbezüglich Recht, wies die Beschwerde aber in-
folge Vermittlungsunfähigkeit ab (Entscheid vom 28. Juli
1999).

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit (oder Be-
freiung davon) und der Vermittlungsfähigkeit erfülle.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-
schaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1
Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und
inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung der-
selben befreit war.
Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeb-
liche Gesetzesbestimmung (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der
Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kau-
salzusammenhang vorliegen muss (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit
Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist
auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähig-
keit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosen-
entschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen
Fassung). Es kann darauf verwiesen werden.

2.- Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene
Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Er-
werbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus
erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden
zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Sep-
tember 1995 bis 7. September 1997 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh-
rend 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit be-
stand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen
einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Ein-
kommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu
verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober
1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt
nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich fest-
gestellt wird (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Entsprechend
lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996
von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf
vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich
keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen
vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen
Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch
unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl.
Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995,
Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheuma-
tologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr.
W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________,
Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
vom 21. Januar 1997).
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätes-
tens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in redu-
ziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit
erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während
insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben
gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbe-
stand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehl geht. Nicht zur
Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn
die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf
eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer
zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend
fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998
ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslo-
senkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden.

3.- Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerde-
führerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis
der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen
bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leis-
tungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im
Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodillness exemptionwork capacitymedical evidencebenefit entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was exempt from satisfying the unemployment insurance contribution period because of illness

Extrahierter Entscheid

She was not exempt, because the record did not establish a sufficient causal link between illness and the failure to satisfy the contribution period for more than 12 months.

Extrahierte Begründung

The court relied on the 50% earning incapacity recognized by the disability insurance from 1 October 1995 and found that, during the relevant framework period, she could have worked in a reduced capacity and thus could have satisfied the contribution period. The alleged total incapacity was not convincingly proven by the medical file.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of unemployment benefits should be overturned for lack of contribution-period exemption

Extrahierter Entscheid

The unemployment fund's refusal was upheld.

Extrahierte Begründung

Because the exemption under Art. 14(1)(b) AVIG did not apply, the administrative decision denying benefits was correct.

Kernrechtsfrage

Whether court review of employability needed to be examined further

Extrahierter Entscheid

The question could remain open.

Extrahierte Begründung

Even if the employability issue were decided differently, the claimant still lacked entitlement because she failed on the contribution-period requirement.

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