Unemployment benefit suspension upheld; no prior hearing violation

C 228/06Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung12.01.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the insured person's administrative law appeal against two unemployment-insurance suspensions imposed by the Zurich employment authority and upheld by the cantonal social insurance court. It confirmed a 10-day suspension for insufficient job-search efforts before unemployment and a 6-day suspension for missing a RAV counseling appointment after failing to ensure reachable contact details. The Court also rejected the argument that the right to be heard had been violated before the suspension decisions, holding that Article 42 ATSG did not require prior hearing on these facts. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 ATSG; right to be heard before appealable unemployment-insurance suspension decisions. Although the parties generally have a right to be heard, appealable administrative decisions need not be preceded by a formal hearing. A prior hearing is nevertheless to be expected where the sanctioning authority must clarify fault or legally relevant exculpatory circumstances before deciding, in particular where the file does not already permit a reliable assessment of the facts and the degree of fault (consid. 4-5). Where the relevant facts are established and no further mitigating circumstances are asserted, omission of a pre-decision hearing does not breach Article 42 ATSG. Suspensions under Article 30 AVIG must remain within the fault-based tariff and appear proportionate in light of the concrete circumstances (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
C 228/06

Urteil vom 12. Januar 2007
I. Sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
V.________, 1983, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. August 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1983 geborene V.________ war vom 1. Juni 2003 bis 30. April 2004 bei der Firma X.________ und vom 7. Juni bis 1. Juli 2004 bei der Firma Y.________ GmbH, als Akquisiteur angestellt. Vom 24. August bis 30. November 2004 war er bei der Firma S.________ als Telemarketing-Mitarbeiter tätig. Am 4. April 2005 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 21. März 2005. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte ihn mit Verfügung vom 26. April 2005 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 7. Juni 2005 ab.
A.b Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) V.________ zur Stellungnahme betreffend Nichtbefolgung der Einladung zum Beratungsgespräch vom 17. Oktober 2005 auf, wovon dieser am 3. November 2005 Gebrauch machte. In der Folge stellte ihn das AWA mit Verfügung vom 10. November 2005 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein wegen Missachtung von Weisungen des RAV. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 fest.
B.
V.________ erhob am 4. Juli 2005 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 und am 15. Februar 2006 gegen jenen vom 31. Januar 2006. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies mit Entscheid vom 15. August 2006 die Beschwerden ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt V.________ die Aufhebung der Verfügungen vom 26. April 2005 und vom 10. November 2005 sowie des vorinstanzlichen Entscheids.
Weder das AWA noch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lassen sich vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen und bei Missachtung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG) sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen bestätigt. Dabei hat es erwogen, die Stellensuche für die Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit lediglich einer nachgewiesenen Bewerbung sei als ungenügend zu betrachten, so dass selbst bei rechtzeitiger Einreichung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV hat die Vorinstanz ebenfalls geschützt und dies im Wesentlichen damit begründet, der Versicherte habe es über Wochen unterlassen, den Behörden seine neue Adresse mitzuteilen oder zumindest für eine funktionierende Nachsendung der Post besorgt zu sein. Er habe die damit verbundenen Rechtsnachteile in Kauf genommen, weshalb er nunmehr selber dafür einzustehen habe, dass ihm die Einladung zum Beratungsgespräch nicht zugegangen sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Personalberater habe seine Stellungnahmen vom 3. November 2005 nicht an das AWA weitergeleitet. Jedenfalls werde in der Verfügung darauf kein Bezug genommen. Zudem müsse nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt werden, was mit Bezug auf das mit den Verfügungen vom 26. April und 10. November 2005 sanktionierte Verhalten nicht geschehen sei. Damit liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führe.
4.2 In BGE 126 V 130 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der versicherten Person sei allgemein vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren. Das Verwaltungsverfahren finde direkt mit dem Erlass einer (förmlichen) Verfügung seinen Abschluss. Aufgrund dieser prozessualen Ordnung gebiete der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör, dass einer betroffenen Person vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben werde, sich zur beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu äussern (BGE 126 V 132 f. Erw. 3b).
