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C 299/01 ΓÇó Educational period not credited as contribution period for unemployment benefits
C 299/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung20.03.2002Dismissed
The claimant challenged the denial of unemployment benefits as of 23 February 2001. The cantonal office and the cantonal court held that her asserted educational period could not be counted as contribution time because her non-employment was not caused by childcare duties. The Federal Insurance Court confirmed that she had already been searching for work during the relevant period and had childcare arrangements, so the required causal connection was lacking. The administrative appeal was therefore dismissed and no court costs were imposed.
Art. 13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG; Anrechnung von Erziehungsperioden als Beitragszeit setzt einen Kausalzusammenhang zwischen den Erziehungspflichten und dem Verzicht auf die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit voraus. Fehlt es daran, weil die versicherte Person während der massgebenden Zeit trotz Betreuungsmöglichkeit erfolglos Arbeit sucht und die Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit auf fehlende Anstellung zurückzuführen ist, liegt keine anrechenbare Erziehungsperiode vor (E. 1). Art. 36a OG erlaubt die Erledigung offensichtlich unbegründeter Verwaltungsgerichtsbeschwerden im vereinfachten Verfahren.
[AZA 0]
C 299/01 Gb
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 20. März 2002
in Sachen
Q.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 11. April 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Anspruch der 1963 geborenen Q.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Februar 2001 ab mit der Begründung, die geltend gemachte Erziehungsperiode könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, weil sie nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei.
Die von Q.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. September 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Q.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung sei ihr ab 23. Februar 2001 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG), die Anrechnung von Erziehungsperioden als Beitragszeiten bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage (Art. 13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG) sowie den für die Anrechnung der Erziehungszeit erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Erziehungspflichten und dem Verzicht auf die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 125 V 134) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Es steht fest und wird von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren erneut bestätigt, dass sie bereits während der zwei ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorangegangenen Jahre - wenn auch erfolglos - Arbeit suchte und über eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder verfügte. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist der Verzicht, in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben, nicht auf die Erziehungspflichten zurückzuführen, sondern darauf, dass sie keine Anstellung finden konnte. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Erziehungsperiode als Beitragszeit sind damit nicht erfüllt, weshalb Arbeitslosenkasse und Vorinstanz den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint haben.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 20. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: