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C 277/03 ΓÇó Unemployment benefits denied for abuse risk tied to spouse's employer role
C 277/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung07.06.2004Dismissed
The claimant challenged the denial of unemployment benefits from 1 April 2003. The cantonal court had upheld the unemployment fund's refusal, reasoning that the claimant's wife remained a company shareholder and sole-signatory managing director of the former employer, U. GmbH. The Federal Insurance Court held that this situation created an abuse risk equivalent to the case law on employer-like persons and their collaborating spouses. The fact that the spouses were living apart did not change that assessment. The administrative law appeal was therefore dismissed, and no court costs were charged.
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; analoge Anwendung auf Arbeitslosenentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen und deren mitarbeitende Ehegatten; der Anspruch entfällt nicht erst bei nachgewiesenem Missbrauch, sondern bereits bei dem der Leistungsgewährung inhärenten Missbrauchsrisiko, solange die arbeitgeberähnliche Stellung des Ehegatten fortbesteht. Eine Trennung der Ehegatten beseitigt die eheliche Verbindung nicht und schliesst die Einflussmöglichkeit über den Ehegatten nicht aus (consid. 2).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 277/03
Urteil vom 7. Juni 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Derungs, Poststrasse 12, 6301 Zug,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Oktober 2003)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. April 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des B.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. April 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Vor-schrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen sowie derer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) ebenso wie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Unbestrittenermassen arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende März 2003 bei der Firma U.________ GmbH. Während er auf diesen Termin hin entlassen wurde, blieb seine Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift desselben Betriebs im Handelsregister eingetragen. Hätte der Beschwerdeführer Kurzarbeitsentschädigung beantragt, wäre ihm diese Leistung als mitarbeitendem Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verweigert worden. Vorliegend geht es wohl um Arbeitslosen- und nicht um Kurzarbeitsentschädigung. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Arbeitslosentaggeldern gleichkommt. Denn so lange seine Ehefrau in der erwähnten Firma die umschriebene arbeitgeberähnliche Position beibehielt, blieb es dem Beschwerdeführer möglich, über seine Gattin Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen. Unter anderem konnte er sich bei Bedarf wieder in der Firma anstellen lassen. Dass er von der Ehefrau getrennt lebt, ändert daran nichts (ARV 2003 S. 120), dauert doch die Ehe während der Trennung fort. Sodann will die erwähnte Rechtsprechung nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern schon dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und der Firma U.________ GmbH zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: