Unemployment suspension for self-caused unemployment confirmed

C 169/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung30.09.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a 31-day suspension from unemployment benefits imposed after she resigned from her job without having secured a new position. The Federal Insurance Court held that the departure amounted to self-caused unemployment and that no sufficiently proven health or other mitigating reasons justified a reduction of the statutory minimum sanction. It therefore upheld the suspension and dismissed the appeal insofar as it was admissible. As to a separate later decision denying benefits for a specified period, the court held that no appealable object existed and did not enter into that part. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 45 Abs. 2 lit. c and Abs. 3 AVIV; resignation without secured new employment and seriousness of fault. A worker who terminates suitable employment without a prospect of another position causes unemployment in a self-inflicted manner and is to be suspended in entitlement to benefits. Leaving a suitable job without a new position generally constitutes serious fault; the minimum suspension period applies unless special mitigating circumstances are credibly established. Health-related unreasonableness requires clear medical proof; unsubstantiated assertions and mere hardship in commuting or private life do not suffice (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 169/03

Urteil vom 30. September 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
O.________, 1970, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 4. Juni 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern O.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. Juni 2002 in der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte ihre Auffassung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 2. Dezember 2002.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab.
C.
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2002.

Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, insbesondere Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz (Urteil S. vom 20. April 2001, C 155/00; ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 14 zu Art. 30) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Grundsätze zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erwogen, dass die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als selbstverschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Dies trifft bei der Beschwerdeführerin unbestrittenerweise zu, weshalb sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zumutbarkeit wurden bereits vom kantonalen Gericht entkräftet und vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen rechtsprechungsgemäss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb).
3.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.
3.1 Bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor. Nach Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV ist in diesen Fällen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis zu 60 Tagen zu verhängen, sofern nicht entschuldbare Gründe vorgebracht werden können. Der Grundsatz von Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet nach der Rechtsprechung jedoch lediglich die Regel, von der beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch eine mildere Sanktion verhängt werden darf (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00).
3.2 Solche besonderen Umstände sind nicht glaubhaft gemacht. So sind die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, dauerte ein Arbeitsweg nicht länger als zwei Stunden und war der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG zuzumuten; dies gilt umso mehr, als die dafür beanspruchte Zeit als Arbeitszeit angerechnet wurde. Inwieweit das Privatleben beeinträchtigt wurde, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Versicherte ab dem 1. März 2002 nur noch mit einem Pensum von 80 % arbeitete.
3.3 Damit ist von der Regel von Art. 45 Abs. 3 AVIV auszugehen und ein schweres Verschulden anzunehmen, das mit mindestens 31 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Die Arbeitslosenkasse hat mit der Anordnung von 31 Einstelltagen das gesetzliche Mindestmass gewählt. Die Verfügung vom 29. Oktober 2002 ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Bezüglich der Verfügung vom 31. Oktober 2002, mit welcher die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 19. Juni bis zum 31. Juli 2002 abgelehnt hat und welche die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich anficht, fehlt es auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insuranceself-caused unemploymentsuspension of benefitsresignationmedical proofadmissibilityappeal objectserious fault

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was properly suspended for self-caused unemployment after resigning without a new job secured

Extrahierter Entscheid

Yes. Quitting employment without a guaranteed new position constituted self-caused unemployment and justified a suspension.

Extrahierte Begründung

Under Art. 30(1)(a) AVIG and Art. 44(1)(b) AVIV, resignation without a new job renders unemployment self-caused. The claimant's objections to the unreasonableness of staying on were not substantiated, and no clear medical certificate proved health-based unreasonableness.

Kernrechtsfrage

Whether the 31-day duration of the suspension was excessive

Extrahierter Entscheid

No. In cases of serious fault, the minimum 31-day suspension was appropriate and not to be reduced on the facts shown.

Extrahierte Begründung

Leaving a suitable job without a new secured position generally amounts to serious fault under Art. 45(3) AVIV. No special mitigating circumstances were credibly shown; the commute was reasonable, health complaints were unproven, and the claimant had already reduced her workload to 80%.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the 31 October 2002 decision denying benefits for 19 June to 31 July 2002 was admissible

Extrahierter Entscheid

No. There was no appealable subject matter before the Federal Insurance Court regarding that decision.

Extrahierte Begründung

The decision was not part of the valid object of dispute before the court, so the appeal could not be heard on that point.

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