Unclear employer-like status and unemployment benefit entitlement

C 181/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung23.10.2003Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.________ challenged the Aargau authorities' denial of unemployment benefits. The AWA and the cantonal insurance court had treated him as an insured person with an employer-like position and denied entitlement. The Federal Insurance Court held that the file did not establish such a status in the employment that led to unemployment, and that the record was insufficient to decide whether later company involvement affected entitlement, including possible self-employment or partial unemployment. It therefore annulled both the cantonal judgment and the AWA decision and remitted the case for further fact-finding and a new ruling, without charging court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 15 AVIG; Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG: Denial of unemployment benefits requires a sufficiently established factual basis for an employer-like position or for the exclusion claimed. Prior participation in companies does not by itself preclude entitlement if the unemployment was caused by another employment relationship. If the record does not permit a finding whether the insured person actually embarked on lasting full-time self-employment, whether only interim earnings were involved, or whether a reduction of insurable loss is at issue, the matter must be remitted for further clarification. Mere corporate involvement, absent proof of decisive influence in the employment that caused unemployment, is insufficient to deny benefits.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 181/03

Urteil vom 23. Oktober 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. Juni 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene G.________ bezog in der Zeit vom 6. März 1998 bis zum 13. September 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 9. Mai 2001 überwies die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Sache betreffend Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 6. März 1998 zum Entscheid an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Aarau. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2002 verneinte dieses eine Anspruchsberechtigung ab Beginn und lud die Kasse zudem ein, die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Arbeitnehmer, die eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb auch nach der Entlassung beibehielten und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen und massgeblich beeinflussen könnten, von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen seien. Der Versicherte sei bis zu deren Liquidation Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X.________ gewesen. Er habe somit massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsverlauf gehabt, weshalb der geltend gemachte Anspruch abzulehnen sei.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab (Entscheid vom 17. Juni 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Im Wesentlichen rügt er, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Es werde nicht berücksichtigt, dass er wegen einer Entlassung bei der Firma A.________ arbeitslos geworden sei. Er sei bei dieser als Sachbearbeiter im Ölhandel tätig gewesen. Daneben habe er gar keine Zeit gehabt, Personen zu vermitteln, wozu er auch keine kantonale Bewilligung besessen habe.

Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das kantonale Gericht und das AWA seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diese Rüge erweist sich - auch wenn die Verwaltungsakten sehr lückenhaft sind - als berechtigt.
2.
2.1 Der Versicherte meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 6. März 1998 an. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto, welchen die Verwaltung beigezogen hatte, arbeitete er von April 1997 bis Februar 1998 für die Firma A.________. Sozialversicherungsbeiträge wurden während dieser Zeit auf einem Einkommen von Fr. 116 190.- abgerechnet. Die näheren Umstände der Anstellung (Arbeitszeit, Entschädigungsmodalitäten, usw.) und der Auflösung (kündigende Partei, Begründung, usw.) sind aktenmässig nicht belegt. Immerhin steht fest, dass die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses zur Arbeitslosigkeit führte, für welche Versicherungsleistungen beantragt werden. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern G.________ in dieser Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt haben könnte. Vorinstanz und AWA haben den Beschwerdeführer daher zu Unrecht als Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung qualifiziert.
2.2 Die Verfügung des AWA stützt sich zwar auf Art. 15 AVIG. Begründet wird die fehlende Anspruchsberechtigung indessen ausschliesslich damit, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten habe. Die Vorinstanz bestätigte diese Rechtsauffassung mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (vorinstanzlicher Entscheid S. 9 Erw. 3c) und wies darauf hin, dass der Versicherte an verschiedenen Gesellschaften (v.a. GmbHs) kapital- und organmässig beteiligt sei.

Da die Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen nicht auf die Entlassung durch eine dieser Gesellschaften verursacht wurde, kann dieser Sachverhalt nicht unter dem Blickwinkel des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gewürdigt werden.
2.3 Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum, als er angestellt war, an mehreren Gesellschaften (v.a. GmbHs) beteiligt war. Dies hinderte ihn jedoch nicht an der Ausübung einer wohl vollzeitlichen Arbeitnehmertätigkeit. Zum andern ist belegt, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine weitere Gesellschaft (mit ähnlichem Namen und und vergleichbarer Zielsetzung wie die bisherigen Firmen) gründete und ins Handelsregister eintragen liess. Damit ist indessen die strittige Frage der Anspruchsberechtigung nicht entschieden. Diese wäre nur dann zu verneinen, wenn die Aufnahme einer auf Dauer angelegten vollzeitlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Tat umgesetzt würde. Denkbar ist aber auch, dass eine blosse Zwischenverdiensttätigkeit vorliegt. Lässt sich die Aufnahme einer auf Dauer angelegten selbstständigen Erwerbstätigkeit bejahen, so ist zu prüfen, ob sich deswegen die objektive und/oder subjektive Vermittlungsfähigkeit, welche nicht graduierbar ist (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen), verneinen lässt oder ob sich eine Beschränkung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (blosse Teilarbeitslosigkeit) ergibt.

Offen ist auch, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind.
2.4 Die Streitsache lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen und ist deshalb an das AWA zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2003 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Aarau, vom 31. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Aarau, zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceemployer-like positionself-employmentremandfact-findingbenefit entitlementpartial unemploymentreconsideration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had an employer-like position in the relevant employment relationship and was therefore excluded from unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

The lower authorities wrongly classified the appellant as an employee with an employer-like position; the record did not support that conclusion.

Extrahierte Begründung

The file showed only that he worked for another company and lost that job, but not that he had decision-making power in that firm. The circumstances of the employment were not documented.

Kernrechtsfrage

Whether the exclusion in Art. 31(3)(c) AVIG could be used to deny unemployment benefit entitlement based on later corporate involvement.

Extrahierter Entscheid

No. Since the unemployment was not caused by dismissal from one of those companies, that provision could not justify denial of entitlement on the present record.

Extrahierte Begründung

His participation in several companies did not by itself resolve the issue; what mattered was whether he had actually entered a lasting full-time self-employment, which remained open.

Kernrechtsfrage

Whether the case could be finally decided on the existing record or had to be remitted for further fact-finding.

Extrahierter Entscheid

The dispute could not be finally decided on the available files and had to be remitted to the AWA for supplementation and a new decision.

Extrahierte Begründung

It remained unclear whether he had taken up lasting self-employment, only interim-earnings activity, whether earning capacity was partially lost, and whether reconsideration conditions existed.

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