Unemployment benefits denied for employer-like status

C 210/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung16.06.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person’s appeal against the St. Gallen unemployment fund’s refusal of benefits for 3 October 2001 to 10 January 2002. It held that he remained employer-like because he stayed entered as shareholder and sole-signatory manager until the company’s bankruptcy and had not definitively exited the business by deletion from the commercial register. The court also granted free legal assistance and awarded counsel CHF 2,500 from the court fund. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analogically applicable to unemployment insurance; employer-like person must have definitively and externally verifiably left the undertaking in order to claim unemployment benefits. Definitive exit requires clear criteria, in particular deletion from the commercial register where such entry exists, because only then is the cessation of the employer-like position apparent to third parties (consid. 2). A mere temporary shutdown, lack of prospects, or overindebtedness does not suffice; the jurisprudence protects not only against proven abuse but also against the inherent risk of abuse. Free legal aid may be granted when the appeal is not hopeless and the insured person lacks the means (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 210/03

Urteil vom 16. Juni 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
F.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Säntisstrasse 1, 9500 Wil,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. Juni 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 1. Februar 2002 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Anspruch von F.________ (geb. 1939) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Oktober 2001 bis 10. Januar 2002.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2003 ab.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm für die Periode vom 3. Oktober 2001 bis 10. Januar 2002 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 238 Erw. 7) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass das ATSG vorliegend materiellrechtlich nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen.
2.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, verlor der Beschwerdeführer die Anstellung bei der Firma O.________ GmbH auf Ende September 2001. Indessen blieb er in der genannten Unternehmung als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Am 10. Januar 2002 wurde der Konkurs über die Firma eröffnet. Demnach behielt der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum die arbeitgeberähnliche Stellung in seinem Betrieb bei. Damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig sein. Dieses Ausscheiden muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen (Urteil F.vom 14. April 2003, C 92/02). Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist (ARV 2002 S. 185 Erw. 2b und c; jüngst bestätigt im Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03, mit zahlreichen Hinweisen). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar. In der hier zu prüfenden Zeitspanne (bis 10. Januar 2002) ist keine Löschung erfolgt. Somit blieb es dem Beschwerdeführer möglich, anderweitig Aufträge für seinen Betrieb zu suchen und diesen gegebenenfalls zu reaktivieren. Eine vorübergehende Betriebseinstellung (100%ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb) steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (erwähntes Urteil F.). Sodann ist die Überschuldung des Betriebs nicht geeignet, ein definitives Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person zu belegen, kann doch im Einzelfall streitig werden, ab welchem Grad der Verschuldung endgültig keine Hoffnung für einen Betrieb mehr besteht (erwähntes Urteil K.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer seine Firma, wenn keinerlei Zukunftsperspektiven mehr bestanden, nicht schon früher hätte in Konkurs führen und seinen Eintrag im Handelsregister löschen können. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgetragen wird, vermag daran nichts zu ändern.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Versicherten gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Max Auer, Wil, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment benefitsemployer-like personcommercial registerbankruptcydefinitive exitabuse riskfree legal assistancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to unemployment benefits despite retaining an employer-like position in his company until bankruptcy and without deletion from the commercial register.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because his exit from the company was not definitive during the relevant period; the commercial-register entry was still in force and he could have reactivated the business.

Extrahierte Begründung

Employer-like persons are excluded by analogy from unemployment benefits unless their departure from the firm is clearly final and externally identifiable. The lack of deletion from the register, the possibility of resuming business, and the risk of abuse justified denial.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to free legal assistance in the federal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes, the requirements for free legal assistance were met.

Extrahierte Begründung

The appeal was not hopeless and the insured person lacked the means required for self-financing representation; counsel was therefore compensated from the court fund.

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