Late registration bars unemployment benefits before April 26, 2001

C 275/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung08.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the Zurich unemployment fund's refusal to pay unemployment benefits for April 3-25, 2001. It held that he registered with the employment office only on April 25, 2001 and was still employed on that date, so the statutory conditions for unemployment benefits were satisfied only from April 26 onward. The court further held that there was no legal basis for retroactive relief from the control obligations, and the exceptions in Article 25 AVIV did not apply. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 10 AVIG; Art. 17 AVIG; Art. 25 AVIV; late registration with the employment office and entitlement to unemployment benefits. A person is only deemed wholly or partially unemployed, and thus entitled to benefits, from the date of registration with the competent employment office; for periods prior to registration there is no unemployment within the meaning of Art. 10 AVIG and the control requirements are not met. Late registration generally entails loss of entitlement for the days preceding controlled unemployment. Retroactive relief from control duties is admissible only where a statutory basis exists; the exceptions of Art. 25 AVIV are exhaustive and may not be extended by analogy (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 275/01 Gb

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 8. November 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse GBI, Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon/ZH, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse GBI die Anspruchsberechtigung des 1943 geborenen B.________ für die Zeit vom 3. bis 25. April 2001 ab, da er sich erst am 25. April 2001 zur Arbeitsvermittlung gemeldet und bis zu diesem Tag noch bei seiner am 2. April 2001 in Konkurs geratenen Arbeitgeberin tätig gewesen sei.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2001 ab.
Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsgrundlagen des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG) sowie der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und anschliessenden Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG vor. In diesem Fall scheitert der Entschädigungsanspruch auch an der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG. Verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (vgl. auch SVR 1997 ALV Nr. 108 S. 333; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 47 Rz 113 und Anm. 234 sowie S. 102 Rz 263).

2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. bis 25. April 2001.

a) Es steht unbestrittenermassen fest, dass eine Anmeldung beim Arbeitsamt im Sinne des Art. 17 Abs. 2 AVIG durch den Beschwerdeführer erstmals am 25. April 2001 erfolgte.
Bis zu diesem Tag war er nach seinen Angaben noch letztmals bei seiner am 2. April 2001 in Konkurs geratenen Arbeitgeberin tätig.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach den in Erw. 1 zitierten Bestimmungen sind somit erst ab 26. April 2001 erfüllt. Am 25. April 2001 insbesondere, als die Anmeldung beim Arbeitsamt erfolgte, scheitert der Entschädigungsanspruch daran, dass der Beschwerdeführer noch im Arbeitsverhältnis stand, zumal dieses nicht einfach mit der Konkurseröffnung über seine Arbeitgeberin aufgehoben wurde, sondern der Kündigung bedurfte (Art. 337a OR; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6. Aufl. , Bern 1997, § 42 S. 332 Rz 1 f.).

b) Ob der Beschwerdeführer erst am 25. April 2001 aufgrund einer Pressemeldung vom Konkurs seiner Arbeitgeberin erfuhr und deshalb unverschuldet erst an diesem Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, kann offen bleiben.
Denn mangels gesetzlicher Grundlage ist eine rückwirkende Befreiung von den Kontrollpflichten unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bis 25. April 2001 in einem Arbeitsverhältnis stand, treffen auch die in Art. 25 AVIV abschliessend aufgezählten Erleichterungs- bzw. Befreiungstatbestände auf den vorliegenden Fall klarerweise nicht zu.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancelate registrationcontrol obligationsemployment relationshipbankruptcybenefit entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether unemployment benefits were owed for April 3-25, 2001 despite late registration with the employment office.

Extrahierter Entscheid

No; the entitlement requirements were only met from April 26, 2001, so benefits were not owed for the disputed earlier period.

Extrahierte Begründung

Before registration there was no legally relevant unemployment within Art. 10 AVIG, and the claimant was still in an employment relationship on April 25. Late registration therefore meant the control requirements were not satisfied for the earlier days.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant could be retroactively excused from the control duties because he allegedly learned of the bankruptcy only on April 25, 2001.

Extrahierter Entscheid

No; there was no legal basis for retroactive relief from the control obligations, and the statutory exceptions did not apply.

Extrahierte Begründung

Art. 25 AVIV exhaustively lists the cases for relief, and none covered the present situation.

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