Partial unemployment and availability for additional work

C 190/02Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung14.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the seco's administrative law appeal against the Canton Aargau insurance court. The lower court had set aside the AWA's refusal of unemployment benefits and held that the insured, who kept a 50% job and sought only an additional 20% position after losing a 15% job, remained employable to that extent. The court held that partial unemployment exists even where the insured retains part-time work, and that employability cannot be denied in advance merely because the person is unwilling to abandon an existing part-time job for a hypothetical broader one. Her limited afternoon availability also did not defeat employability. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Abs. 1 and Art. 15 AVIG; partial unemployment and employability: a person who retains a stable part-time position and seeks only an additional part-time job is, in temporal terms, employable if ready and able to accept suitable work within the compensated loss of employment. Employability is assessed prospectively on the basis of the situation existing when the contested decision was issued and through an overall appraisal of the relevant objective and subjective factors (consid. 1, 2). It may not be denied in advance solely because the insured is unwilling to abandon an existing part-time job for a hypothetical more extensive part-time position; the case law on refusal of assigned work applies only once a concrete assignment has been made (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 190/02

Urteil vom 14. Oktober 2002
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt
und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

H.________, 1946, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 2. Juli 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene H.________ war seit 1. Dezember 1992 zu durchschnittlich 15 % als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Arbeitgeberin A.________ tätig. Am 26. September 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus Reorganisationsgründen per 31. Dezember 2001. Neben dieser Anstellung arbeitete die Versicherte seit 14. November 1994 zu 50 % als Sachbearbeiterin beim Arbeitgeber B.________. Am 26. November 2001 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. Januar 2002 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002. Mit Verfügung vom 4. März 2002 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte stehe lediglich für 20 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung und sei nicht bereit, die Anstellung beim Arbeitgeber B._______ zu Gunsten einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung von 70 % aufzugeben.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut; es hob die angefochtene Verfügung auf, stellte fest, dass die Versicherte im Umfang von 20 % vermittlungsfähig sei, und wies die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 2. Juli 2002).
C.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) auf deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) und die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit im Besonderen (Art. 15 AVIG; BGE 125 V 58 Erw. 6a, 115 V 431 Erw. 2c/aa, 436 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG als eine der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung die ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit nennt. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit u.a. dann vorliegt, wenn der Versicherte eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und auf Grund jener Verhältnisse, die bei Erlass der streitigen Verfügung gegeben waren, sowie gestützt auf eine Gesamtwürdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a, 2001 S. 146 Erw. 1).
2.
2.1 Das seco stützt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, zu Unrecht auf die Rechtsprechung ARV 2002 S. 57. Jenes Urteil kann nicht tel quel auf Verhältnisse wie das vorliegende übertragen werden. Denn in jenem Fall ging es um die Frage, ob eine Versicherte zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil sie eine ausgeübte Teilzeitarbeit nicht zu Gunsten einer ihr zugewiesenen zumutbaren Vollzeitbeschäftigung aufgegeben hatte, obwohl sie nur eine zusätzliche Teilzeitstelle suchte (Art. 17 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Der Entscheid befasste sich somit in der Hauptsache nicht mit der Frage der Vermittlungsfähigkeit, sondern mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeit. Jene Rechtsprechung ist nur auf Fälle anwendbar, in denen es bereits zur konkreten Stellenzuweisung gekommen ist. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb auch nicht eine Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit gegeben ist.
2.2
2.2.1 In casu geht es hingegen um die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Dieser kann bei fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint werden.

Teilweise Arbeitslose im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG gelten in zeitlicher Hinsicht als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen im Umfang des geltend gemachten, anrechenbaren Arbeitsausfalls, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, im besagten Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (Art. 11 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 AVIV; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 220).

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in einem langjährigen stabilen 50%-Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber B.________ steht. Sie sucht als Ersatz für die verloren gegangene eine weitere Teilzeitstelle im Umfang von 20 %. Damit ist sie in zeitlicher Hinsicht vermittlungsfähig. Der Umstand, dass sie daneben nur an Nachmittagen (mit Ausnahme des Freitags) tätig sein kann, schränkt ihre Verfügbarkeit nicht derart ein, dass sie als vermittlungsunfähig gelten würde (BGE 123 V 216 Erw. 3).
2.2.2 Es geht nicht an, die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits im Voraus mit der Begründung zu verneinen, die teilarbeitslose Person sei nicht vermittlungsfähig, weil sie nicht bereit sei, ihre zur Zeit versehene Teilzeitstelle zu Gunsten einer hypothetischen, zeitlich umfassenderen Teilzeitarbeit aufzugeben. Die Rechtsprechung ARV 2002 S. 57 kommt erst unter den in der dortigen Erw. 2a Abs. 2 genannten Voraussetzungen (Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit, Schadenminderungspflicht) zum Zuge, wie die Vorinstanz in Erw. 2d richtig erkannt hat (vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., Rz 219).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zugestellt.

Luzern, 14. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancepartial unemploymentemployabilitypart-time workavailabilityjob searchsuitable work

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to unemployment benefits despite maintaining a 50% part-time job and seeking only an additional 20% job.

Extrahierter Entscheid

Yes. She was partially unemployed and, in temporal terms, available for and capable of accepting suitable work to the extent of the claimed 20% loss of employment.

Extrahierte Begründung

Partial unemployment under AVIG is compatible with entitlement if the insured is ready and able to accept suitable work within the compensable loss. A refusal to give up an existing part-time job for a hypothetical broader part-time job cannot, by itself, negate employability before a concrete job assignment arises.

Kernrechtsfrage

Whether the insured lacked employability because she was only available in the afternoons, except Fridays.

Extrahierter Entscheid

No. That limitation did not render her incapable of being placed.

Extrahierte Begründung

The available working window was not so restrictive as to exclude employability under the court's settled case law and the overall prospective assessment of objective and subjective placement factors.

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