Hearing violation in unemployment benefit suspension

C 306/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung14.02.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court allowed the insured person’s administrative appeal against a four-day unemployment-benefit suspension for insufficient job-search efforts. It held that the labor office had imposed the sanction without prior hearing, which constituted a serious violation of the right to be heard and could not be cured later in the appeal proceedings. The cantonal judgment and the suspension decision were annulled, and the matter was sent back to the labor office so it could grant the hearing and issue a new decision. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV: suspension of unemployment benefit entitlement is a serious administrative sanction. If the competent authority issues such a decision without prior hearing, the violation of the right to be heard is grave and, as a rule, cannot be cured in subsequent judicial appeal proceedings when the hearing is granted only after the administrative decision has already taken effect (consid. 2). The proper remedy is annulment and remand for a new decision after observance of the hearing guarantee.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
C 306/01 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 14. Februar 2002

in Sachen
Dr. J._______, 1944, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 20. Juli 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1944 geborenen J._______ ab dem 1. Juli 2000 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen unter Annahme eines leichten Verschuldens für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher J._______ die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragte und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J._______ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren und die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die zugehörige Rechtsprechung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Erwägungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV, BGE 126 V 131 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.- a) Das AWA eröffnete die Verfügung vom 20. Juli 2000 dem Versicherten ohne vorgängige formelle Anhörung.
Während laufender Frist und vor Eingabe der Antwort im vorinstanzlichen Verfahren forderte es den Beschwerdeführer am 19. September 2000 auf, zur Verfügung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. September 2000 an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer einen Entscheid. Die Vorinstanz führte das Verfahren durch und beurteilte die Beschwerde materiell.

b) Der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch das beschriebene Vorgehen des AWA die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nach BGE 126 V 132 ff. Erw. 3 ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die erheblich in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Daher stellt der Erlass einer Einstellungsverfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann. Weil dem Beschwerdeführer erst im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verwaltungsverfügung eingeräumt wurde, entfällt eine Heilung des Verfahrensmangels. Die Sache geht daher an das AWA zurück, damit es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen befinde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. September
2001 und die Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2000
aufgehoben werden, und es wird die Sache an das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen,
damit es im Sinne der Erwägungen verfahre
und hernach über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceright to be heardadministrative sanctionjob-search effortsremandprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment-benefit suspension for insufficient personal job-search efforts was issued in violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

The suspension decision was issued without prior hearing and therefore seriously violated the right to be heard.

Extrahierte Begründung

A suspension of entitlement is a significant administrative sanction. Such a violation cannot be cured in later judicial proceedings when the affected person was only heard during the appeal phase.

Kernrechtsfrage

Whether the procedural defect could be cured during the cantonal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The later opportunity to comment did not cure the original defect.

Extrahierte Begründung

Because the hearing was granted only during the ongoing appeal proceedings, the defect was not healed under the case law governing serious violations of procedural rights.

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