Unexcused missed counseling appointment in unemployment insurance

C 242/06Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung11.01.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. challenged a nine-day suspension in unemployment benefits imposed by the AWA of Aargau for failing to attend a counseling appointment on 28 January 2005. She claimed she had never received the invitation. The Federal Court held that the record showed notice by ordinary and registered mail, that the registered letter was not collected despite a pickup notice, and that she gave no convincing explanation for ignoring it. The court found no violation of federal law, dismissed the appeal in summary procedure, and ordered no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; sanction for missing a counseling appointment without excusable reason. A suspension in entitlement is justified where the insured person fails to comply with a mandatory RAV instruction to attend a consultation and does not show an excusing circumstance. The duration of the suspension depends on fault. Receipt of the invitation may be established by the mailing evidence and the failure to collect a registered letter after a pickup notice; the insured person must remain reachable and check mail daily. A mere denial of receipt, unsupported by a plausible explanation, is insufficient to overturn the sanction (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
C 242/06

Urteil vom 11. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
H.________, 1953,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. August 2006.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau die 1953 geborene H.________ wegen Missachtung einer Weisung infolge Versäumnis eines Beratungsgespräches vom 28. Januar 2005 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AWA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. August 2006 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gänzlich abzusehen, eventualiter sei diese auf höchstens einen Einstellungstag zu reduzieren.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Direktion für Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
2.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn sie die Weisung des Arbeitsamtes, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), wobei sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern 1988, N 29 zu Art. 30; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, die Einladung zum Beratungsgespräch vom 28. Januar 2005 gar nie erhalten zu haben, weshalb sie diesen Termin nicht habe wahrnehmen können. Den gegenteiligen Beweis sei der Beschwerdegegner schuldig geblieben.

Aus den Protokollauszügen der zuständigen Sachbearbeiterin Y.________ des RAV, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl mittels LSI-Sendung als auch mittels A-Post-Brief zum genannten Termin eingeladen wurde. Letzterer sei am Freitag, den 21. Januar 2005 der Post übergeben worden, der Umschlag zu ersterem ist am Montag, 24. Januar 2005 abgestempelt. Da eingeschriebene Postsendungen am Folgetag zugestellt werden, befand sich die Aufforderung zur Abholung ab Dienstag, den 25. Januar 2005 im Brief- oder Postfach der Beschwerdeführerin. Sie hat darauf nicht reagiert, wurde die Sendung doch nach Ablauf der Abholungsfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigt, ist es entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich, dass dieses Schreiben mit einer Verfügung vom 11. Januar 2005 verwechselt wurde, da diese am 21. bzw. 24. Januar 2005 längst versandt war. Weder gegenüber der Verwaltung noch im kantonalen Beschwerdeverfahren und auch nicht letztinstanzlich erklärt die Beschwerdeführerin, weshalb sie der Abholungseinladung der Post nicht gefolgt ist. Da sie, wie unter Erwägung 1 dargelegt, innert Tagesfrist für Weisungen des RAV erreichbar sein muss, wusste sie auch, dass sie die Post täglich zu kontrollieren hatte.
4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Da sie offensichtlich unbegründet ist, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancesuspension of entitlementmissed appointmentnotice by mailfaultreachabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's failure to attend the counseling appointment justified a suspension of unemployment benefits

Extrahierter Entscheid

Yes. Missing the appointment without an excusable reason met the conditions for a suspension, and the nine-day sanction was not shown to be unlawful.

Extrahierte Begründung

The court held that a person insured under unemployment insurance must comply with the employment office's instruction to attend counseling, and the length of the suspension depends on the degree of fault. The claimant did not credibly rebut that she had been invited by ordinary and registered mail, and she offered no explanation for failing to collect the registered item.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's allegation that she never received the invitation precluded the sanction

Extrahierter Entscheid

No. The file showed a mailing by registered and ordinary post, the pickup notice was left at the post office, and the claimant failed to explain why she did not collect it.

Extrahierte Begründung

The court relied on the RAV records and the return of the uncollected registered letter marked 'Nicht abgeholt'. It found the claimant had to check her mail daily because she had to remain reachable within one day for RAV instructions.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal appeal

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The appeal was dealt with as manifestly unfounded under the expedited procedure.

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