Unemployment benefit suspension upheld after refusal of suitable work

C 113/99Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung19.07.2000Dismissed

Zusammenfassung

The claimant’s bankruptcy estate, later joined by the assignee S., challenged a 40-day suspension of unemployment benefits imposed after refusal to accept assigned temporary work. The Federal Insurance Court held that the notice assigning the work had been duly served and that the work was suitable. Refusal therefore amounted to serious fault under the unemployment insurance rules. The appeal was dismissed, and no court costs were charged.

Regest

Art. 17 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 3 Satz 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV; Zustellnachweis und Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeit: Der Nachweis der Zustellung kann aufgrund der gesamten Umstände und des normalen Postlaufs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein. Wird eine zumutbare Stelle nicht angenommen, liegt grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor; deren Dauer richtet sich nach dem Verschuldensgrad. Bei schwerem Verschulden ist eine erhebliche Einstelldauer nicht zu beanstanden, sofern sie sich im gesetzlichen und verordnungsmässigen Rahmen hält.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 7]
C 113/99 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 19. Juli 2000

in Sachen

Konkursmasse des A.________, Abtretungsgläubiger S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Lukas Berger, Clarastrasse 7, Basel,
gegen

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel

In Erwägung,

dass die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt A.________ wegen Nichtbefolgung einer Weisung bzw. Nichtannahme einer zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung ab 1. April 1998 für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Verfügung vom 10. Juni 1998),
dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt eine hiegegen erhobene Beschwerde am 4. Februar 1999 abwies,
dass über A.________ am 1. Februar 1999 der Konkurs eröffnet wurde,
dass das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt als Vertreter der Konkursmasse gegen den Entscheid vom 4. Februar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob,
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 1999 sistiert wurde,
dass das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 18. April 2000 die Abtretung der Rechtsansprüche aus dem Prozess C 113/99 Konkursmasse des A.________ an S.________, vertreten durch lic. iur. Lukas Berger, Clarastrasse 7, 4005 Basel, gemeldet hat,
dass hierauf das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und der Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass der Abtretungsgläubiger beantragen lässt, es seien der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission vom 4. Februar 1999 sowie die Verfügung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung vom 10. Juni 1998 aufzuheben und dementsprechend sei die Kantonale Amtsstelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer als Gläubiger der abgetretenen Rechtsansprüche aus der Konkursmasse die im fraglichen Zeitraum der Einstellung der Anspruchsberechtigung entstandenen gesetzlichen Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung auszurichten,
dass die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt,
dass der Beschwerdeführer bestreitet, ein Schreiben über die Zuweisung zumutbarer Arbeit erhalten zu haben,
dass die Vorinstanz den Nachweis der Zustellung des Schreibens des LAM vom 7. April 1998, enthaltend die Zuweisung von Arbeit bei der Firma O.________, gestützt auf die gesamten Umstände und den normalen postalischen Verlauf nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit
Hinweis) zu Recht als erbracht angesehen hat,
dass die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt hat,
dass die zugewiesene Tätigkeit bei der Firma O.________ zumutbar gewesen ist,
dass dem Versicherten daher ein schweres Verschulden trifft, sodass die Einstellungsdauer von 40 Tagen nicht zu beanstanden ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 19. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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