Unemployment benefits repayment after foreign benefits counted

C_290/06Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung14.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's administrative law appeal against a repayment order of CHF 7,617.20 in unemployment benefits. The fund had overlooked 66 days of Spanish unemployment benefits paid during a permitted export period, so Swiss benefits paid thereafter caused the statutory maximum of 400 daily allowances to be exceeded. The Court held the original benefit award manifestly incorrect and significant enough to justify reconsideration and repayment. Trust protection failed because participation in an employment program did not create a relevant detrimental disposition regarding the repayment question.

Omnilex-Regeste

Art. 27 AVIG; Art. 95 Abs. 1 AVIG cum Art. 25 Abs. 1 ATSG; trust protection under Art. 5 Abs. 3 BV: benefits paid in excess of the statutory maximum daily allowances are unlawfully received and may be reclaimed if the original award was manifestly incorrect and the error is of substantial significance. A claimant cannot invoke legitimate expectations solely because, after exhaustion of the entitlement, he participated in an employment measure; such participation does not constitute a legally relevant detrimental disposition in the context of the repayment of prior overpaid daily allowances (consid. 3.2-3.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
C 290/06

Urteil vom 14. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Zürich, Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 bestätigte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia ihre Verfügung vom 18. Juli 2005, mit welcher sie vom 1952 geborenen I.________ die Rückerstattung von Fr. 7'617.20 verlangt hatte, weil sie ihm diesen Betrag zufolge einer nicht berücksichtigten Arbeitslosenentschädigung in seinem Heimatland Spanien in der Höhe von 66 Taggeldern zu Unrecht ausbezahlt habe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG), die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) und die für eine Rückerstattungsforderung verlangten Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der fehlerhaften - auch formlosen - Leistungsgewährung (BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636, 130 I 26 E. 8.1 S. 60, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 zu Recht die Rückerstattung der während des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2004 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung angeordnet hat. Dies hängt gemäss Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG davon ab, ob die Leistungen unrechtmässig bezogen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn materiellrechtlich ein entsprechender Anspruch nicht bestand und formellrechtlich eine rückwirkende Korrektur der seinerzeitigen Leistungszusprechung zulässig ist.
3.2 Unbestritten ist, dass die Arbeitslosenkasse über die gesetzliche Höchstzahl der 400 Taggelder hinaus (Art. 27 AVIG) Arbeitslosenentschädigung ausrichtete, weil sie bei der monatlichen Taggeldabrechnung ab Oktober 2004 ausser Acht liess, dass dem Versicherten im Rahmen eines bewilligten Leistungsexportes vom 1. Juli bis 30. September 2004 zwecks Stellensuche in Spanien, vom zuständigen spanischen Arbeitsministerium 66 Taggelder ausgerichtet wurden. Mit dem kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung insoweit gesetzwidrig und damit offensichtlich unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb) war, als dem Versicherten nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 1. Oktober 2004 weiterhin Taggelder bis zu einem Leistungsbezug von 385 Taggeldern ausbezahlt wurden, was unter Anrechnung der in Spanien erhaltenen 66 Taggeldern zu insgesamt 451 bezogenen Taggeldern führte. Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.
3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Er macht insbesondere geltend, er sei kurz vor der Aussteuerung einem Beschäftigungsprogramm zugewiesen worden, welches auch nach Erschöpfen des Anspruchs auf 400 Taggelder weiter gedauert hätte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der (für die Zeit vom 4. Januar bis 13. Mai 2005) angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme habe er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und damit eine Disposition getroffen, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Überdies sei es stossend, wenn der Versicherte nun hiefür kein Entgelt erhalten solle, weshalb die Rückforderung unbillig sei.
3.4 Richtig ist zwar der Einwand, dass Personen, welche ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 27 AVIG ausgeschöpft haben, von der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme ausgeschlossen sind (vgl. Art. 59d AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer, Ulrich [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 655 und 717). Die Versicherten, die mit dem Organisator eines Beschäftigungsprogramms in einem Vertragsverhältnis sui generis stehen, erhalten aber keinen Lohn, sondern werden grundsätzlich mit Taggeldern und - im Falle von Art. 59d AVIG sogar ausschliesslich - mit Auslagenersatz entschädigt (Nussbaumer a.a. O., Rz. 719 mit Hinweis). Insofern kann die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen der die Arbeitsbeschaffung oder die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bezweckenden Massnahme nicht als stossend bezeichnet werden. Dass der Versicherte allenfalls über seinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme hinaus beschäftigt wurde, spielt ausserdem insoweit keine weitere Rolle, als hier einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Taggeldleistungen für die drei Monate vor Eintritt ins Programm am 4. Januar 2005 zu beurteilen ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich der Rückerstattungsfrage mit der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm eine vertrauensschutzrechtlich bedeutsame nachteilige Disposition oder Unterlassung (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f, 127 I 31 E. 3a S. 36; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 K 23/98; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 mit Hinweisen) vorliegen soll, womit auch mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz der vorinstanzliche Entscheid Stand hält.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancerepaymentdaily allowancesforeign benefitsreconsiderationtrust protectionemployment programmanifest error

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repayment order for unemployment benefits was lawful after foreign Spanish benefits were omitted from the calculation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The benefits were unlawfully overpaid because the insured received 66 days of Spanish benefits and still received Swiss benefits beyond the statutory maximum.

Extrahierte Begründung

The payment exceeded the statutory maximum of 400 daily allowances under Art. 27 AVIG. The original award was manifestly incorrect and the amount unlawfully paid was significant, so reconsideration and repayment were justified.

Kernrechtsfrage

Whether trust protection barred the repayment because the insured had entered an employment program and allegedly made irretrievable dispositions.

Extrahierter Entscheid

No. Participation in the employment program did not create a legally relevant detrimental disposition in relation to the repayment issue.

Extrahierte Begründung

Participants in such measures are generally compensated by daily allowances or expense reimbursement, not salary. The program participation did not affect the lawfulness of reclaiming benefits paid for the prior three-month period.

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