Unemployment insurance coverage for course denied

C 105/02Bundesgericht / I. sozialrechtliche Abteilung17.09.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant, an unemployed woman with several prior qualifications and professional experience, requested unemployment-insurance approval for a spielpedagogical intensive seminar and related benefits. The RAV refused the request, and the cantonal social insurance court upheld that refusal. On federal appeal, the court held that the seminar was not an unemployment-insurance training measure because it was not primarily aimed at improving placement on the labour market but at general educational and personal development. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 1 AVIG; distinction between labour-market training measures and general further education: an unemployment-insurance measure is only eligible if it is objectively suited to improve the insured person's placement prospects on the general labour market. The decisive criterion is the labour-market indication; measures serving primarily personal or general educational development fall outside the scope of unemployment insurance, even if they may incidentally broaden skills or applications opportunities. Where the insured person already has sufficient qualifications and experience enabling placement without the course, a refusal of approval is lawful (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 105/02

Urteil vom 17. September 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
B.________, 1960, Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Flösser- gasse 15, 8002 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. März 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene B.________ absolvierte zunächst die Hotelsekretariatsschule, legte anschliessend die Matura Typus L ab und war in der Folge an verschiedenen Stellen im Büro- und Servicebereich tätig. 1994 liess sie sich zur Deutschlehrerin für Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylbewerber ausbilden und war nach Abschluss dieses Lehrgangs verschiedentlich als Kursleiterin tätig. Am 1. Juni 2001 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 7. November 2001 ersuchte sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) um Zustimmung zum Besuch eines spielpädagogischen Intensivseminars, welches vom 5. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 von der Akademie für Spiel und Kommunikation, veranstaltet wurde. Mit Verfügung vom 15. November 2001 lehnte das RAV dieses Gesuch ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. März 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Kosten für den zwischenzeitlich erfolgten Kursbesuch durch die Arbeitslosenversicherung sowie die Ausrichtung von Taggeldern für die Dauer des Kursbesuchs.

Das RAV verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die massgebende gesetzliche Bestimmung über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiter- bildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG), und die Rechtsprechung zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von der Grund- und allge-meinen beruflichen Weiterbildung (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die arbeitsmarktliche Indikation für den Besuch des streitigen Kurses verneint. In der Tat verfügt die Beschwerdeführerin über mehrere Ausbildungen, unter anderem als Berufsschullehrerin für Deutsch als Fremdsprache. Auch wenn die Vergabe von Lehraufträgen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, regelmässig in Auftragsform erfolgt, steht ihr auf dem Arbeitsmarkt ein ausreichendes Angebot an Stellen zur Verfügung. Die Vorinstanz hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung, der mehrjährigen Berufserfahrung und ihrer nur kurzen Arbeitslosigkeit auch ohne die spielpädagogische Weiterbildung in der Lage gewesen wäre, eine Stelle in ihrem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten war. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz das Kursgesuch abgelehnt haben.
2.2 Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, sollen die Teilnehmer des streitigen spielpädagogischen Intensivseminars befähigt werden, sich selber spielend zu entfalten, ein pädagogisch reflektiertes Angebot an Spielen zu entwickeln und Spiele sowie spielerische Methoden in der Arbeit mit Gruppen, im Unterricht und in der Bildungsarbeit einzusetzen. Im Vordergrund steht damit nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern das bildungsmässige Fortkommen (vgl. ARV 1993/94 Nr. 6 S. 44 Erw. 2). Sodann scheint es angesichts der Tatsache, dass die Versicherte das Intensivseminar auf eigene Kosten absolviert hat, naheliegend, dass ihr persönliches Interesse überwog und sie den Kurs auch besucht hätte, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) gewesen wäre. Dass der Kursbesuch die Chancen innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereiches erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2). Die den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Besuch des spielpädagogischen Intensivseminars verneinende Verfügung des RAV ist damit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

unemployment insurancetraining measurelabour market relevancefurther educationplacement abilityseminarbenefitscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether unemployment insurance had to approve and finance the claimant's seminar as a training measure under Art. 59 AVIG.

Extrahierter Entscheid

No. The seminar lacked the necessary labour-market relevance; it was more akin to general personal education than a measure directly improving placement prospects.

Extrahierte Begründung

The claimant already had several qualifications and professional experience, and could still find work in her field or a related one without the seminar. The course primarily served educational development and personal interest, and any labour-market benefit was only incidental.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to unemployment-insurance daily allowances for the period of course attendance.

Extrahierter Entscheid

No, because the course was not an approved labour-market measure.

Extrahierte Begründung

Since the request for approval of the seminar failed, the associated claim for benefits during attendance also failed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed for the federal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The judgment expressly waived court costs.

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