Unemployment benefit denied for insufficient contribution period

C 131/02Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung23.10.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person had worked on a fixed-term job from 15 June to 14 December 2001 and applied for unemployment benefits for the period starting 15 December 2001. The cantonal unemployment fund and then the cantonal court denied the claim because the minimum contribution period was not met. The Federal Insurance Court held that only 5 months and 29.4 days were countable within the relevant qualifying period and that a later additional workday could not help. It also rejected reliance on vacation compensation or administrative delay. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 AVIG, Art. 11 Abs. 2 und 3 AVIV; contribution period for unemployment insurance benefits. The contribution period is determined by the formal duration of the employment relationship. Full calendar months are counted only where the employment covered the entire month; partial months are aggregated as calendar days, with 30 days equaling one contribution month. If the minimum statutory period is not reached, even by only a fraction of a day, no rounding up is permissible. Vacation compensation after termination does not prolong an ended employment relationship and cannot create new contribution time.

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 131/02

Urteil vom 23. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
B.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 17. April 2002)

Sachverhalt:
Der 1945 geborene B.________ arbeitete vom 15. Juni bis 14. Dezember 2001 im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes beim Verein X.________. Am 30. November 2001 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und machte für die Zeit vom 15. Dezember 2001 bis 3. Januar 2002 Taggelder geltend. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz lehnte mit Verfügung vom 25. Januar 2002 das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragszeit ab.
Beschwerdeweise beantragte B.________ die Aufhebung der Ablehnungsverfügung und die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2002 ab.
B.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung ab 15. Dezember 2001. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und ihre Erfüllung (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 AVIG) sowie die Befreiung davon (Art. 14 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere, dass es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 167). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb). Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - d.h. die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgewandelt werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1
Im vorliegenden Fall dauerte das Arbeitsverhältnis mit dem Verein X.________ gemäss Arbeitsbestätigung vom 20. Dezember 2001 sowie den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2001. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich daraus eine Beitragszeit von fünf Monaten und 29,4 Tagen. In die am 15. Dezember 1999 beginnende Rahmenfrist für den Beitragsbezug (Art. 9 Abs. 3 AVIG) fallen somit weniger als sechs anrechenbare Monate. Dass die arbeitsmarktliche Massnahme im Hinblick auf die Beitragszeit schlecht abgestimmt war, muss sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, die Arbeitslosenversicherung nicht entgegen halten lassen. Der Verein X.________ stellte diese Lücke im Nachhinein offenbar selbst fest und vereinbarte mit dem Versicherten einen zusätzlichen Arbeitstag auf den 4. Januar 2002. Dieser fällt jedoch nicht mehr in die für die Erfüllung der verlangten sechsmonatigen Beitragszeit zur Verfügung stehende Rahmenfrist.
2.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen am zutreffenden kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Ob der 15. Dezember 2001 auf einen Samstag fiel, ist insofern unbeachtlich, als der Vertrag am 14. Dezember 2001 endete und demzufolge der 15. Dezember 2001 ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ebenso wenig vermag ein allfälliges Ferienguthaben des Versicherten an der noch nicht erfüllten Beitragszeit etwas zu ändern. Zeiten, für die er einen Ferienlohn bezogen hat, zählen nur dann zu den üblichen Beitragszeiten (Art. 11 Abs. 3 AVIV), soweit diese Ferienzeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses liegt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd I, N 14 zu Art. 13). Beim Ferienlohn kann es sich dessen Sinn und Zweck entsprechend nur um während des Arbeitsverhältnisses bezogene und nach Art. 329 d OR entschädigte Ferientage handeln; diese bezogenen und entschädigten Ferientage werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgesetzt. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis kann daher durch Auszahlung der Ferienentschädigung nicht verlängert werden, und es kann dadurch auch keine Beitragszeit entstehen (Gerhards, a.a.O., N. 15 zu Art. 13; Nussbaumer, a.a.O., S. 68 Rz 172). Aus Art. 11 Abs. 3 AVIV vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
2.3
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine speditivere Arbeitsweise der Verwaltung hätte die rechtzeitige Entdeckung der fehlenden Beitragszeit ermöglicht. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitslosenkasse am 5. Dezember 2001 vom Versicherten diverse Unterlagen anforderte und innerhalb der verbleibenden zehn Tage bis zum Ablauf der Rahmenfrist die geringfügige Unterschreitung der Beitragszeit hätte bemerkt werden können. Wie sich den Akten entnehmen lässt, meldete sich der Versicherte jedoch erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 bei der Arbeitslosenkasse und konnte damit nicht davon ausgehen, dass diese innert eines Arbeitstages seine Angelegenheit prüfen würde.
3.
Vorliegend wird die erforderliche Beitragszeit nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht, was für den Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Härte in sich birgt. Zu beachten ist indessen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht respektive verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich beim Erfordernis der sechsmonatigen Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 260 Erw. 3b f. mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Schwyz, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodcalendar monthfixed-term employmentvacation compensationbenefit entitlementqualifying periodadministrative delay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person fulfilled the minimum contribution period for unemployment benefits

Extrahierter Entscheid

He did not meet the required six months within the relevant qualifying period; only 5 months and 29.4 days were countable.

Extrahierte Begründung

The contribution period is determined by the formal duration of employment in calendar months and, for partial months, by counting calendar days under Art. 11 Abs. 2 AVIV. The additional workday on 2002-01-04 lay outside the qualifying period.

Kernrechtsfrage

Whether vacation compensation or alleged administrative delay could cure the missing contribution period

Extrahierter Entscheid

Neither vacation pay nor any supposed faster administrative review could create the missing contribution period.

Extrahierte Begründung

Vacation time counts only if it lies within an existing employment relationship; paying vacation compensation after termination does not prolong employment. The claimant also could not rely on immediate administrative action after his late contact with the fund.

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