Unjustified abandonment of assigned course justified benefit suspension

C 286/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung07.12.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged a 25-day unemployment benefit suspension imposed after he abandoned a course assigned by the RAV. The Federal Insurance Court held that the course-assignment order itself lacked independent appealable interest, but could be reviewed incidentally when assessing the suspension. It agreed with the cantonal court that the insured had no valid excuse for stopping the course, that the alleged workshop component was not part of the mandatory attendance, and that no approved withdrawal existed. The 25-day suspension was within the fault-based range. A separate complaint about travel expenses was inadmissible because it fell outside the contested suspension order.

Omnilex-Regeste

Art. 30 AVIG; Art. 45 AVIV; challenge to a course assignment and unemployment-benefit suspension: a mere instruction to attend a labour-market measure is not separately appealable for lack of protected interest; however, its legality must be examined incidentally when a subsequent suspension for non-compliance is contested. Abandoning an assigned course without excusing reasons justifies an interruption in entitlement, and the duration is to be fixed according to fault within the statutory range. Statements inconsistent with the written record and the contemporaneous confirmation of the assignment do not establish a permitted course break (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 286/01 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 7. Dezember 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

A.- Mit Schreiben vom 29. März 2001 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum X.________ (nachfolgend: RAV) den 1950 geborenen B.________ an, vom 2. April bis 25. Mai 2001 den Kurs "MOA/VFAM Programm", durchgeführt durch die Firma Y.________, zu besuchen. Am Freitag, den 6. April 2001, konnte er den Kurs erstmals besuchen. Am Montag, den
9. April 2001, brach er den Kurs nach einem Gespräch mit A.________ vom RAV und der Kursleiterin Z.________ ab. Mit Verfügung vom 9. April 2001 wies das RAV den Versicherten erneut an, den obigen Kurs zu besuchen. Mit weiterer Verfügung vom 3. Mai 2001 stellte das Amt für Industrie, Arbeit und Gewerbe des Kantons Schwyz (nachfolgend: KIGA) den Versicherten ab 10. April 2001 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er dem zugewiesenen Kurs ab 9. April 2001 ferngeblieben sei.

B.- Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung reichte der Versicherte am 9. Mai 2001 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom 9. April 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein, welches sie im Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. August 2001).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verfügung.
Die Vorinstanz sowie das KIGA beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, mit welcher sie zum Besuch eines Weiterbildungskurses verpflichtet wird. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Bezugsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person nach ihrer Auffassung aus unentschuldbarem Grund die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich einen zugewiesenen Kurs nicht antritt oder abbricht. Wird gegen eine solche Verfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 3).
Zu ergänzen ist, dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Verschulden richtet (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt.

2.- a) Die Beschwerde vom 9. Mai 2001 richtete sich gegen die Kurszuweisungsverfügung vom 9. April 2001, sodass es diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse mangelte.
Die Vorinstanz hat indessen auch die Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2001 als mitangefochten erachtet, da diese darauf basiert, dass der Beschwerdeführer die Kurszuweisung vom 9. April 2001 missachtete. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Einstellungsverfügung ebenfalls Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahrens bildete.

b) Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer den streitigen Kurs zu Unrecht abgebrochen hat, sodass die Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2001 rechtens ist.
Der Versicherte bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Tatsachen vor, welche die Feststellungen des kantonalen Richters entkräften könnten. Unbehelflich ist insbesondere sein Einwand, der Kurs hätte pro Woche ein zweitägiges Beschäftigungsprogramm in einer Schreinerei beinhaltet, was für ihn als Asthmatiker unzumutbar gewesen sei. Denn gemäss Zuweisungsverfügung vom 9. April 2001 hätte er den Kurs nur am Montag, Dienstag und Freitag im Rahmen des persönlichkeitsorientierten M.O.A.-Programms besuchen müssen und war mithin vom am Mittwoch und Donnerstag stattfindenden Beschäftigungsprogramm in der Schreinerei dispensiert.
Soweit der Versicherte geltend macht, A.________ vom RAV und die Kursleiterin Z.________ hätten beim Gespräch vom 9. April 2001 einen Abbruch des Kurses vorgeschlagen, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass beide in ihren schriftlichen Protokollen zu diesem Gespräch vermerkten, der Versicherte habe sich trotz Androhung der Konsequenzen entschieden, dem Kurs fernzubleiben. Zum anderen hielt das RAV mit gleichentags erlassener Verfügung an der Kurszuweisung fest. Von einem genehmigten Kursabbruch kann demnach nicht gesprochen werden.

Schliesslich entbehrt die Behauptung des Versicherten, er sei mit Verfügung vom 9. April 2001 in einen anderen Kurs an einer nicht vorhandenen Adresse geschickt worden, jeglicher Grundlage.

c) Die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Einstellungsdauer von 25 Tagen ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis auf BGE 114 V 316 Erw. 5a) nicht zu beanstanden.

3.- Soweit der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, die Fahrspesen des besuchten Kurses seien ihm bis heute vorenthalten worden, kann darauf nicht eingetreten werden, da allein die Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2001 Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 7. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancecourse assignmentbenefit suspensionfaultadmissibilityprotected interestlabour market measureappeal scope

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the course-assignment order was admissible despite lack of a protected interest.

Extrahierter Entscheid

The course-assignment order itself could not be challenged as such; however, its lawfulness had to be examined incidentally because the suspension decision depended on it.

Extrahierte Begründung

A person has no protected interest in separately contesting a mere instruction to attend a course, but a court must review that instruction incidentally when deciding a later suspension based on non-compliance.

Kernrechtsfrage

Whether the 25-day suspension for abandoning the assigned course was lawful.

Extrahierter Entscheid

The suspension was lawful because the insured unjustifiably abandoned the course and none of his objections showed an excusing reason.

Extrahierte Begründung

The course assignment did not require attendance at the allegedly unsuitable workshop component; the alleged permission to stop was contradicted by the written records and by the same-day confirmation of the assignment; the alternative-address argument lacked any basis. The duration of 25 days fell within the permissible range for the assessed degree of fault.

Kernrechtsfrage

Whether alleged unreimbursed travel expenses could be examined in this appeal.

Extrahierter Entscheid

That complaint could not be heard because the only object of challenge was the suspension decision.

Extrahierte Begründung

Claims outside the appealed suspension order were beyond the scope of the proceedings.

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