Unemployment benefits after third-company employment by employer-like person

C 15/04Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung02.07.2004Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court upheld the insured person's administrative judicial complaint. It confirmed that no unemployment benefits could be claimed for inactivity tied to companies in which he remained employer-like, but held that his seven-month employment as a pavillon manager in a third company was long enough to remove the abuse concern under the court's case law. The cantonal judgment and the objection decision were annulled and the case remitted to the labor office for a fresh examination of entitlement. No court costs were charged, and the labor office had to pay CHF 1,500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV; unemployment benefits for employer-like persons: while an insured person who retains an employer-like position in a company cannot claim benefits for loss of work in that business because the extent of unemployment remains within his influence, a separate employment in a third undertaking may found entitlement if it is genuine and has lasted at least six months. In such a case the abuse concern no longer prevails; the administration must examine the remaining conditions and, where fulfilled, grant benefits (consid. 2.1-2.2). Costs follow Art. 134 and 159(1) OG.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 15/04

Urteil vom 2. Juli 2004
II. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Matthias Miescher, Bielstrasse 9, 4500 Solothurn,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 22. Dezember 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn den Anspruch von K.________ (geb. 1955) auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. November 2002. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 20. März 2003.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung ab 4. November 2002 auszurichten.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. November 2002.
2.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer während der hier massgebenden Zeitspanne in der Firma N.________ AG, als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und bei der Firma I.________ AG, als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu Zweien im Handelsregister eingetragen. Somit bekleidete er in beiden Betrieben eine arbeitgeberähnliche Stellung, welche er bis zum heutigen Tag nicht aufgegeben hat. Es ist ihm daher möglich geblieben, auf den Gang der Geschäfte Einfluss zu nehmen. Selbst wenn die beiden Firmen über eine gewisse Zeit vollständig inaktiv gewesen sein sollten, stand es weiterhin im Belieben des Beschwerdeführers, sich gegebenenfalls dort wieder einzustellen und sein Arbeitspensum zu variieren. Damit wäre es schwierig, einen allfälligen anrechenbaren Arbeitsausfall zu bestimmen. Im Lichte der Rechtsprechung (BGE 123 V 236 Erw. 7) kann er daher keine Arbeitslosenentschädigung für eine auf Grund der in diesen zwei Unternehmungen eingetretenen Arbeitslosigkeit beanspruchen. Insoweit kann auf den zutreffenden kantonalen Entscheid verwiesen werden.
2.2 Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2002 bis 31. Oktober 2002, d.h. während sieben Monaten, bei der Firma E.________ als Pavillonmanager, somit in einer Arbeitnehmertätigkeit ohne arbeitgeberähnliche Befugnisse, beschäftigt war. Es liegt daher die Konstellation vor, dass eine Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung in einer ersten Firma beibehält, daneben in einem Drittbetrieb eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, dort arbeitslos wird und hierauf Arbeitslosenentschädigung beantragt. Zu dieser Situation hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 31. März 2004, C 171/03, einen Grundsatzentscheid gefällt. Demnach kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wer nur pro forma für kurze Zeit im Drittbetrieb arbeitet. Hingegen erscheint der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr missbräuchlich, wenn die Tätigkeit in der dritten Firma eine bestimmte Mindestzeit gedauert hat. In analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung in einem Drittunternehmen verliert, der genannte Anspruch nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im Drittbetrieb wenigstens sechs Monate gedauert hat. Dies trifft vorliegend zu, hat doch der Beschwerdeführer während sieben Monaten bei der Firma E.________ gearbeitet. Damit steht ihm auf Grund der durch die Beendigung dieser Beschäftigung entstandenen Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Taggelder zu, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie dies prüfe und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls entsprechende Leistungen ausrichte.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem obsiegenden Versicherten steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid vom 20. März 2003 aufgehoben, und die Sache wird an das AWA zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das AWA des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

unemployment insuranceemployer-like personthird-party employmentabuse of rightsbenefit entitlementremandparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant is excluded from unemployment benefits because of his employer-like position in two companies.

Extrahierter Entscheid

Yes, for any unemployment stemming from those two companies he could still influence the business and the extent of any loss of work could not be reliably determined.

Extrahierte Begründung

An employer-like person who has not relinquished that position remains able to affect the conduct of business; therefore, under the analogous case law on Art. 31(3)(c) AVIG, no unemployment benefits can be claimed for inactivity in those companies.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant may claim unemployment benefits based on the loss of his seven-month employment in a third company.

Extrahierter Entscheid

Yes, because the third-company employment lasted long enough to break the abuse concern; by analogy to Art. 37(4)(a) AVIV, a minimum duration of six months is sufficient, and that threshold was exceeded here.

Extrahierte Begründung

The court applied its recent precedent and held that a real employment of at least six months in a third undertaking by an employer-like person is no longer merely pro forma. The matter had to be remitted so the administration could verify the remaining conditions and, if met, pay benefits.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the respondent authority had to pay the claimant party compensation of CHF 1,500 including VAT.

Extrahierte Begründung

The insured person prevailed; the proceedings were free under Art. 134 OG and compensation was due under Art. 159(1) OG.

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