Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 158/03
Urteil vom 30. April 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 26. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Die Arbeitslosenkasse Thurgau richtete dem 1947 geborenen M.________ gestützt auf vom Personalberatungs- und Stellenvermittlungsbüro I.________ GmbH, für die Zeit ab Februar 1998 eingereichte Bescheinigungen über Zwischenverdienst Arbeitslosenentschädigungen aus. Aufgrund ergänzender Abklärungen kam sie alsdann zum Schluss, dass es sich dabei nicht um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe, weshalb der Versicherte bezüglich der vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2000 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit die Anspruchsvoraussetzung von zwölf beitragspflichtigen Beschäftigungsmonaten als Arbeitnehmer nicht erfüllt habe. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 forderte sie daher in der Zeit von Juni bis November 2000 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 10'498.50 zurück.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 26. März 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld ab 1. Juni 2000 sei zu bejahen, und die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, dessen Umfang festzusetzen.
Die Arbeitslosenkasse und die kantonale Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsrecht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 11. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wird ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Wer also als Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während der vorgeschriebenen Mindestzeit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung (BGE 122 V 250 Erw. 2b mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist der Zwischenverdienst. Als solcher gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innert einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG) und das geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Beitragszeiten können nur mit einer unselbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit erworben werden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 350 S. 133).
2.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Nach der Rechtsprechung unterliegt die Rückforderung zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind. Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen ist nur während eines Zeitraumes möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 129 V 112 Erw. 1.2.3).
3.
3.1 Streitig ist die Rechtmässigkeit der am 11. Dezember 2001 erfolgten Rückforderung der von Juni bis November 2000 ausgerichteten Taggelder. Diese wird von Verwaltung und Vorinstanz damit begründet, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der von der I.________ GmbH bescheinigte Zwischenverdienst nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG qualifiziert werden könne, sondern eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstelle. Nachdem die Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Besprechung mit dem Versicherten vom 19. Dezember 2000 den Verdacht hatte, dass die Bescheinigungen nicht der Tatsache entsprechen würden, ersuchte sie die I.________ GmbH um Einreichung ergänzender Unterlagen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 teilte diese mit, sie habe dem Versicherten weder Aufträge vermittelt noch entsprechende Stundeneinträge vorgenommen. Das Formular über die Zwischenverdienste habe sie gestützt auf dessen Angaben ausgefüllt und mit der Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Sie verfüge weder über einen Vertrag noch über Stunden- und Tagesrapporte oder Lohnabrechnungen. In der Folge ersuchte die Arbeitslosenkasse die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. um Mitteilung, ob es sich bei den abgerechneten Beträgen um beitragspflichtiges Arbeitnehmereinkommen handle. Dem Versicherten teilte sie am 17. Januar 2001 mit, bei der während der Rahmenfrist vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2000 ausgeübten Beschäftigung handle es sich um selbstständige Erwerbstätigkeit, für welche die I.________ GmbH lediglich die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet habe. Die daraus erzielten Einkünfte könnten zwar als Zwischenverdienst angerechnet und darauf Kompensationsleistungen gemäss Art. 24 AVIG geleistet werden, doch sei fraglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Rahmenfrist (vgl. Art. 13 AVIG) gegeben seien. Mit Verfügungen vom 16. März 2001 schrieb die Ausgleichskasse der I.________ GmbH in den Jahren 1998 bis 2000 zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge gut und stornierte am 30. März 2001 die über die I.________ GmbH abgerechneten Lohnsummen im individuellen Konto des Beschwerdeführers.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 Erw. 3a mit Hinweisen). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgebern kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft in Betracht (ARV 1998 Nr. 3 S. 12 Erw. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die in der fraglichen Zeit für verschiedene Auftraggeber ausgeführten Fotoarbeiten Tätigkeiten eines Selbstständigerwerbenden darstellen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausdrücklich bestätigt, dass er dafür von der Ausgleichskasse nachträglich als Selbstständigerwerbender erfasst wurde und dass nach rechtlicher Klärung der Situation auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien. Da Anhaltspunkte fehlen, welche die Qualifizierung als selbstständigerwerbende Tätigkeit ahv-rechtlich als unrichtig erscheinen liessen, muss es dabei sein Bewenden haben.
3.3 Weil aufgrund der beitragsrechtlichen Neubeurteilung der von der I.________ GmbH bescheinigten Tätigkeiten während der massgebenden Rahmenfrist keine zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung mehr ausgewiesen sind, steht die Ausrichtung der streitigen Arbeitslosentaggelder in klarem Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung. Mit der nachträglich von der Ausgleichskasse erfolgten Erfassung als selbstständige Erwerbstätigkeit ist zudem der erforderliche Titel für das Zurückkommen auf die ausbezahlten Entschädigungen im Sinne einer bisher unverschuldet unbekannt gebliebenen neuen Tatsache (prozessuale Revision) gegeben.
3.4 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 10'498.50 wird nicht beanstandet. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung der Berechnung dieses Betrages (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben). Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt (vgl. Art. 95 Abs. 4 AVIG; BGE 124 V 382 Erw. 1). Die vorinstanzlich bestätigte Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der verfügten Höhe besteht somit grundsätzlich zu Recht.
4.
Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann.
4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: