[AZA 7]
C 18/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 5. April 2001
in Sachen
R.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,
gegen
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- Die Arbeitslosenkasse Graubünden wies dem 1946 geborenen R.________ ab 25. Mai 1999 einen befristeten Einsatz im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms Y.________ zu. Am ersten Arbeitstag im Wald legte der Versicherte nach ein paar Stunden wegen Rücken- und Armbeschwerden die Arbeit nieder und nahm sie trotz Mahnung nicht mehr wieder auf.
Mit Verfügung vom 17. August 1999 stellte die Arbeitslosenkasse R.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 24. Juni 1999 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. November 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die Aufhebung dieses Entscheids und der Verfügung vom 17. August 1999.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist, ob die Verwaltung den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.- a) Nach Art. 72 Abs. 1 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben.
Die Frage, ob eine dem Versicherten im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 72a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
b) Zu entscheiden ist zunächst, ob die vorzeitige Aufgabe der vorübergehenden Beschäftigung als Nichtbefolgen einer Weisung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren oder ob der Sachverhalt als Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer unter Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu subsumieren ist, sodass, wenn die Auflösung ohne zureichenden Grund erfolgte, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu erfolgen hat.
c) Die vorübergehende Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG ist nicht als gewöhnliches Arbeitsverhältnis, wie es Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 AVIV zum Gegenstand haben, zu betrachten, sondern als Verhältnis sui generis. Wohl besteht zwischen dem Versicherten und dem Träger des Beschäftigungsprogramms ein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 673; Kreisschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab
3.- Es ist Sache der kantonalen Amtsstelle bzw. des Arbeitsamtes Graubünden, ein allfälliges Verfügungsverfahren im Hinblick auf eine Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG durchzuführen.
4.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden auf Grund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 15. November 1999 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die Verfügung der Arbeitslosenkasse
Graubünden vom 17. August 1999 nichtig ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: