Refusal to waive unemployment insurance repayment due to lack of good faith

C 132/03Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung11.08.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed to the Federal Insurance Court against the cantonal judgment that upheld the refusal to waive repayment of unemployment benefits overpaid in 1999. The dispute concerned only the waiver request, not the amount of the debt. The court held that waiver under unemployment insurance law requires good faith, which is excluded by gross negligence. Given the obvious discrepancy between the expected entitlement and the payments received, and the claimant’s failure to inquire or alert the authorities, the court found a gross breach of duty. Because good faith was lacking, the hardship condition did not need examination. The appeal was dismissed and costs were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 2 AVIG; good faith as a prerequisite for waiver of repayment of unemployment-insurance overpayments: good faith is absent not only where the beneficiary acted with intent, but also where he or she committed gross negligence. The decisive question is whether, in the concrete circumstances, the recipient exercised the minimum attention that could reasonably be expected and could therefore invoke good faith; this is a question of law, whereas the inner awareness of unlawfulness is a matter of fact (consid. 2–3). If gross negligence is established, the hardship requirement need not be examined. In such waiver proceedings, the Federal Insurance Court reviews only violations of federal law and manifestly incorrect fact-finding within the limits of Art. 132 in conjunction with Art. 104 lit. a and b and Art. 105 Abs. 2 OG.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 132/03

Urteil vom 11. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
W.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 22. April 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Dezember 2000 forderte die Arbeitslosenkasse SMUV, Bern, von dem 1946 geborenen W.________ Taggelder im Betrag von Fr. 4510.70, welche sie für die Zeit von November und Dezember 1999 zu viel ausgerichtet hatte, als unrechtmässig bezogen zurück. Auf die hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid vom 30. Januar 2001 nicht ein und überwies die Streitsache zur Prüfung der Erlassfrage an das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA). Dieses lehnte den beantragten Erlass der Rückerstattungsschuld mangels Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ab (Verfügung vom 9. August 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. April 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ erneut den Erlass der Rückerstattungsschuld.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass (und nicht die Höhe) der Rückerstattungsschuld. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c). Danach liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfängerinnen und -empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.3 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum innern Tatbestand und ist daher eine Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Leistungsbezugs tatsächlich bewusst war, nicht abschliessend auseinandergesetzt, sondern erkannt, dass dieser zufolge grobfahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht nicht gutgläubig gewesen sei. Zwar hätte der Versicherte allein durch die Tatsache, dass er sowohl Lohn wie auch Taggeldentschädigung ausbezahlt bekommen habe, selbst mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht sofort erkennen müssen, dass seitens der Arbeitslosenkasse ein Abrechnungsfehler vorgelegen habe. Dies umso mehr, als er zusammen mit der am 31. März und 4. April 2000 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (Fr. 3360.15 für den Monat November 1999 und Fr. 2954.85 für den Monat Dezember 1999) und den Nettolöhnen von Fr. 559.10 und Fr. 433.90 des Beschäftigungsprogramms der Stiftung X.________, an welchem er in den Monaten November und Dezember 1999 teilnahm, keine Leistungen erhalten habe, welche die ordentliche monatliche Taggeldentschädigung von Fr. 4847.80 überstiegen hätte. Mit der von der Stiftung am 29. Februar 2000 unter dem Titel "Lohn 02/00" erfolgten Korrekturzahlung in der Höhe von Fr. 2895.80 hätte es ihm aber klar sein müssen, dass mit den erfolgten Auszahlungen der Arbeitslosenkasse und des Beschäftigungsprogramms etwas nicht stimmen konnte.
3.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Sofern geltend gemacht wird, er bestreite, im gleichen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenkasse und des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung erhalten zu haben, ist dies nicht relevant. Dass diese Leistungen überhaupt (zwar nicht zum gleichen Zeitpunkt, aber für dieselbe Abrechnungsperiode) erfolgten, wird zu Recht nicht bestritten. Zudem trifft der Versicherte genau den Kern der Sache, wenn er ausführt, hinsichtlich der Korrekturzahlung vom 29. Februar 2000 bestehe bei ihm "Unklarheit im wahrsten Sinne". Auch wenn ihm weder die Höhe der zu viel ausbezahlten Leistungen noch der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse mit den am 31. März und 4. April 2000 erfolgten Taggeldleistungen dem Beschäftigungsprogramm zustehende Lohnrückvergütungen fälschlicherweise dem Versicherten überwies, ersichtlich sein konnten, bleibt entscheidend, dass er die Zahlungen entgegennahm, ohne die Verwaltung auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen aufmerksam zu machen oder sich wenigstes nach einer Begründung für die offensichtlich zu hoch ausgefallenen Entschädigungen und zugegebenermassen unklaren Taggeldabrechnungen zu erkundigen. Damit liess es der Beschwerdeführer an dem ihm zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt und der gebotenen Mitwirkung bei der Abwicklung des Versicherungsfalles vermissen. Zwar liegt keine Meldepflichtverletzung vor, welche den guten Glauben zum Vornherein ausschliessen würde, angesichts der augenscheinlichen Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung ist aber von einer groben Pflichtwidrigkeit auszugehen, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
3.3 Fehlt es nach dem Gesagten an der Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung, stellt sich die Frage der grossen Härte nicht.
4.
Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse SMUV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancewaiver of repaymentgood faithgross negligencebenefits overpaymenthardshipcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant met the good-faith requirement for waiver of repayment of unemployment insurance overpayments.

Extrahierter Entscheid

He did not act in good faith because he failed to exercise the minimum diligence required when accepting clearly excessive and unexplained payments.

Extrahierte Begründung

Good faith requires more than mere ignorance; gross negligence excludes it. Although he was not shown to have deliberately misled the authorities, the discrepancy between expected benefits and actual payments, especially after the correction payment from the employment program, should have prompted him to alert the administration or inquire. The court therefore found gross fault.

Kernrechtsfrage

Whether the hardship requirement for waiver needed examination.

Extrahierter Entscheid

No. Because the good-faith requirement was not met, the hardship question did not arise.

Extrahierte Begründung

The waiver conditions are cumulative; absent good faith, no further review of hardship is necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court's refusal of waiver should be overturned.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal judgment was upheld.

Extrahierte Begründung

The Federal Court found no violation of federal law and no manifestly incorrect fact-finding in the cantonal decision.

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