projekte
B 94/03 ΓÇó BVG jurisdiction excluded for pre-1985 contribution claim
B 94/03Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung10.02.2004Dismissed
The claimant challenged a cantonal decision refusing to hear his action for repayment of pension contributions allegedly paid in 1964. The Federal Insurance Court accepted the appeal only narrowly as sufficiently reasoned, but held that the dispute was outside the temporal scope of Art. 73 BVG because the asserted claim predated 1 January 1985 by decades. The proper forum was the ordinary civil court, not the cantonal social insurance court. The appeal was dismissed, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant.
Art. 73 BVG; temporal scope of jurisdiction over occupational pension disputes; claims arising before 1 January 1985 are excluded from the BVG forum. A complaint against a non-entry decision must specifically engage with the reasons for non-entry; however, an implicit challenge may suffice in a borderline case under Art. 108 Abs. 2 OG. If the proceedings do not concern the grant or refusal of insurance benefits, Art. 134 OG does not confer cost-free proceedings; costs follow the ordinary rules and may be imposed on the unsuccessful appellant under Arts. 135 and 156 OG.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 94/03
Urteil vom 10. Februar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorge-Stiftung X.________, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Verfügung vom 29. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 29. September 2003 auf eine Klageschrift vom 3. September 2003, in welcher K.________ gegen die Personalvorsorge-Stiftung X.________ das Rechtsbegehren erhob, es seien ihm einbezahlte Beiträge von Fr. 1'472.80 inklusiv Zins von 2,5 %, fällig am 30. Juni 1964, bzw. Fr. 3'858.11 inklusiv 2,5 % Zins, fällig am 30. Juni 2003, zurückzuerstatten, nicht ein, weil es sich als sachlich unzuständig erachtete.
B.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 ersuchte K.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht um Verfahrensaufnahme und Entscheidung zur Erlangung seines Anspruches auf Eigentum an einbezahlten Eigenanteilen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht forderte K.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 auf, seine Eingabe innert Beschwerdefrist zu verbessern und wies darauf hin, dass auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur eingetreten werden könne, wenn diese u. a. die Begehren und deren Begründung enthalte, wobei die Anfechtung eines Nichteintretensentscheids eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedinge.
C.
K.________ reichte am 27. Oktober 2003 eine weitere Eingabe ein und ersuchte das Eidgenössische Versicherungsgericht dabei um Eintreten gegenüber der Personalvorsorge-Stiftung X.________ in Sachen Rückzahlung von Eigenanteilen.
Die Personalvorsorge-Stiftung X.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Klage nicht eingetreten ist (BGE 125 V 505 Erw. 1 mit Hinweis).
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372 S. 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a).
1.4 Nach der Rechtsprechung zu den Gültigkeitserfordernissen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 2 OG) weist eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung auf und stellt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (BGE 123 V 335, 118 Ib 134).
In seinen Eingaben an das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 21. und 27. Oktober 2003 stellt der Beschwerdeführer weder ausdrücklich den Antrag, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Streitsache zwecks materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch legt er unmissverständlich dar, inwiefern er die von der Vorinstanz angeführte Begründung des Nichteintretensentscheids als unzutreffend erachtet. Aus der Beschwerdebegründung ist jedoch der sinngemässe Einwand erkennbar, das kantonale Gericht sei auf seinen vorinstanzlich gestellten Antrag zu Unrecht nicht eingetreten, womit sich der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinandersetzt. Im Sinne eines Grenzfalls können daher die Eingaben vom 21. und 27. Oktober 2003 knapp als rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen werden. Darauf ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Geltungsbereich des Art. 73 BVG in zeitlicher Hinsicht auf die Beurteilung von Streitigkeiten beschränkt, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten ist oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist (BGE 120 V 18 Erw. 1a). Ebenfalls zu Recht hat sie befunden, dass der Anspruch des Klägers, welcher auf das Jahr 1964 und damit weit vor das Inkrafttreten des BVG zurückgeht, nicht nach dem BVG zu beurteilen ist. Aus diesem Grund fällt die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, sondern hat sich der Beschwerdeführer an das ordentliche Zivilgericht am Sitz der Beklagten bzw. an das zuständige Friedensrichteramt zu wenden. Folgerichtig ist das kantonale Gericht auf die Klage nicht eingetreten.
Im Anschluss an die Feststellung, dass sie zur Behandlung des fraglichen Rechtsbehelfs sachlich nicht zuständig ist, hat die Vorinstanz davon abgesehen, die Eingabe von Amtes wegen an die entscheidkompetente Behörde weiterzuleiten. Dazu war sie auch nicht gehalten, da das zivilgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ist und der Kläger am 3. September 2003 erklärt hatte, er könne sich einen "kostenträchtigen Prozess" nicht leisten.
3.
Der kantonale Nichteintretensentscheid wird unter diesen Umständen der Sach- und Rechtslage gerecht, steht doch das Verfahren nach Art. 73 BVG nicht zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche zur Verfügung. Die Vorinstanz hatte die Klage damit materiell nicht zu behandeln.
4.
Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: