Insured earnings from main and side jobs are calculated separately

C 141/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung29.05.2000Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Solothurn unemployment fund sought repayment of overpaid unemployment benefits after the insured person, who had a part-time office job and a parallel ice hockey contract, challenged the insured-earnings calculation. The cantonal court remitted the case and held that both incomes had to be counted in full. On administrative judicial review, the federal court held that a side job partly performed outside normal working time is not fully insured under Art. 23(3) AVIG. The main job is counted in full, but only the part of the side-job income corresponding to a 100% workload may be included. The appeal was granted to this extent and the file was remitted for recalculation.

Omnilex-Regeste

Art. 23 Abs. 3 AVIG; insured earnings where the insured person combines a part-time main employment with a side activity partly outside normal working time. The insured earnings are to be determined by separating the remunerated activities: the income from the normal employment is included without reduction, whereas the side-income is only taken into account to the extent corresponding to the part of the side activity that falls within a hypothetical 100% workload (consid. 3-4). The alternative method of first aggregating both incomes and then reducing the total to 100% is rejected, because it may distort the relative economic value of the employments and overstate the insured earnings. Non-insured side income within the meaning of Art. 23 Abs. 3 AVIG must be excluded proportionately.

Gesamter Gesetzestext

[AZA]
C 141/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 29. Mai 2000

in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1975, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,
und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Der 1975 geborene R.________arbeitete vom 28. August 1995 bis 31. März 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der F.________ AG. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit belief sich auf ca. 38 Stunden pro Woche, während die Normalarbeitszeit des Betriebes 42 Wochenstunden betrug. Diese Stelle kündigte er auf den 31. März 1996. Daneben stand der Versicherte vom 1. Mai 1994 bis 30. April 1996 als Spieler beim EHC Y.________ unter Vertrag. Ab 1. Mai 1996 bezog er Arbeitslosenentschädigung.
Am 26. September 1997 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zuviel ausbezahlte Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 8'481. 25 für die Auszahlungsperiode 1. Mai bis 30. November 1996 zurück, da der "Vermittlungsgrad" auf 74 % festgelegt worden war. Auf Beschwerde hin zog die Arbeitslosenkasse die Rückforderungsverfügung vom 26. September 1997 in Wiedererwägung und ersetzte sie durch die Verfügung vom 9. Dezember 1997, womit sie nurmehr einen Betrag von Fr. 7'395. 95 zurückverlangte, ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 3'694. -.

B.- Beschwerdeweise liess R.________ geltend machen, es seien die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Dezember 1997 aufzuheben, der versicherte Verdienst auf Fr. 7'220. 90 festzusetzen und die Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 auf der Basis dieses versicherten Verdienstes neu zu berechnen und die entsprechende Differenz an Taggeldern nachzuzahlen.
In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Dezember 1997 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Entscheid vom 26. März 1999). Es stellte fest, dass die Arbeitslosenentschädigung auf Grund des Verdienstes bei der F.________ AG von Fr. 3'470. 90 und desjenigen beim EHC Y.________ von Fr. 3'750. -, also total Fr. 7'220. 90, zu berechnen sei unter Abzug von Ferienentschädigungen.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen (Art. 23 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 AVIG sowie Art. 37 Abs. 1 bis 3 AVIV) zutreffend dargelegt, sodass sich deren Wiedergabe erübrigt. Zu ergänzen bleibt Art. 23 Abs. 3 AVIG. Danach ist ein Nebenverdienst nicht versichert (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). In BGE 125 V 475 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass es im Hinblick auf den Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung (dazu BGE 116 V 283 Erw. 2d mit Hinweis) richtig ist, den versicherten Verdienst auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken, gleichviel, ob durch die Nebentätigkeit verhältnismässig höhere Einkünfte als durch die eigentliche Haupttätigkeit erzielt werden.

2.- Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner bei der F.________ AG eine 80 %-Stelle versah und dass der dort erzielte Lohn Fr. 3'470. 90 ausmachte. Dieser Betrag, von dem gemäss vorinstanzlichem Entscheid noch die Ferienentschädigung abzuziehen ist, entspricht dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate. Ebenfalls unbestritten ist das beim EHC Y.________ in der fraglichen Zeitspanne erzielte Einkommen von Fr. 3'750. - pro Monat.

3.- Streitig ist hingegen, ob der beim EHC Y.________ bezogene Lohn im Rahmen eines (restlichen) 20 %-Pensums verdient wurde und somit beim versicherten Verdienst voll anzurechnen ist - wie die Vorinstanz erwog - oder ob dieses Einkommen zum Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer erzielt wurde und demzufolge teilweise als nichtversicherter Nebenverdienst gilt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).

a) Bezüglich der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer ist von 42 Wochenstunden auszugehen - was der betriebsüblichen Arbeitszeit bei der F.________ AG entspricht (vgl. BGE 125 V 479 Erw. 5b).

