Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 218/03
Urteil vom 28. Januar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, 1960, vertreten durch die Pro Infirmis, route des Arsenaux 9, 1705 Fribourg
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 14. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A.________ bezog nach Aufhebung der ihm bis 30. November 2000 ausgerichteten ganzen Invalidenrente seit November 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums des Greyerzbezirks (RAV) vom 28. Juni 2002 nahm er ab 1. Juli bis 30. September 2002 in Düdingen an einem Beschäftigungsprogramm teil. Diese Massnahme wurde mit Verfügung des RAV vom 3. Oktober 2002 bis 20. Dezember 2002 verlängert.
Gemäss Abrechnung vom 28. November 2002 der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI standen A.________ für den Monat November 2002 12 Taggelder zu. Mit Abrechnung vom 17. Dezember 2002 eröffnete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, dass er für den Monat Dezember 2002 keine Arbeitslosenentschädigung mehr beanspruchen könne. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ die Zusprechung von Taggeldern bis 20. Dezember 2002 beantragte, wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. Januar 2003 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte am 18. November 2002 die Höchstzahl von 260 Taggeldern erreicht habe.
B.
In Gutheissung der von A.________ eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Arbeitslosenkasse an, dem Versicherten für die Zeit vom 19. November bis 20. Dezember 2002 Taggelder auszurichten, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es hielt dafür, dass A.________ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die fragliche Periode Arbeitslosenentschädigung beanspruchen könne, weil er aus der Bezügerabrechnung für den Monat Oktober 2002 habe schliessen dürfen, dass seine Bezugsberechtigung erst am 24. Januar 2003 erschöpft sein werde (Entscheid vom 14. August 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
A.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Bezüger einer Invalidenrente wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war und deswegen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, einschliesslich derjenigen, die während der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm ausgerichtet wurden, hatte (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 4 AVIG in der vorliegend massgebenden, vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung). Ebenso steht ausser Frage, dass seine Taggeldbezugsberechtigung am 18. November 2002 erschöpft war. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Versicherte sich mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen und aus diesem Grund bis 20. Dezember 2002 Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann.
2.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 14. August 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: