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C 110/00 ΓÇó Severance pay treated as earned income for unemployment benefits
C 110/00Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung09.04.2001Dismissed
The claimant challenged the refusal of unemployment benefits for 30 March to 31 May 1999. After his employment ended by mutual agreement, he received CHF 50,000 as severance. The Federal Insurance Court held that this payment was compensation for termination of employment and the resulting wage-loss risk, not a pension or social benefit. It therefore counted as massgebender Lohn under the unemployment insurance rules, so the corresponding period was not compensable. The complaint was dismissed and no court costs were charged.
Art. 11 Abs. 3 AVIG in conjunction with Art. 5 Abs. 4 AHVG and Art. 6 Abs. 2, Art. 7 AHVV; qualification of severance pay in unemployment insurance. For determining entitlement under Art. 11 Abs. 3 AVIG, the AHV wage concept is decisive. Severance payments and voluntary termination benefits form part of massgebender Lohn insofar as they are not of a genuine social security or occupational pension nature. Such character is absent where the payment serves to compensate the economic consequences of premature termination of employment and the associated risk of unemployment; in that case the corresponding loss period is not to be indemnified (consid. 1-2).
[AZA 7]
C 110/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 9. April 2001
in Sachen
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bernath, Schaffhauserstrasse 2, Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Landweg 3, Hergiswil/NW, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
A.- W.________ war seit 1. September 1992 bei der Firma S.________ AG tätig. Am 19. März 1999 wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per sofort beendet, ihm wegen frühzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von Fr. 50'000.- ausbezahlt sowie ein Betrag von Fr. 150'000.- an die berufliche Vorsorge ausgerichtet. Ab 30. März 1999 beanspruchte W.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Obwalden die Anspruchsberechtigung vom 30. März bis 31. Mai 1999 mit der Begründung, die Austrittsentschädigung von Fr. 50'000.- sei als Lohn zu qualifizieren und decke den Lohnausfall bis zum 31. Mai 1999.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 14. März 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 30. März 1999 beantragen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 AHVV) abzustellen. Daraus ergibt sich, dass auf dem massgebenden Lohn Beiträge zu entrichten sind und im Gegenzug die diesem Lohnwert entsprechende Ausfallzeit nicht zu entschädigen ist. Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen gehören zum massgebenden Lohn, soweit ihnen nicht Sozialleistungs- oder Vorsorgecharakter zukommt (in BGE 126 V noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 23. Oktober 2000, C 222/99 mit Hinweis).
2.- Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung von Fr. 50'000.- stellt eine Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und das damit verbundene Risiko eines Lohnausfalles wegen Arbeitslosigkeit dar. Vorsorgecharakter kommt dieser Leistung nicht zu, ist sie doch nicht zur Deckung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod bestimmt. Folglich ist die diesem Lohn entsprechende Ausfallzeit von der Arbeitslosigkeit nicht zu entschädigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Kantonalen Arbeitsamt Obwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: