Denial of unemployment benefits for lack of employability

C 160/06Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung19.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the insured person’s administrative law appeal against the denial of unemployment benefits. It confirmed that, despite medical limitations and the SUVA unsuitability decision, he was not employable because he repeatedly maintained that he was totally unable to work and therefore did not look for work. The Court held that the special rule for disabled persons relaxes only the objective work-capacity requirement, not the subjective willingness to accept employment. It also refused free legal aid because the appeal was hopeless. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1-3 AVIG; Art. 15 AVIV; employability of disabled persons: the special rule under Art. 15 Abs. 3 AVIV relaxes only the objective requirement of work capacity, not the subjective requirement of readiness to seek and accept suitable employment. A person who consistently considers himself wholly unable to work and does not undertake job-search efforts lacks subjective employability and is therefore not entitled to unemployment benefits (consid. 3). Free legal aid under Art. 135 in connection with Art. 152 OG is denied where the appeal is manifestly devoid of prospects; proceedings are cost-free under Art. 134 OG (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

{T 7}
C 160/06

Urteil vom 19. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
I.________, 1954, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Alpenstrasse 4, 6004 Luzern,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 16. Mai 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, zuletzt als Blechbieger tätig gewesene I.________ meldete sich am 27. Januar 2005 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gesundheitliche Beschwerden aufgetreten waren, wurde er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zudem mit Nichteignungsverfügung vom 29. Januar 2004 für Arbeiten mit Expositionen gegenüber Schweissräuchen und -gasen als ungeeignet erklärt. Am 2. Februar 2004 hatte I.________ sodann Leistungen der Invalidenversicherung anbegehrt. Mit Verfügung vom 10. März 2005 verneinte die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 25. Januar 2005. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. Mai 2006 insofern teilweise gut, als Ziffer 4 des Einspracheentscheids vom 31. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Dienststelle wira zurückgewiesen wurde, damit diese die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren festsetze.
C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei in Aufhebung des letzten Satzes von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab 25. Januar 2005 zu bejahen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Vorinstanz und wira beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125 V 51 E. 6a S. 58, 123 V 214 E. 3 S. 216) und von Behinderten im Besonderen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV; ARV 2006 S. 141, C 268/04, 2004 S. 124, C 272/02) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als vermittlungsfähig zu gelten hat.
3.1 Vorinstanz und Verwaltung verneinen dies mit Blick auf die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, da er sich nicht als arbeitsfähig erachtet und auch keine Arbeit gesucht habe.
3.2
3.2.1 Entgegen der noch im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bedeutet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit und subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Bei körperlich oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit (als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit) geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 270 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007). Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Organe der Unfall- oder Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist deshalb nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 S. 124, C 272/02).
3.2.2 Der Versicherte hatte im massgebenden Zeitraum wiederholt unter Hinweis auf seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit die Unmöglichkeit von Arbeitsbemühungen bestätigt. Sowohl bei der Anmeldung, in Gesprächen mit der RAV-Personalberatung, in den monatlich abzugebenden Formularen "Angaben der versicherten Person" als auch in seiner Stellungnahme zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit vom 7. März 2005 bekräftigte er die fehlende Arbeitsfähigkeit und fügte u.a. an, Arbeit zu suchen, wenn er wieder gesund sei. Angesichts dieser klaren Haltung, welche sich in den fehlenden Arbeitsbemühungen widerspiegelt, haben Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint.
3.3 Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn ist festzuhalten, dass die Ärzte den Versicherten keineswegs als arbeitsunfähig eingestuft haben. Der Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemein Medizin FMH, erachtete gemäss Arztzeugnis vom 7. Februar 2005 eine körperlich sehr leichte Arbeit als zumutbar. In Beachtung der von der SUVA erlassenen Nichteignungsverfügung vom 29. Januar 2004 hätte sich der Versicherte demnach für jede leichte Tätigkeit, die auf seine körperlichen Beschwerden (Asthma bronchiale sowie Schlafapnoe; Bericht der Höhenklinik X.________ vom 19. September 2003 und Schreiben der SUVA vom 23. März 2005) Rücksicht genommen hätte, bewerben können. Unbehelflich ist daher auch der Einwand, ihm sei seitens des RAV nicht richtig dargelegt worden, was er hätte unternehmen sollen. Sowohl die fehlenden Arbeitsbemühungen wie auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit waren Thema beim Erstgespräch mit der Personalberatung am 14. Februar 2005. Inwiefern die Verwaltung ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG; BGE 131 V 472) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Fehlt es klarerweise an einer erkennbaren, subjektiven Bereitschaft, Arbeit zu suchen, weil sich der Versicherte als vollständig arbeitsunfähig erachtet, hätten im Übrigen auch nicht ernsthafte Arbeitsbemühungen zu keiner Anspruchswahrung geführt. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insuranceemployabilitysubjective willingness to workdisabled personsjob search obligationslegal aidcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was employable for unemployment insurance purposes from 2005-01-25

Extrahierter Entscheid

No. He lacked the subjective willingness to work, since he consistently stated that he was 100% unable to work and made no job search efforts.

Extrahierte Begründung

Employability requires both objective ability to work and subjective readiness to seek and accept suitable work. The special rule for disabled persons lowers only the objective ability requirement, not the subjective element. The insured person's repeated statements and absence of job search showed no readiness to accept employment.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid under the OG requires a non-frivolous recourse; an obviously unfounded appeal is not eligible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; the proceeding was free of charge.

Extrahierte Begründung

The proceedings were cost-free under the applicable OG provision.

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