Unemployment benefits despite employer-like status after six months' third-party employment

C 226/05Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.12.2005Granted

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court allowed the insured person's appeal against a repayment order for unemployment benefits. Although he had retained an employer-like position in X.________ GmbH, he had been employed as a normal employee in another company for more than six months and lost that job in July 2002. For the later period, the benefits were therefore not repayable. The court annulled both the cantonal judgment and the fund's opposition decision, waived court costs, and awarded party compensation of CHF 2,500.

Regest

Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG; Wiedererwägung und arbeitgeberähnliche Stellung: Eine person with employer-like control in one company remains entitled to unemployment compensation if she has meanwhile, in a third undertaking, completed at least six months of contributory employment as an ordinary employee and becomes unemployed from that job. The decisive point is the loss of the insured third-party employment; the ongoing employer-like status in the first company does not preclude entitlement for the later period. A repayment claim for benefits paid after termination of the third employment cannot be sustained on the sole ground of the first company's employer-like status (consid. 2.2-2.3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 226/05

Urteil vom 9. Dezember 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,

gegen

Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Landweg 3, 6052 Hergiswil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 15. Oktober 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. November 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden den Anspruch von C.________ auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 1. August 2002 ab und forderte bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 62`175.70 zurück. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2003 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, mit Entscheid vom 15. Oktober 2004 insofern teilweise gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurückwies.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung im Ausmass von Fr. 58'287.- geschützt worden sei.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG), zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 236 Erw. 7), zur Publizitätswirkung des Handelsregisterauszugs (BGE 122 V 270 Erw. 5b/aa), zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 108 V 167 Erw. 2b; vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer bereits erhaltene Leistungen der Arbeitslosenkasse zurückerstatten muss.
2.1 Der Versicherte macht geltend, die von ihm seinerzeit bezogenen Arbeitslosentaggelder hätten nur sein Existenzminimum abgedeckt, weshalb eine Rückforderung einer grossen Härte gleichkäme. Ausserdem habe er die streitigen Leistungen gutgläubig bezogen. Mit diesen Argumenten beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass der Rückforderung. Dieser bildet jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
2.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Stattdessen sind diejenigen der Wiedererwägung zu prüfen. Der Versicherte hat während der gesamten hier streitigen Zeitspanne auf Grund seiner Kapitalbeteiligung von 95 % eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma X.________ GmbH besessen. Was er zur Bestreitung dieser Position vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich ist eine vorübergehende Stilllegung eines Betriebs (100%ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb) kein Grund, die arbeitgeberähnliche Stellung zu verneinen. Vielmehr beweist gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Restaurant Y.________ eröffnet hat, dass er nicht definitiv aus der GmbH ausgeschieden und weiterhin in der Lage war, auf die Geschäftstätigkeit Einfluss zu nehmen. Er hat daher gestützt auf den Austritt als Geschäftsführer aus dieser Firma grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, weshalb die ihm aus diesem Grund bezahlten Leistungen an sich zu Unrecht ausgerichtet worden sind. Da diese entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch betragsmässig ins Gewicht fallen, sind insoweit die Voraussetzungen für die Wiedererwägung erfüllt (BGE 129 V 110 Erw. 1.1).
2.3 Nun ist jedoch ein Umstand zu beachten, den Verwaltung und Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt haben und auf welchen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen wird. Vom 16. Januar 2002 bis Ende Juli 2002 arbeitete der Beschwerdeführer im Hotel Restaurant Z.________. In diesem Unternehmen war er blosser Angestellter und besass keine arbeitgeberähnliche Stellung. Somit weist der Beschwerdeführer eine mehr als sechs Monate dauernde Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb auf. Sobald eine arbeitgeberähnliche Person in einer dritten Firma, in welcher sie keine arbeitgeberähnliche Stellung besitzt, während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und in der Folge wegen des Verlusts dieser Anstellung arbeitslos wird, hat sie ungeachtet der im Erstbetrieb andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46 [Urteil T. vom 31. März 2004, C 171/03]; Urteil K. vom 2. Juli 2004, C 15/04). Dass das Restaurant Z.________ in der gleichen Branche angesiedelt ist wie die X.________ GmbH, ist nicht von Belang, da der Versicherte im Restaurant Z.________ keine arbeitgeberähnliche Stellung hatte. Damit fällt die Rückforderung dahin; denn diese bezieht sich einzig auf Leistungen, die ab August 2002, somit nach Beendigung der Anstellung im Restaurant Z.________, ausgerichtet worden sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgerichts, vom 15. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden vom 24. Dezember 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Nidwalden, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancerepaymentemployer-like statusgood faithreconsiderationinsured employmentparty compensationcosts