120-day waiting period for first-time unemployment benefits

C 16/01Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung31.07.2001Dismissed

Zusammenfassung

The claimant, who had completed secondary school and then worked only temporarily, challenged a cantonal unemployment fund decision imposing 120 waiting days from 28 January 2000. The cantonal administrative court upheld the fund's objection decision, and the claimant appealed to the Federal Insurance Court, also seeking reimbursement for alleged expenses. The federal court held that only the waiting-period question was in dispute, found no unlawfulness in the 120-day waiting period, and ruled that waiting days can be served only on eligible, controlled days. The damages request was outside the dispute and was not examined. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were levied.

Regest

Art. 14 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 AVIV; waiting period for first-time unemployment benefit claims: waiting days may be imposed lawfully where the insured person is subject to the special first-claim waiting period, and they are served only on days on which entitlement and control requirements are met. A damages claim for unnecessary administrative work or mailing expenses is not part of the unemployment-insurance dispute and is inadmissible if neither AVIG nor AVIV provides such a basis (consid. 2-3). Where the appeal raises no substantiated objection against the lower decision, the federal court may dispose of it as manifestly unfounded under Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 16/01 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 31. Juli 2001

in Sachen
K.________, 1981, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Am 14. Juli 2000 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend: Kasse), dass der 1981 geborene K.________, der im Sommer 1999 die Sekundarschule abgeschlossen und von September bis Dezember 1999 in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die S.________ tätig gewesen war, ab Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2000 120 Wartetage zu bestehen habe, was die Kasse auf Einsprache hin am 17. August 2000 bestätigte.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. November 2000 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und ihm sei "eine rechtsgetreue Verfügung zukommen zu lassen, die nur [seine] Auslagen von ca. 150 Franken decken würde".
Während die Kasse unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die hier in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung interessierende Voraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die zu erfüllende Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge einer mehr als zwölf Monate dauernden Schulausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und die besondere Wartezeit bei erstmaligem Bezug (Art. 14 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Kasse zu Recht ab 28. Januar 2000 eine Wartezeit von 120 Tagen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 AVIV verfügt hat. Nicht zum Streitgegenstand (vgl.
BGE 125 V 414 Erw. 1 mit Hinweisen) gehört die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf "Schadenersatz für unnötige Arbeit und finanzielle Auslagen für eingeschriebene Briefe etc. " zusteht, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, zumal weder AVIG noch AVIV einen entsprechenden Schadenersatzanspruch vorsehen.
3.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die sachbezügliche Begründung des angefochtenen Entscheids. Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die durch die Kasse verfügte und vorinstanzlich bestätigte Wartezeit von 120 Tagen als rechtswidrig erweisen würde. Der Versicherte macht mit Eingabe vom 20. Januar 2001 sinngemäss geltend, er sei offenbar seit 28. Januar 2000 während mehr als 120 Tagen "beim Arbeitsamt angemeldet" gewesen. Abgesehen davon, dass damit kein Einwand gegen die verfügte Wartezeit als solche erhoben wird, sei darauf hingewiesen, dass praxisgemäss Wartetage nur während anspruchsberechtigten und somit auch kontrollierten Tagen bestanden werden können (Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 30 mit Hinweis auf ARV 1986 Nr. 2 S. 9 Erw. 1a). Soweit der Versicherte rügt, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, bringt er nichts vor, was die der Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen in Zweifel zu ziehen vermöchte.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Arbeitsamt des Kantons Luzern und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insurancewaiting periodfirst claimappeal admissibilitycontrolled daysdamages claimcourt costs