Unemployment insurance exemption for late loss of supplementary pension

C 199/06Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung07.12.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative judicial complaint against the Solothurn unemployment fund. It held that she had not established the required contribution period for unemployment benefits and could not rely on the exemption from the contribution-period requirement under Art. 14 Abs. 2 AVIG. Her divorce and the loss of a supplementary disability pension were too remote in time and, in any event, the pension was only received as a spouse-derived supplementary benefit, not as her own invalidity pension. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 2 AVIG; exemption from the contribution-period requirement requires a qualifying event that creates a causal economic compulsion to take up or extend employment and that lies no more than one year in the past. A supplementary pension received only as a spouse-based benefit does not constitute, for the beneficiary herself, a loss of an invalidity pension within the meaning of Art. 14 Abs. 2 AVIG. Where the insured person could in principle have fulfilled the contribution-period requirement, the exemption is unavailable; mere temporal or personal hardship without the required causal link is insufficient (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
C 199/06

Urteil vom 7. Dezember 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine

Parteien
A.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch das rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 21. Juli 2006)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch der 1968 geborenen A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2005, weil die Gesuchstellerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2006 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihr ab 11. August 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom 11. August 2003 bis 10. August 2005 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) für die gewünschte Ausdehnung der Beschäftigung (100%) ausweisen kann (SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3, BGE 112 V 240 Erw. 2c). Des Weiteren hat das kantonale Gericht erwogen, die Scheidung (16. Januar 2001) und der Wegfall der IV-Zusatzrente (21. April 2004) lägen über ein Jahr zurück und die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien nicht belegt, weshalb auch ein Befreiungsgrund ausser Betracht falle (BGE 130 V 231 f. Erw. 1.2.2 und 1.2.3, 126 V 386 Erw. 2b, 121 V 342 Erw. 5b mit verschiedenen Hinweisen).
2.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Versicherte habe bis 21. April 2004 eine Zusatzrente und Ergänzungsleistungen bezogen. Erst mit Entscheid vom 17. Januar 2005 sei der Wegfall der Invalidenzusatzrente bestätigt worden, weshalb das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurück liege und somit ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben sei.
3.
3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurück liegt.
Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und zwischen dem geltend gemachten Befreiungsgrund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 54 f. Erw. 3a, b).
3.2 Laut dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2005 erfüllte die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung (16. Januar 2001) nicht mehr die Voraussetzungen für eine IV-Zusatzrente (monatlich Fr. 633.-), weshalb ihr diese rückwirkend bis Mai 2003 (Verjährung) abgesprochen wurde.
3.2.1 Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente können sich jene Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss (...), wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch wenn der Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung ausgedehnt wird, setzt das Kausalitätserfordernis voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und deshalb die nötige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Stand Frühjahr 1998, S. 79 Rz. 199 zu Art. 14). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin lediglich durch ihren Ehepartner Begünstigte der Zusatzrente, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt an der Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit verhindert gewesen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 13 AVIG hätte erfüllen können. Der Befreiungsgrund wegen Wegfalls einer Invalidenrente gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht erfüllt.
3.2.2 Entscheidend dafür, dass die Scheidung oder der Wegfall einer IV-Zusatzrente (ähnliche Gründe) einen Befreiungstatbestand darstellt, ist die dadurch entstandene wirtschaftliche Zwangslage, welche die Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit innert einem Jahr nach dem Ereignis begründet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Rz. 201 zu Art. 14). Weder die Scheidung (2001) noch der Verlust der Zusatzrente (2004) veranlassten die Versicherte zum jeweiligen Zeitpunkt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Dennoch kann offen gelassen werden, ob die Scheidung oder der nachträgliche Verlust der Zusatzleistungen, die Versicherte in eine wirtschaftliche Zwangslage brachten. Denn Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG lässt einen Befreiungsgrund nur zu, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Die Scheidung erfolgte am 16. Januar 2001 und selbst wenn erst mit gerichtlichem Entscheid vom 17. Januar 2005 der Leistungsanspruch auf die Zusatzrente definitiv verneint wurde, fand das Ereignis - Wegfall der Leistungen - bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. April 2004) statt. Weder die Scheidung noch der Verlust der Zusatzrente sind somit kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodexemptioninvalidity pensiondivorcecausal linktime limitbenefit entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the contribution-period requirement for unemployment benefits starting 2005-08-11

Extrahierter Entscheid

She did not show at least twelve months of contributory employment during the relevant framework period.

Extrahierte Begründung

The court upheld the lower court's finding that the appellant could not demonstrate the required contribution period for the claimed full-time employment extension.

Kernrechtsfrage

Whether loss of a disability supplementary pension or divorce exempted the appellant from the contribution-period requirement under Art. 14 Abs. 2 AVIG

Extrahierter Entscheid

No exemption applied because the appellant was only a beneficiary through her spouse, had not been prevented from working, and the relevant event was in any event more than one year old.

Extrahierte Begründung

Art. 14 Abs. 2 AVIG requires a causal link between the qualifying event and the need to take up or extend employment, and the event must not lie more than one year in the past. The loss of the supplementary pension was not a qualifying loss of an invalidity pension for the appellant, and the divorce and pension loss were too remote in time.

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