Dismissal as moot was unlawful for unpaid period before 10 Dec 1997

C 271/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung14.06.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court held that the cantonal appeal was not moot for the period before 11 December 1997. The authority’s reconsideration decision only granted commuting-cost benefits from that later date, leaving the earlier part of the claim unresolved. The cantonal commission therefore should not have struck the appeal off as fully erledigt. The federal court partly upheld the complaint, annulled the cantonal decision insofar as it concerned the claim up to 10 December 1997, and remitted the case for a substantive ruling. No court costs were charged, and the CHF 500 advance was refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 114 Abs. 1 and 132 OG; Art. 104 lit. a OG; mootness of a cantonal appeal after pendente lite reconsideration. A subsequent administrative decision renders the appeal moot only to the extent that it fully satisfies the contested claim. If the authority grants relief only for part of the requested period and maintains its refusal for the remaining period, the appeal remains pending as to that unresolved part. The appellate court must not strike the proceeding off but must ensure a merits decision; if necessary, it shall annul the dismissal and remit the matter for substantive adjudication (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 271/03

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
S.________, 1937, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst
und Entscheide, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon

(Entscheid vom 22. September 2003)

Sachverhalt:
A.
Am 11. Dezember 1997 ging beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) des Kantons Thurgau ein mit 9. Dezember 1997 datiertes Gesuch des 1937 geborenen, seit 1. März 1997 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten S.________ um Gewährung von Pendlerkostenbeiträgen ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 wurde das Gesuch vom KIGA abgewiesen.
B.
S.________ reichte hiegegen am 10. Januar 1998 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung ein.
Im kantonalen Verfahren kam die Verwaltung mit Verfügung vom 22. Januar 1998 insofern auf ihre angefochtene Entscheidung zurück, als sie mit Verfügung vom 22. Januar 1998 dem Versicherten Pendlerkostenbeiträge für die Zeit vom 11. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 zusprach. Die Rekurskommission nahm dies zum Anlass, die Beschwerde als vollumfänglich erledigt anzusehen. Der entsprechende Abschreibungsentscheid erging erst am 22. September 2003.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm Pendlerkostenbeiträge rückwirkend ab 1. August 1997, allenfalls ab 1. September 1997 zuzusprechen.
AWA und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken. Im Sinne dieser Grundsätze prüft das Gericht nach konstanter Rechtsprechung namentlich von Amtes wegen, ob die Vorinstanz bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt hat. Wurden wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, hebt das Gericht - vorbehältlich einer allfälligen Heilung des Fehlers im letztinstanzlichen Verfahren etwa im Zusammenhang mit Gehörsverletzungen - den angefochtenen Entscheid auf (BGE 125 V 500 f. Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen das kantonale Verfahren abschliessenden Abschreibungsentscheid. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, über die Beschwerde ganz oder teilweise materiell zu befinden.
2.1 Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer während des kantonalen Verfahrens am 22. Januar 1998 Pendlerkostenbeiträge ab 11. Dezember 1997 zugesprochen. Insoweit wurde dem im Gesuch gestellten und beschwerdeweise sinngemäss erneuerten Leistungsbegehren gefolgt, weshalb das Rechtsmittel in diesem Umfang von der Vorinstanz als erledigt erklärt werden konnte. Dies ist auch nicht umstritten.
2.2 Anders verhält es sich in Bezug auf die Leistungsberechtigung bis zum 10. Dezember 1997.
In der ersten Verfügung vom 17. Dezember 1997 hat das KIGA das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge vollumfänglich abgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde lautete sinngemäss auf Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im gesamten gesuchsweise geltend gemachten Umfang. In der daraufhin pendente lite ergangenen Verfügung vom 22. Januar 1998 ist die Verwaltung auf ihre angefochtene Entscheidung wiedererwägungsweise nur insoweit zurückgekommen, als sie - wie erwähnt (Erw. 2.1) - nunmehr einen Anspruch auf diese Leistungen ab 11. Dezember 1997 bejahte und das Gesuch entsprechend teilweise guthiess. Für die Zeit bis dahin hielt sie hingegen an ihrer ablehnenden Haltung fest. Was das beschwerdeweise erneuerte Begehren um Pendlerkostenbeiträge für die Zeit bis und mit 10. Dezember 1997 betrifft, ist das kantonale Verfahren somit durch die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 1998 nicht gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz durfte die Beschwerde daher diesbezüglich nicht als erledigt erklären, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte je auf die materielle Beurteilung der im kantonalen Verfahren gestellten und durch die neue Verwaltungsverfügung nicht erledigten Rechtsbegehren verzichtet hätte.
3.
Nach dem Gesagten hat die Rekurskommission, nötigenfalls nach ergänzenden Abklärungen, die materielle Behandlung der Beschwerde vom 10. Januar 1998 nachzuholen, soweit diese nicht aufgrund der Verwaltungsverfügung vom 22. Januar 1998 erledigt ist. Dass dabei beförderlich vorzugehen ist, bedarf angesichts der seit der Beschwerdeerhebung verstrichenen Zeit keiner weiteren Erläuterung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 22. September 2003, soweit das Beschwerdebegehren über den Leistungsanspruch bis 10. Dezember 1997 betreffend, aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid darüber im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancecommuting costsmootnessreconsiderationremandprocedural lawpartial relief

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal commission could declare the appeal fully moot after the authority’s partial reconsideration decision.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal remained pending for the period up to 10 Dec 1997, because the later administrative decision did not satisfy that part of the claim.

Extrahierte Begründung

The reconsideration decision granted benefits only from 11 Dec 1997 and left the earlier period unresolved. Since the appellant had never waived review of the remaining claim, the cantonal proceedings were not extinguished in that respect.

Kernrechtsfrage

What should happen to the cantonal decision on the unresolved period before 10 Dec 1997.

Extrahierter Entscheid

The cantonal decision had to be set aside in that respect and the case remitted for a substantive decision after further clarification if necessary.

Extrahierte Begründung

Because the matter was not moot for the earlier period, the lower court had a duty to decide the merits rather than strike the case off.

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