Unemployment insurance refund recalculated after appeal

C 196/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung22.03.2000Granted

Zusammenfassung

The St. Gallen unemployment fund appealed a cantonal insurance judgment that had reduced its repayment claim and ordered a small additional payment to the insured person. The Federal Insurance Court rechecked the arithmetic for November 1995 and December 1996. It confirmed that November 1995 had been correctly calculated, but held that in December 1996 the insured person had already exhausted the maximum entitlement after 8.8 days. The fund had therefore overpaid CHF 1,390.40 in that month. Combined with the remaining balance from the cantonal court’s calculation, the final refund claim was CHF 1,339.65. The cantonal judgment was set aside and no court costs were charged.

Regest

Art. 132 OG; scope of review in disputes concerning unemployment-insurance benefits and pure calculation errors: the Federal Insurance Court may review not only federal law but also the appropriateness of the challenged decision and is not bound by the cantonal court’s findings of fact. Where the controversy concerns only arithmetical computation of benefit entitlement and reimbursement, the court may correct the monthly calculations ex officio, including overlooked benefit days or exhaustion of the maximum entitlement. A manifest clerical error in a monthly table does not affect the result if the final balance was nevertheless computed correctly (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
C 196/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 22. März 2000

in Sachen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1941, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 29. Januar 1998 forderte die Kanto-
nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von dem 1941 geborenen
G.________ einen Betrag von Fr. 2'296.85 an zu Unrecht
erbrachten Taggeldleistungen zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren
um Aufhebung der Rückerstattung und Nachzahlung von
Fr. 6453.20 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 22. April 1999 teilweise gut.
Es verpflichtete die Kasse, G.________ Fr. 50.75 nachzuzah-
len.
Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
G.________ und das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit
(ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco])
lassen sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien
zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.- Streitig sind auf Grund der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig rechnerische Probleme
im Zusammenhang mit den Auszahlungen für November 1995 und
Dezember 1996.

3.- a) Im November 1995 hatte die Kasse ursprünglich
Fr. 1'656.25 ausbezahlt (Abrechnung vom 11. Dezember 1995).
Diese Auszahlung erhöhte sie kurz danach auf Fr. 2065.20,
indem sie zwei Krankentaggelder für den 29. und 30. Novem-
ber hinzu addierte (Abrechnung vom 14. Dezember 1995, Arzt-
zeugnis Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom
6. Dezember 1995). Die Differenz von Fr. 408.95 (2065.20 -
1656.25) zahlte die Kasse ebenfalls aus. Im Zuge einer
gesamten Neuberechnung aller Leistungen wegen der von der
Vorinstanz mit Entscheid vom 12. August 1997 neu fest-
gelegten Rahmenfristen forderte die Kasse das Total von
Fr. 2065.20 am 8. Dezember 1997 zurück, um dem Versicherten
mit Abrechnung vom 16. Dezember 1997 wieder Fr. 1656.25 für
den November 1995 zuzusprechen. Die Vorinstanz erhöhte die-
sen Betrag auf Fr. 2065.20, indem sie die von der Kasse bei
der Neuberechnung übersehenen zwei Krankentaggelder hinzu-
fügte. Somit ist die Tabelle im vorinstanzlichen Entscheid
betreffend den erwähnten Monat ("Auszahlung durch ALK:
Fr. 2065.20, Anspruch Fr. 2065.20, Differenz 0.00") rich-
tig.

b) Im Dezember 1996 hatte der Versicherte nach 8,8 Ta-
gen seinen Höchstanspruch von 400 Tagen erschöpft (die
Summe der "entschädigungsberechtigten Tage" gemäss Tabelle
der Vorinstanz für die Monate Januar 1995 bis November 1996
abzüglich der 5 Wartetage vom Januar 1995 ergibt ein Total
von 391,2 Tagen). Die Vorinstanz hat dies übersehen,
schrieb sie dem Beschwerdegegner in ihrer Tabelle für den
genannten Monat doch einen Anspruch auf 22 Tage gut. Da das
Taggeld im Dezember 1996 Fr. 215.35 betrug, hatte der Ver-
sicherte in diesem Monat Anspruch auf eine Auszahlung von
Fr. 1799.30 (Fr. 215.35 x 8,8 Tage = Fr. 1895.10 - 5,05 %
AHV/IV/EO = Fr. 1799.30). Nachdem die Kasse in diesem Monat
bereits Fr. 3189.70 ausbezahlt hatte (Abrechnung vom
10. Dezember 1997), entsteht ihr nach dem Gesagten für
Dezember 1996 eine Rückforderung von Fr. 1390.40
(Fr. 3189.70 - Fr. 1799.30).

c) Ferner enthält die Tabelle im vorinstanzlichen Ent-
scheid einen Verschrieb in der Zeile des Monats Januar
1995, worin wohl "Auszahlung durch ALK Fr. 4650.50, An-
spruch Fr. 3628.10", aber "Differenz 0.00" steht. In Wirk-
lichkeit hat die Kasse in diesem Monat Fr. 1022.40 zu viel
ausbezahlt. Die Vorinstanz hat jedoch diese Summe trotz des
Verschriebs bei der Berechnung des Gesamtsaldos von
Fr. 50.75 berücksichtigt, wie eine Überprüfung des Totals
aller Differenzbeträge sämtlicher Monate ergibt. Daher
führt der erwähnte Verschrieb zu keiner rechnerischen Ver-
änderung des Schlussergebnisses.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Vorinstanz den November 1995 korrekt ermittelt hat, die
Kasse hingegen im Dezember 1996 Fr. 1390.40 zu viel bezahlt
hat. Wird von diesem Betrag der im Übrigen zutreffende Sal-
do gemäss Tabelle der Vorinstanz von Fr. 50.75 subtrahiert,
besteht als Endergebnis somit eine Rückforderung der Kasse
von Fr. 1339.65.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwer-
deführerin einen Betrag von Fr. 1339.65 zurückzuer-
statten hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.

Luzern, 22. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancerepaymentbenefit calculationarithmetic errormaximum entitlementjudicial reviewcourt costs