Unemployment benefits denied due to employer-like position

C 30/02Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung10.09.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The federal insurance court allowed seco's administrative judicial complaint against the Basel-Stadt cantonal commission. It held that E., who remained entered as shareholder and sole-signatory managing director of X. GmbH after leaving the restaurant, retained an employer-like position and full control over possible reactivation of the business. Because he could still influence or resume the enterprise, he had no entitlement to unemployment benefits. The cantonal judgment annulling the denial of benefits and the repayment order was therefore set aside, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; analogical exclusion from unemployment compensation for persons in an employer-like position: A claimant who remains a shareholder and managing director with sole signing authority retains the decisive capacity to determine or reactivate the enterprise and is therefore not entitled to unemployment benefits. It is not necessary that the business is presently active; it suffices that the claimant still has full dispositive freedom and the possibility of resuming operations. Financial difficulties or an alleged intention not to liquidate do not eliminate the employer-like position absent proof of definitive dissolution (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
C 30/02 Bh

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 10. September 2002

in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen
E.________, 1971, Beschwerdegegner,

und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel

Mit zwei Verfügungen vom 2. Juli 2001 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den Anspruch von E.________ (geboren 1971) auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 1. Dezember 2000 und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen im Betrag von Fr. 28'700. 15 zurück.
Auf Beschwerde von E.________ hin hob die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt) mit Entscheid vom 15. November 2001 beide Verfügungen auf.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Während E.________ sich ohne konkrete Antragstellung zur Sache äussert, verzichtet die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.- a) Gemäss Auszug aus dem Handelsregister ist der Beschwerdegegner seit 8. Juni 1999 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Firma X.________ GmbH eingetragen. Zweck der Unternehmung ist die Führung eines Restaurationsbetriebes. Sie betrieb denn auch das Restaurant R.________, in welchem der Beschwerdegegner bis Ende November 2000 als Geschäftsführer tätig war. Auf diesen Termin hin kündigte ihm der Gastbetrieb aus finanziellen Gründen. Dabei blieb der Versicherte bei der X.________ GmbH in der erwähnten Stellung im Handelsregister eingetragen.
Das seco erblickt in dieser Situation eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung, da der Beschwerdegegner seine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten habe, somit das Restaurant R.________ oder einen anderen Restaurationsbetrieb jederzeit wieder aktivieren könne, und trotzdem Arbeitslosenentschädigung beantrage. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine neue Eröffnung dieses Gastbetriebs sei unwahrscheinlich, weshalb nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden könne.

b) Als der Beschwerdegegner das Restaurant R.________ verliess, blieb er unbestrittenermassen Gesellschafter bei der X.________ GmbH. Durch die Kündigung verlor er demnach diejenigen Eigenschaften nicht, welche seine arbeitgeberähnliche Stellung ausmachen. Er besass und besitzt weiterhin die Möglichkeit, das Restaurant gegebenenfalls zu reaktivieren oder einen anderen Gastbetrieb zu führen und sich erneut dort anzustellen. Dass das R.________ und die GmbH verschuldet waren, schliesst eine spätere Wiederaufnahme von Geschäftstätigkeiten nicht aus. Sodann behauptet der Beschwerdegegner zwar, er habe die X.________ GmbH einzig wegen der Bürgschaft einer ihm nahe stehenden Person noch nicht aufgelöst, doch legt er hiezu keinerlei Unterlagen vor. Eine definitive Liquidation der X.________ GmbH ist nicht nachgewiesen. Das R.________ hat wohl den Untermietvertrag für das Restaurant gekündigt. Dies hindert die X.________ GmbH indessen nicht daran, gegebenenfalls in einem andern Lokal erneut einen Restaurationsbetrieb zu eröffnen. Auf Grund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der GmbH hat der Beschwerdegegner weiterhin volle Dispositionsfreiheit.
Daher könnte er keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben. Unter den genannten Umständen besteht rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 15. November
2001 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Kantonalen Amt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt.
Luzern, 10. September 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceemployer-like positioncorporate controlbenefits exclusionrepaymentbusiness reactivationabuse of rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether E. retained an employer-like position excluding entitlement to unemployment compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes. By remaining a shareholder and managing director with sole signature, he retained full control and the ability to reactivate the business or start another one, so he was still in an employer-like position.

Extrahierte Begründung

The termination of his operational role at the restaurant did not remove his corporate position. No definitive liquidation of the company was proven, financial distress did not rule out renewed activity, and he still had free discretion over the company.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision annulling the denial and repayment orders should be set aside.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the claimant remained in an employer-like position, the cantonal court erred in overturning the unemployment office's decisions.

Extrahierte Begründung

The same logic that excludes short-time work compensation under Art. 31(3)(c) AVIG applies by analogy to unemployment compensation under settled case law.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The federal insurance court ordered no costs in the dispositive part.

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