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C 139/04 ΓÇó Unemployment benefits denied for insufficient contribution period
C 139/04Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung04.10.2004Dismissed
B. appealed against the denial of unemployment benefits by Arbeitslosenkasse SYNA, arguing that his preparation for the Zurich bar exam should exempt him from the minimum contribution period. The cantonal social insurance court rejected the complaint, and the Federal Insurance Court likewise dismissed the administrative law appeal. It held that exemption under the training ground requires a causal, objectively verifiable impediment to paid work lasting more than twelve months, which was not shown here; part-time employment would also have been possible and relevant to the contribution period. No court costs were imposed.
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; exemption from the contribution period for training: the training ground is only available where the claimant’s education objectively and causally prevented insured employment for more than twelve months within the relevant two-year reference period. Preparatory study for professional examinations must be sufficiently verifiable and cannot be accepted as an exemption ground merely because it was time-consuming. Where part-time employment remained possible and reasonable, the required causal nexus between training and failure to satisfy the contribution period is lacking (consid. 2.1-2.2).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 139/04
Urteil vom 4. Oktober 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 28. April 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA den von B.________ geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Leistungsansprecher die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und auch kein diesbezüglicher Befreiungsgrund vorliege.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Ausrichtung der "gesetzlichen Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG".
Die Arbeitslosenkasse sieht von einer materiellen Stellungnahme ab. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige Mindestbeitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) innerhalb der dafür gesetzten zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie über die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat diesbezüglich keine materiellrechtlichen Neuerungen geschaffen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls inwiefern solche vorliegend überhaupt anwendbar wären.
2.
Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten innerhalb der ab 6. Februar 2002 bis 5. Februar 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ausweisen. Wie schon im kantonalen Verfahren macht er geltend, in dieser Zeitspanne mehr als zwölf Monate für die Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung des Kantons Zürich aufgewendet zu haben, womit der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben sei.
2.1 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus; um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da dem Versicherten bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14). Es stellt sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer wegen des angestrebten Erwerbs eines Anwaltspatents an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14).
2.2 Ob die - nicht notwendigerweise - mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbundene Vorbereitung auf die Anwalts- und allenfalls auch auf die Notariatsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, ist - wie schon das kantonale Gericht erwog - im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges zumindest fraglich (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 30. April 1998 [C 7/98], Erw. 2a), braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Angesichts des Umstandes, dass zahlreiche Prüfungskandidaten die erforderlichen Vorbereitungen voll- oder zumindest teilzeitlich berufsbegleitend bewältigen, muss die vom Beschwerdeführer dafür angeblich eingesetzte, mit einem Jahr und acht Monaten annähernd die gesamte zweijährige Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG ausfüllende Zeit jedenfalls als unverhältnismässiger Aufwand qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass die Prüfung offenbar ein zweites Mal abgelegt werden musste. Zwar trifft es zu, dass Wiederholungen von Prüfungen grundsätzlich zur Ausbildungsdauer zählen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber auch hier, dass unter anderm die dadurch zusätzlich benötigte Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist, was weder auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers noch auf Grund der Aktenlage bejaht werden kann.
Hinzu kommt, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, sodass der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es dem Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen). Auch wenn man mit der Vorinstanz Anwärtern auf das Anwalts- und Notariatspatent zumindest kurz vor den Abschlussprüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestehen kann, lässt es sich nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 30. April 1998 [C 7/98], Erw. 2a). Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, kann demnach nicht gesprochen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: