Unemployment benefit suspension upheld; vocational measures not admitted

C 235/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung17.11.2000Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s administrative law appeal insofar as it was admissible. It upheld the cantonal confirmation of a 35-day suspension of unemployment benefit entitlement for self-inflicted unemployment, finding the duration proportionate and well supported. The claimant’s request regarding vocational measures was not considered because that subject was not covered by the challenged administrative decision or the cantonal judgment. No court costs were charged, making the request for free proceedings moot.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; Bemessung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Dauer der Einstellung ist nach dem Verschulden festzusetzen; das Bundesgericht greift in die Ermessensausübung der Vorinstanz nur ein, wenn sie rechtsfehlerhaft, unhaltbar oder offensichtlich unangemessen ist. Begehren, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheids bilden, sind mangels Anfechtungsgegenstands unzulässig. In Verfahren über Versicherungsleistungen werden keine Gerichtskosten erhoben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung insoweit gegenstandslos ist.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 235/00 Ge

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 17. November 2000

in Sachen
R.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen
AdU-Arbeitslosenkasse, Gurzelngasse 34, Solothurn, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

in Erwägung,

dass die Arbeitslosenkasse der Unabhängigen (AdU-Arbeitslosenkasse) R.________ mit Verfügung vom 15. Februar 2000 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2000 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2000 abgewiesen hat,

dass R.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Reduktion der Einstellungsdauer beantragt und zudem um ein kostenloses Verfahren ersucht,
dass die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat vernehmen lassen,
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die nach Massgabe des Verschuldens festzusetzende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer die Rechtfertigung der von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung an sich nicht mehr in Frage stellt, sodass einzig noch deren Dauer zu prüfen ist,
dass die vorinstanzliche Bestätigung der auf 35 Tage festgesetzten Einstellungsdauer nicht zu beanstanden ist und der diesbezüglich überzeugenden Begründung im kantonalen Entscheid vom 13. Juli 2000 vollumfänglich beigepflichtet werden kann,
dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 15. Februar 2000 und des kantonalen Entscheids vom 13. Juli 2000 bildet, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten ist,
dass für das die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), sodass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a und b OG zu erledigen ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceself-inflicted unemploymentsuspension periodadmissibilityvocational measurescourt costsfree legal proceedings