Unemployment benefits suspension for refusing suitable work

C 173/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.03.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ challenged a 23-day suspension in unemployment benefits imposed after she refused an assigned export clerk position. The cantonal insurance court had already reduced the original 31-day suspension to 23 days. The Federal Insurance Court held that the refusal was not justified, since the employer was ready to hire her for the post and she did not clarify the matter with the employment office during the response period. The appeal was manifestly unfounded and was dismissed. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV; Art. 132 OG: refusal of suitable work justifies suspension in unemployment benefits. A claimant who, within the period for reflection, declines an assigned position without first consulting the competent employment office and without a legally relevant excuse commits fault within the meaning of Art. 30 AVIG. If the factual circumstances show that the employer was prepared to fill the position, the offer remains suitable notwithstanding that the post was temporarily occupied. The duration of the suspension fixed for medium fault is reviewed only for manifest inappropriateness and will be upheld if it reflects the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 173/00 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 9. März 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Ackermann, Bahnhofstrasse 4, Uznach,

gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner,

und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

In Erwägung,

dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) die 1940 geborene B.________ mit Verfügung vom 17. Juni 1999 wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise guthiess, die Verfügung aufhob und B.________ für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Entscheid vom 17. April 2000),
dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss das Rechtsbegehren stellt, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben,
dass das Amt für Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt,
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Versicherte, als sie sich bei der Firma G.________ AG, bei welcher ihr vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine Stelle als Export-Sachbearbeiterin zugewiesen worden war, am 29. April 1999 vorstellte, erfuhr, dass die Stelle seit einer Woche mit einem tüchtigen, ausgesteuerten Mann besetzt sei, und in der Folge, nach Ablauf der ihr eingeräumten Bedenkfrist, am Montag,
3. Mai 1999, definitiv absagte,
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass die von der Versicherten angegebene Begründung der Absage, wonach sie dem neuen Stelleninhaber den Posten nicht habe streitig machen wollen, die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zu rechtfertigen vermöge,
dass sie der Beschwerdeführerin namentlich vorwarf, dass sie die ihr bis 3. Mai 1999 eingeräumte Bedenkzeit nicht dazu benutzt habe, das weitere Vorgehen mit der zuständigen Arbeitsvermittlungsbehörde abzusprechen, was dem RAV erlaubt hätte, die Verhältnisse abzuklären und ihr zu sagen, dass sie die Stelle trotzdem annehmen müsse,
dass die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, da die Stelle bereits besetzt gewesen und ihr der Tätigkeitsbereich nicht näher erklärt worden sei, habe sie sich nur noch in der Verpackung oder Spedition gesehen, womit es an einem klaren Angebot des Arbeitgebers für eine qualifizierte Arbeit überhaupt gefehlt habe,
dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann, weil er im Widerspruch steht zu der aufgrund der Akten feststehenden Tatsache, dass die Arbeitgeberin bereit gewesen wäre, die Stelle als Exportsachbearbeiterin neu zu besetzen (vgl.
Meldung der Firma G.________ AG über die Bewerbung vom 3. Mai 1999), was auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein muss, entbehrte doch ihre Begründung der Absage, wonach sie dem neuen Stelleninhaber den Job nicht streitig machen wollte, sonst jeden Sinnes,
dass nach dem Gesagten und entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch keine Rede davon sein kann, dass von der Versicherten im angefochtenen Entscheid die Annahme einer anderen, der Ausschreibung nicht entsprechenden Stelle verlangt worden wäre,

dass die von der Vorinstanz im Bereich des mittelschweren Verschuldens auf 23 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) den gesamten Umständen Rechnung trägt und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 9. März 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancesuitable workrefusal of workbenefits suspensionfaultadministrative appealjudicial reviewcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to accept the assigned job justified a benefits suspension.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insured person refused suitable work, and her reasons did not excuse the refusal.

Extrahierte Begründung

She knew the employer was prepared to fill the export clerk position, and she failed to consult the employment office during the response period; the fact that the post was already occupied did not make the offer unusable.

Kernrechtsfrage

Whether the 23-day suspension was excessive.

Extrahierter Entscheid

No. The 23-day suspension reflected the circumstances and remained within judicial discretion.

Extrahierte Begründung

For medium fault, the cantonal court properly set the suspension at 23 days; this was not objectionable under review for appropriateness.

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal should succeed and the lower decisions be annulled.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

The Federal Insurance Court found no basis to overturn the cantonal judgment.

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