Denial of employability due to pursuit of self-employment

C 130/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung18.01.2001Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the claimant's administrative appeal against the Canton of Zug authorities' refusal to recognize his employability for unemployment insurance purposes. The court held that, in light of his declared intention to become self-employed, his request for special planning benefits, his management positions entered in the commercial register, his refusal of a suitable job, and his mainly managerial job applications, he was not genuinely available for placement. The appeal was decided in summary proceedings as manifestly unfounded, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG; employability/availability for placement: A person is not considered available for placement where the overall conduct shows that he or she is primarily pursuing self-employment rather than seeking ordinary employed work. Relevant are not isolated applications but the concrete willingness to accept suitable employment, including acceptance of a referred job. Where the claimant predominantly targets managerial positions, assumes corporate functions, and refuses suitable work, the authority may deny employability even if some applications are produced (consid. 2). Proceedings may be decided under Art. 36a OG when the appeal is manifestly unfounded.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
C 130/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 18. Januar 2001

in Sachen
M.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit, Verwaltungsgebäude 1, Aabachstrasse 5, Zug, Beschwerdegegner,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 verneinte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA) Zug die Vermittlungsfähigkeit von M.________ (geb. 1961) rückwirkend ab
15. November 1998.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 9. März 2000 ab.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das KWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 199 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig zusammengefasst, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Demnach hat der Beschwerdeführer unter anderem nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erklärt, selbstständig erwerbstätig werden zu wollen, und ein Gesuch um 60 besondere Taggelder für die Planungsphase gestellt. Ferner liess er sich als Inhaber mit Einzelunterschrift (X.________) und Verwaltungsratsmitglied und Delegierter mit Einzelunterschrift (Y.________ AG) im Handelsregister eintragen. Auch war er nicht bereit, eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeitsstelle bei der Z.________ anzunehmen. Dass er die Anweisungsverfügung angeblich nicht abholen konnte, entlastet ihn nicht, zumal er selber angibt, einen halben Tag an diesem Platz gearbeitet zu haben. Zwar hat er Stellenbewerbungen nachgewiesen, doch betrafen diese fast ausschliesslich Kaderstellen, für die er nicht unbedingt die notwendigen Voraussetzungen mitbrachte, während er sich nicht um "gewöhnliche" Anstellungen bewarb. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Umstände den Schluss zog, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, eine Arbeitnehmerstelle zu suchen, und demzufolge die Vermittlungsfähigkeit verneint hat.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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