Insolvency compensation denied for non-bankrupt association

C 184/98Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.05.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

T.________ appealed against the refusal of insolvency compensation for unpaid wages owed by an unregistered association. The Federal Insurance Court held that the applicable pre-1996 law governed, that the association was not subject to bankruptcy, and that the late attachment request could not satisfy the statutory conditions. The appellant’s reliance on alleged payments to two other employees failed because unequal treatment in illegality was not shown. The court dismissed the appeal, declared the fee request moot because the proceedings were free of charge, and denied free legal representation as hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 51 AVIG; insolvency compensation requires fulfillment of the statutory insolvency prerequisites under the law applicable to the relevant time period. If the employer is not subject to bankruptcy proceedings, entitlement under lit. b fails; if the attachment request is filed only after the administrative refusal, lit. c is not met. A claim to equal treatment in illegality presupposes proof of an established unlawful administrative practice or comparable wrongful treatment of others; isolated alleged errors do not suffice. Where proceedings are cost-free, a request for waiver of costs is moot; free legal representation is granted only if the appeal is not manifestly hopeless.

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
C 184/98 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 9. Mai 2000

in Sachen

T.________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Regierungsgebäude, Herisau, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

Mit Verfügung vom 24. April 1996 lehnte die Arbeits-
losenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um
Insolvenzentschädigung des T.________ (geboren 1963) für
ausstehende Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 61'405.60
gegenüber dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein) ab.
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausser-
rhoden bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 1997 die Ver-
fügung der Arbeitslosenkasse.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs-
gericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom
18. März 1998 ab.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
die Zusprechung von Insolvenzentschädigung sowie die Aus-
richtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 30'000.-- im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem ersucht er um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-
sung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli
1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht
vernehmen.
Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wies der Präsident
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über
die Voraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung
(Art. 51 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden. Zu berichtigen ist, dass der von der Vorinstanz als
massgeblich erachtete Art. 51 Abs. 2 AVIG, wonach Personen,
welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell
Beteiligte oder Mitglied des obersten betrieblichen Gre-
miums die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder mass-
geblich beeinflussen können, sowie deren mitarbeitende Ehe-
gatten vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, erst
am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und somit im vorliegen-
den Fall nicht anwendbar ist, da sich der anspruchsrelevan-
te Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per
31. Dezember 1995, Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers)
ausschliesslich bis Ende 1995 und damit unter Herrschaft
des alten Rechts verwirklicht hat (noch nicht veröffent-
lichtes Urteil K. vom 31. Januar 2000 [C 337/98]).
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt, da einer-
seits der nicht im Handelsregister eingetragene Verein
nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1
Ziff. 11 SchKG) und somit Art. 51 lit. b AVIG nicht anwend-
bar ist, andererseits der Beschwerdeführer das Pfändungs-
begehren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber erst am
27. September 1996 und somit nach Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. April 1996 gestellt hat,
weshalb Art. 51 lit. c AVIG nicht erfüllt ist.

b) Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, dass
zwei andere Vereinsangestellte (B.________ und W.________)
Insolvenzentschädigung erhalten haben.
Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf
die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass
das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig ange-
wendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grund-
sätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom
Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn
lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen
eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die
Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetz-
widrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürge-
rin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die
Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 122 II
451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hin-
weisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeits-
losenkasse den genannten Personen zu Unrecht Insolvenzent-
schädigungen ausgerichtet hätte. Auch ist nicht ersicht-
lich, dass die Arbeitslosenkasse eine (angeblich) gesetz-
widrige Praxis verfolgt, von der sie nicht abzuweichen
gedenkt. Die Voraussetzungen zur Gleichbehandlung im Un-
recht sind somit nicht gegeben. Der Versicherte kann des-
halb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten,
dass B.________ und W.________ Insolvenzentschädigung zuge-
sprochen erhielten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
OG erledigt.

4.- Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfah-
rens erweist sich das Begehren um unentgeltliche Prozess-
führung als gegenstandslos (Art. 134 OG). Die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzu-
weisen ist (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306
Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirt-
schaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

insolvency compensationunemployment insurancebankruptcyequal treatmentlegal aidunregistered association

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to insolvency compensation under Art. 51 AVIG for unpaid wages from the association employer.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because the association was not subject to bankruptcy proceedings and the attachment request was filed only after the challenged refusal.

Extrahierte Begründung

Under the law applicable to the relevant 1995 facts, Art. 51 lit. b AVIG failed because the employer, an unregistered association, was not subject to bankruptcy; Art. 51 lit. c AVIG failed because the attachment request was made only on 27 September 1996, after the administrative decision.

Kernrechtsfrage

Whether unequal treatment based on alleged payments to two other association employees justified granting the claim.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant did not show an unlawful settled practice or that those payments were wrongly made, so no entitlement to equal treatment in illegality existed.

Extrahierte Begründung

A single or isolated erroneous application of the law does not create a right to identical unlawful treatment. The prerequisites for unequal treatment relief were not proven.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to free legal aid and legal representation.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was moot because the proceedings were cost-free; free legal representation was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Proceedings before the court were free of charge, making the request for free legal aid moot under Art. 134 OG. The appeal was hopeless, so legal representation had to be refused under Art. 152 OG.

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