b) Wenn von der Vorinstanz bei der Ermittlung des Lohnes bei der F.________ AG der Zeitraum von sechs Monaten herangezogen wird, was nicht zu beanstanden ist (Art. 37 Abs. 2 AVIV), ist es sachgerecht, bei dem vom EHC Y.________ bezogenen Lohn ebenfalls auf diesen Zeitraum abzustellen, und zwar auch bezüglich der Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdegegner das Einkommen aus der Nebentätigkeit erzielte. Somit ist von der zeitlichen Beanspruchung während der Wintertrainingszeit auszugehen.
Die Parteien stimmen darin überein, dass der Zeitaufwand für das Wintertraining und die wöchentlich je 2 Spiele zusammen 10 Wochenstunden ausmachen. Hinzu kommt klarerweise auch die Reisezeit für Auswärtsspiele sowie die Zeit für die Vorbereitung vor dem jeweiligen Spiel (Umkleiden, taktische Besprechung und Einlaufen), wofür der Aufwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf insgesamt 4,5 Wochenstunden beziffert wird, was durchaus realistisch erscheint. Die in der Vernehmlassung vorgetragenen Argumente des Beschwerdegegners vermögen nicht zu überzeugen: wenn er sich als Spieler verpflichten lässt, so gehören zu seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag auch die Zeit der Vorbereitung unmittelbar vor dem Spiel sowie die Reisezeit bei Auswärtsspielen; auch sie sind Teil des zeitlichen Aufwands, mit dem das zusätzliche Einkommen erzielt wird. Somit ergibt sich ein wöchentlicher Aufwand von rund 14,5 Stunden, was - verglichen mit den oben erwähnten 42 Stunden - einem Teilpensum von 35 % entspricht. Zusammengenommen sind die beiden Einkommen aus der Haupttätigkeit als kaufmännischer Angestellter und aus der Nebentätigkeit als Eishockey-spieler somit bei einem Beschäftigungsgrad von 115 % verdient worden, also teilweise ausserhalb der normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer.

4.- Damit stellt sich die Frage, wie der ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielte und mithin nach Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versicherte Verdienstanteil auszuscheiden ist.

a) Zur Auswahl stehen zwei grundsätzlich verschiedene Verfahren. Beim ersten werden die Einkommen zusammengezählt und der Gesamtlohn sodann auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % gekürzt; beim zweiten wird nur derjenige Lohn herabgesetzt, der mit einer teilweise ausserhalb der normalen Arbeitszeit liegenden Tätigkeit erzielt wurde, während das Einkommen aus der andern Beschäftigung ungekürzt bleibt. Die erste von der Arbeitslosenkasse im nicht veröffent- lichten Urteil H. vom 2. September 1996, (C 18/96) angewandte Methode wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht unbeanstan- det gelassen. Im nicht veröffentlichten Urteil St. vom 18. April 1997, C 131/96, konnte offen bleiben, welche der beiden Berechnungsweisen den Vorzug verdient, weil dieser Punkt für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend war.

b) Die Frage ist nunmehr zu entscheiden. Bei der ersten Methode fällt auf, dass hier für die Zusammenrechnung der Einkommen aus der Haupt- und der Nebentätigkeit unberücksichtigt bleibt, dass die beiden Beschäftigungen je einen sehr unterschiedlichen Wertschöpfungsgrad aufweisen können. Dies kann dazu führen, dass immer dann, wenn der Wertschöpfungsgrad der Nebentätigkeit erheblich über dem der Haupttätigkeit liegt, sich bei dieser Methode ein so hoher versicherter Verdienst ergibt, dass dem Versicherten in seinem Beruf oder in seiner bisherigen Haupttätigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG praktisch keine Arbeit mehr zumutbar wäre (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 121 V 176 Erw. 4c/dd in fine). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall: mit der 80 %-Stelle bei der F.________ AG erzielte der Beschwerdegegner einen Lohn von rund Fr. 3'470. -, aus der zeitlich geringeren 35 %-Nebentätigkeit dagegen sogar einen höheren von Fr. 3'750. - (vgl. in diesem Zusammenhang Gerhards, Kommentar zum Arbeits- losenversicherungsgesetz, Bd. I, N 54 in fine zu Art. 23). Diese Überlegungen sprechen gegen die erste und für die zweite Methode, welche den entscheidenden Vorteil für sich hat, dass hier der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-)Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt und von der Nebentätigkeit nur so viel angerechnet wird, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist.

5.- Auf Grund dieser Überlegungen kann der versicherte Verdienst von Fr. 3'694. -, welcher der Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 1997 zu Grunde liegt, nicht bestätigt werden. Dass die Vorinstanz diese Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung einer allfälligen Rückforderung oder Nachzahlung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hat, ist an sich richtig; indessen kann den Erwägungen, wonach beide Einkommen voll zu berücksichtigen sind, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist in Anwendung der vorstehend erläuterten zweiten Methode der Lohn der F.________ AG voll zu berücksichtigen und vom Lohn beim EHC Y.________ ein Anteil von vier Siebteln entsprechend dem Verhältnis von 20 % zu 35 % anzurechnen. In diesem Sinne sind die Erwägungen der Vorinstanz für die von ihr angeordnete Rückweisung zu berichtigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides in dem Sinne abgeändert wird, dass die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre, und dass Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinden.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

insured earningsunemployment insuranceside incomepart-time employmentrepaymentworkload calculationnormal working timecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should insured earnings be calculated when the insured person has a part-time main job and a side job partly outside normal working time?

Extrahierter Entscheid

The income from the main job must be counted in full; from the side job only the portion corresponding to work within a notional 100% workload may be counted.

Extrahierte Begründung

A side income earned partly outside normal working time is not insured under Art. 23(3) AVIG. The court rejected combining both incomes and then reducing the total, because that can distort the value of the respective jobs and overstate insured earnings.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision ordering a remand with the instruction that both incomes be fully included could stand.

Extrahierter Entscheid

The remand itself was upheld, but the cantonal court's reasoning had to be corrected because full inclusion of both incomes was wrong.

Extrahierte Begründung

The lower court was right to remit for recalculation, yet erred on the method. The insurance fund must recalculate using the separate-treatment method.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings and allocation of cantonal costs

Extrahierter Entscheid

No federal court costs or party compensation were awarded; the cantonal court must reallocate the cantonal costs based on the final outcome.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded in part and the case was remitted, the federal court ordered no costs and no compensation, leaving the cantonal cost decision to be revised.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.