Unemployment insurance: lack of employability due to foreign stays and job refusals

C 257/04Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung14.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative judicial complaint against the Lucerne unemployment authority. It confirmed that he was not employable during the relevant period because his foreign stays undermined objective availability and because he lacked subjective willingness to accept suitable work, having refused offered positions and made only limited documented job-search efforts. The court left open whether the authority had failed to warn him, because he had not shown irreversible reliance interests. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f und i sowie Art. 17 Abs. 1 AVIG; Vermittlungsfähigkeit und Schutz des Vertrauens bei unterbliebener Aufklärung. Vermittlungsfähigkeit setzt neben objektiver Verfügbarkeit auch die subjektive Bereitschaft voraus, zumutbare Arbeit anzunehmen und hinreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Wiederholte Ablehnung zumutbarer Stellen oder insgesamt ungenügende Bewerbungen können die Vermittlungsfähigkeit ausschliessen. Ein allfälliger Verstoss gegen die behördliche Aufklärungspflicht führt nur dann zum Schutz des Vertrauens, wenn die versicherte Person gestützt darauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. Erw. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
C 257/04

Urteil vom 14. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
G.________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 7. September 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 verneinte das Kantonale Arbeitsamt Luzern (heute: Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit [wira]) die Vermittlungsfähigkeit des 1959 geborenen G.________ für die Zeit vom 16. Juni (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) bis 27. Oktober 2003. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 14. Mai 2004 ab.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei seine Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 16. Juni bis 29. Juli 2004 zu bejahen. Mit Entscheid vom 7. September 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit.

Die wira schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch 125 V 58 Erw. 6a), ihre Pflicht zur Annahme zumutbarer Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG), den zeitlich unzumutbaren Arbeitsweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) und die lohnmässig unzumutbare Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 1; Urteil S. vom 30. Januar 2003 Erw. 2.1, C 107/01).
2.
Streitig ist, ob der Versicherte in der Zeit vom 16. Juni bis 29. Juli 2003 vermittlungsfähig war.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Versicherte in diesem Zeitraum auf Grund der vom 29. Juli. bis 18. August 2003 sowie vom 28. August bis 17. Oktober 2003 dauernden Auslandaufenthalte objektiv nicht vermittlungsfähig war, da die Aussichten, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering waren.

Weiter hat die Vorinstanz zu Recht die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Versicherten verneint. Denn er wurde im Juli 2003 angewiesen, sich um Stellen als bauleitender Elektromonteur bei den Firmen I.________ AG in X.________ und M.________ GmbH in Y.________ sowie um eine Arbeit als Elektromonteur bei der Firma T.________ AG in Z.________ zu bewerben. Er lehnte diese Stellen ab und gab gegenüber der Verwaltung zudem unbestrittenermassen an, er wolle nur als bauleitender und nicht als gewöhnlicher Elektromonteur arbeiten. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb weder vom Lohn (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) noch vom Arbeitsweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) her von einer Unzumutbarkeit der vom Versicherten ausgeschlagenen Beschäftigungen ausgegangen werden kann. Im Weiteren geht aus den von ihm ausgefüllten Formularen über den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen hervor, dass er sich vom 16. bis 30. Juni 2003 nur um zwei und im Juli 2003 einzig um vier konkret nachgewiesene Stellen beworben hat. Unter diesen Umständen war die subjektive Vermittlungsbereitschaft nicht gegeben (vgl. auch erwähntes Urteil S. Erw. 2.2).
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Der Versicherte macht insbesondere geltend, er habe beim ersten Gespräch dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums mitgeteilt, dass er ab 29. Juni (recte: Juli) 2003 für drei Wochen ferienhalber abwesend sein werde. Die Verwaltung hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Auslandaufenthalt zu Problemen bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit führen werde. Es kann offen bleiben, ob diesbezüglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Verwaltung (Art. 27 ATSG; Art. 19a AVIV) vorlag. Denn der Beschwerdeführer bringt nicht vor, auf Grund der unterbliebenen Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben (BGE 127 V 258 Erw. 4b, 124 V 220 Erw. 2b/aa, 121 V 66 Erw. 2a). Die Berufung auf den Vertrauensschutz dringt demnach nicht durch. Abgesehen davon ist die Vermittlungsfähigkeit auch mangels subjektiver Vermittlungsbereitschaft zu verneinen.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceemployabilityjob searchsuitable worktrust protectionforeign stayavailabilitysummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was employable for unemployment insurance purposes from 16 June to 29 July 2003.

Extrahierter Entscheid

He was not employable, both objectively because of planned and actual foreign stays and subjectively because he lacked readiness to accept suitable work.

Extrahierte Begründung

The foreign trips made recruitment prospects relatively low. He also refused suitable positions and indicated he wanted to work only as a supervisory electrician, while his documented job-search efforts were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether reliance on the authority's alleged failure to warn about the consequences of absence could establish protection of legitimate expectations.

Extrahierter Entscheid

No. Even assuming a duty-to-inform breach, he did not show any non-reversible detrimental reliance.

Extrahierte Begründung

Without proof that he made irretrievable arrangements because of the missing information, the protection-of-trust argument fails.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal should succeed and the cantonal judgment be annulled.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded and had to be rejected in summary procedure.

Extrahierte Begründung

The challenged decision correctly applied the unemployment-insurance rules on employability and suitable work.

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