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C 233/01 ΓÇó Unemployment benefits recovery upheld in reconsideration
C 233/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung07.05.2002Dismissed
The cantonal unemployment fund recovered unemployment benefits paid without entitlement, first for CHF 29,227.40 and then, after reconsideration, for CHF 22,500.65. The cantonal insurance court dismissed the insured's complaint. On federal administrative appeal, the insured sought only a remittal for reconsideration and argued inability to repay. The Federal Insurance Court held that the payments were clearly made without entitlement and that the correction was significant, so recovery by reconsideration was lawful. It further held that inability to pay could be raised only in a remission request to the administration. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.
Art. 95 Abs. 1 AVIG; Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigungen setzt voraus, dass auf die formell rechtskräftige Leistungszusprache im Wege der Wiedererwägung oder prozessualen Revision zurückgekommen werden kann. Eine Wiedererwägung ist zulässig, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung erscheint. Fehlt es an konkreten Rügen gegen die vorinstanzliche Beurteilung, bleibt die Rückforderung bestehen. Die fehlende Rückzahlungsfähigkeit berührt die Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht, sondern ist gegebenenfalls im Erlassverfahren geltend zu machen (E. 1-3).
[AZA 0]
C 233/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 7. Mai 2002
in Sachen
A.________, 1950, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen von A.________ (geb.
1950) einen Betrag von Fr. 29'227. 40 an zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurück.
Auf Beschwerde von A.________ hin ersetzte die Arbeitslosenkasse diese Verfügung wiedererwägungsweise durch eine neue vom 21. März 2000, mit welcher sie noch Fr. 22'500. 65 zurückforderte.
A.________ erhob auch hiegegen Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2001 abwies.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Arbeitslosenkasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Rückforderung nach Massgabe dieser Bestimmung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1). Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a).
2.- Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit den Akten detailliert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die zurückgeforderten Leistungen hatte.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpft sich der Versicherte in Ausführungen allgemeiner Art, ohne sich darüber zu äussern, weshalb die Rückforderung oder einzelne Teile davon nicht berechtigt wären oder in welchen Punkten die Vorinstanz fehlerhaft entschieden hätte. Es sind denn auch keine konkreten Gründe für eine Beanstandung ersichtlich.
Die streitigen Leistungen wurden demnach zweifellos zu Unrecht zugesprochen, und die Berichtigung dieser Zahlungen ist angesichts der im Streite liegenden Summe von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rückforderung gegeben sind.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, den einverlangten Betrag zurückzuzahlen, steht es ihm frei, ein Erlassgesuch an die Verwaltung zu richten.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: