Waiver of unemployment benefit repayment denied for lack of good faith

C 169/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung23.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s administrative judicial complaint against the refusal to waive repayment of CHF 6,237.45 in unemployment benefits. It held that the claimant had not proven good faith because he failed to cooperate and to substantiate when his business income increase became foreseeable. The court accepted the cantonal court’s finding that the necessary documents were missing and that further ex officio inquiries were not required. Costs of CHF 900 were imposed on the claimant and offset against the advance.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 2 AVIG; Erlass der Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung und Beweislast für den guten Glauben. Der gute Glaube umfasst einerseits das fehlende Unrechtsbewusstsein, anderseits die Frage, ob sich der Leistungsbezüger bei zumutbarer Aufmerksamkeit auf den guten Glauben berufen durfte. Die Unkenntnis des Rechtsmangels ist Tatfrage; die gebotene Aufmerksamkeit ist Rechtsfrage. Verweigert der Gesuchsteller trotz zumutbarer Aufforderung die Mitwirkung und legt er die für die Beurteilung des Zeitpunktes der Meldepflichtverletzung erforderlichen Unterlagen nicht vor, darf die Behörde von Beweislosigkeit ausgehen; eine Pflicht zu weiteren Abklärungen besteht unter diesen Umständen nicht (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 169/01

Urteil vom 23. Oktober 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
L.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Tanner, Gschneitacker 1, 5727 Oberkulm,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. April 2001)

Sachverhalt:
A.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. August 1996 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau von L.________ die in den Monaten Mai bis Dezember 1994 zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 6237.45 zurück. Das von L.________ am 9. Juli 1998 eingereichte Erlassgesuch wies das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) mit Verfügung vom 30. August 1999 wegen fehlender Gutgläubigkeit ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Mai 2000 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das KIGA zurück. Zur Begründung führte es aus, das KIGA habe zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt L.________ ohne Zweifel mit einem besseren Geschäftsgang und damit einem höheren Jahresgewinn habe rechnen können. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er seine Meldepflicht verletzt und könne sich somit in Bezug auf die nach diesem Moment ausbezahlten Arbeitslosentaggelder nicht mehr auf den guten Glauben berufen.

Nachdem das KIGA L.________ mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, sachdienliche Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, einzureichen, lehnte es mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 das Erlassgesuch wiederum ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2001 ab.
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die kantonalen Behörden anzuweisen, sein Gesuch um Erlass der Rückforderung zu bewilligen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist als eine Voraussetzung des Erlasses der Rückerstattung der in den Monaten Mai bis Dezember 1994 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 6237.45, ob der Beschwerdeführer beim Bezug gutgläubig war (Art. 95 Abs. 2 erster Satz AVIG).
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung geht es beim Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 oben, mit Hinweis; ARV 1998 Nr. 41 S. 236 f. Erw. 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 24. Mai 2000 die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung (Art. 95 Abs. 2 AVIG) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens der Leistungsbezüger entscheidenden Kriterien (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Wie in diesem Entscheid sodann richtig ausgeführt wurde, ist gemäss Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein zum inneren Tatbestand gehört und daher Tatfrage ist, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c; ZAK 1983 S. 508 Erw. 3a).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 24. Mai 2000, mit welchem es die Streitsache an das KIGA im Sinne der Erwägungen zurückwies, festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1994 gemäss Steuerveranlagung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 23'928.- und damit rund Fr. 20'000.- mehr als im Jahr 1993 verdient und er habe es unterlassen, die Arbeitslosenkasse über diese Einkommenssteigerung zu informieren. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, ob ihm bereits zu Beginn des Leistungsbezuges im Mai 1994 bewusst gewesen sei, dass er im Vergleich zu den vorangehenden Jahren höhere Einnahmen erzielte und dies zu einem wesentlich höheren Gewinn führen werde. Das KIGA habe daher zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer ohne Zweifel mit einem besseren Geschäftsgang und damit einem höheren Jahresgewinn rechnen konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er nämlich seine Meldepflicht verletzt und könne sich in Bezug auf die in der Folge ausbezahlten Arbeitslosentaggelder nicht mehr auf den guten Glauben berufen.

Das KIGA forderte den Beschwerdeführer insgesamt vier Mal auf, sachdienliche Unterlagen einzureichen. In diesem Zusammenhang hält das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, es fehlten die zur Frage, ab wann der Beschwerdeführer zweifellos mit einem höheren Jahresgewinn rechnen musste und daher zur Meldung verpflichtet war, nötigen und eingeforderten Unterlagen. Deren Einreichung habe der Beschwerdeführer nicht durch das Angebot, einem Revisor Einblick zu gewähren, ersetzen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er es unterlassen, zur Sachverhaltsabklärung beizutragen. Sodann enthalte auch die Beschwerde keine diesbezüglichen Beilagen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine ihm gemäss Art. 96 Abs. 1 AVIG obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt. Da zu den Unterlagen, deren es für die Sachverhaltsabklärung bedürfe, nur der Beschwerdeführer Zugang habe, sei es unmöglich, den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln. Demnach müsse von der Beweislosigkeit der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auch noch ab Mai 1994 gutgläubig gewesen, ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, die für das Jahr 1994 ausgewiesene Gewinnzunahme habe sich bereits in der ersten Jahreshälfte abgezeichnet. Für einen Gewinnsprung zu einem späteren Zeitpunkt würden sich aufgrund der Akten keinerlei Hinweise ergeben.
3.2 Diese Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts enthält weder mangelhafte tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG noch ist die rechtliche Würdigung bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung im Verwaltungsverfahren und hernach im anschliessenden Beschwerdeverfahren nie dargelegt, weshalb im Jahre 1994 sein Einkommen als Selbstständigerwerbender gegenüber den Vorjahren erheblich angestiegen ist. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, zumal ihm die entsprechenden Steueraufrechnungen bekannt waren. Aufgrund der nur bruchstückhaft eingereichten Steuerunterlagen war das kantonale Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Nachforschungen und Beweiserhebungen zu tätigen. Vielmehr hätte es am Beschwerdeführer gelegen, die ihm bekannten Gründe für die Einkommenssteigerung substanziiert darzulegen. Soweit er dies nunmehr mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachholen lässt, ist er damit nicht mehr zu hören (vgl. Erw. 1.3 hievor). Namentlich bei den Ausführungen zu den einzelnen steuerrechtlichen Aufrechnungsposten (Krankentaggeld, Hagelschaden, Delkredere, Rückstellungen) handelt es sich um unzulässige neue Tatsachen. Es hat damit sein Bewenden, dass der Beschwerdeführer den guten Glauben, wofür er beweispflichtig ist, nicht in genügender Weise substanziiert und belegt hat, weshalb sein Erlassgesuch zu Recht abgelehnt worden ist.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 1.2 hievor).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancewaiver of repaymentgood faithburden of proofduty to cooperateincome increasecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant met the good-faith requirement for a waiver of repayment of unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

The claimant did not sufficiently substantiate or prove good faith; the waiver request was rightly rejected.

Extrahierte Begründung

He failed, despite repeated requests, to provide the documents needed to determine when he could no longer rely on good faith. Because he did not cooperate and the relevant facts were within his own sphere, the burden of proof for good faith was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings required costs to be imposed.

Extrahierter Entscheid

Yes. Since the case was not about entitlement to insurance benefits, the proceeding was not cost-free.

Extrahierte Begründung

Under the applicable rules, cost-free proceedings did not apply to a waiver dispute concerning repayment of benefits.

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