4.3 In SVR 2006 AlV Nr. 13 S. 43 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen, ob BGE 126 V 130 auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts nach Einführung des Einspracheverfahrens im Bereich der Arbeitslosenversicherung weiterhin Gültigkeit hat. Art. 42 zweiter Satz ATSG besage ausdrücklich, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dies spreche gegen die Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung schliesse die Anhörung der versicherten Person vor Erlass der Verfügung im Sinne der Bekanntgabe der wesentlichen Elemente ihres voraussichtlichen Inhalts aber auch nicht aus (SVR 2006 AlV Nr. 13 S. 44 Erw. 3.2 [Urteil B. vom 30. September 2005, C 279/03]; vgl. auch SZS 2006 S. 150 ff.). Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf den in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz erwogen, die Verwaltung dürfe die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben. Tatsache und Schwere des Verschuldens liessen sich in aller Regel nicht zuverlässig beurteilen, ohne dass die von der Sanktion bedrohte Person die Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten dartun und entlastende Umstände geltend machen könne. Diese könnten sowohl die subjektive Situation des oder der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten beschlagen. Hinzu komme, dass häufig auf Grund der Akten allein nicht ohne weiteres klar sei, wie das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten rechtlich zu qualifizieren sei resp. welcher Einstellungsgrund in Betracht komme. Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung könne deshalb in der Regel nicht abgesehen werden (SVR 2006 AlV Nr. 13 S. 45 Erw. 4).
4.4 Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. Juni 2006 (I 158/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht alsdann dafür gehalten, da das Administrativverfahren das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasse, habe der Gesetzgeber die Pflicht zur Anhörung in das Einspracheverfahren verlegen können, während die Abklärung des Sachverhalts vor Verfügungserlass zu erfolgen habe. Damit solle ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesse ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren könne die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Spätestens im Einspracheverfahren habe die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern.
5.
5.1 Art. 42 ATSG hat folgenden Wortlaut: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit ungenügende Arbeitsbemühungen ausgewiesen hat. Gemäss dem am 21. April 2005 beim Arbeitsamt eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate November 2004 bis und mit Februar 2005 hat er sich nur um eine Stelle beworben. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich unrichtig oder unvollständig abgeklärt worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Fest steht sodann in tatsächlicher Hinsicht auch, dass der Versicherte am Beratungsgespräch vom 17. Oktober 2005 nicht teilgenommen hat, weil ihm die Einladung nicht zugestellt werden konnte, da er der Verwaltung nicht mitgeteilt hatte, wie er erreicht werden konnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine verschuldensmildernden Umstände vorgebracht, welche einer Abklärung vor Verfügungserlass bedurft hätten, noch ergeben sich solche aufgrund der Akten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass kann der Verwaltung mit Blick auf Art. 42 ATSG nicht vorgeworfen werden. Dass ihm die Gehörsrechte im Einspracheverfahren nicht gewährt worden wären, der Versicherte insbesondere nicht Gelegenheit hatte, zum im Übrigen unbestrittenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, wird zu Recht nicht gerügt.
6.
Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG) ist nicht streitig. Die verfügten Einstellungen von 10 und 6 Tagen bewegen sich im Bereich der vom Staatssekretariat für Wirtschaft für die hier zu beurteilenden Konstellationen vorgesehenen Richtmasse. Sie liegen zudem innerhalb der Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV und erscheinen den persönlichen Verhältnissen und Gegebenheiten des Falles angemessen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Auch dagegen werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen vorgebracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancesuspension of entitlementjob search effortsright to be heardRAV instructionsprocedural fairnessfault-based sanction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 10-day suspension for insufficient personal job search before unemployment was lawful

Extrahierter Entscheid

The suspension was lawful because the claimant documented only one application in the relevant pre-unemployment period, which was insufficient.

Extrahierte Begründung

The file established inadequate job-search efforts; no faulty or incomplete fact-finding was shown, and the sanction fell within the applicable guideline and light-fault range.

Kernrechtsfrage

Whether the 6-day suspension for failing to attend the RAV counseling appointment was lawful

Extrahierter Entscheid

The suspension was lawful because the claimant had not informed the administration how he could be reached and bore the consequences of the non-delivery of the invitation.

Extrahierte Begründung

The claimant failed for weeks to notify a new address or arrange forwarding, so he had to accept the risk that the invitation would not reach him; the sanction was proportionate.

Kernrechtsfrage

Whether there was a violation of the right to be heard before the suspension decisions

Extrahierter Entscheid

No violation was found; Article 42 ATSG allowed the administration to issue appealable decisions without prior hearing, and no additional exculpatory circumstances required pre-decision clarification were shown.

Extrahierte Begründung

The court distinguished earlier case law and held that, in the present file, the relevant facts and fault assessment were sufficiently clear, and no hearing deficiency in the objection stage was substantiated.

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