{T 7}
B 83/06
Urteil vom 26. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
L.________, 1961,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1961, war seit 1986 als Servicefachangestellte im Restaurant X.________ erwerbstätig und dadurch der Personalvorsorgestiftung X.________ (nachfolgend: PVE oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nebenerwerblich war sie vom 1. Februar 1996 bis Ende 2000 während zweieinhalb Stunden pro Woche als Raumpflegerin für die Firma Y.________ AG tätig.
Seit 19. April 2000 ist L.________ krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit Wirkung ab 1. April 2001 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % von der Invalidenversicherung eine ganze Rente sowie eine ordentliche Kinderrente für die 1985 geborene Tochter und eine ordentliche Kinderrente für den 1995 geborenen Sohn (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. und 27. Juni 2002). Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Alpina) bestätigte am 4. September 2002 den Ablauf der Taggeldleistungen zum 17. Januar 2006. Daraufhin teilte die PVE der Versicherten am 15. Oktober 2002 mit, gestützt auf die erwähnten Verfügungen der IV-Stelle stehe ihr ein Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente zu. Sie (die PVE) werde ihre Leistungen bis zur Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen, d.h. bis zum 18. Januar 2006, aufschieben. Die Versicherte forderte am 31. Oktober 2002, die PVE habe ihr zusätzlich zum Krankentaggeld der Alpina und zur Rente der Invalidenversicherung von monatlich total Fr. 4216.- bis zur Überentschädigungsgrenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Fr. 4780.-) monatlich rund Fr. 600.- zu bezahlen. Bisher sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit über den versicherten Jahreslohn hinaus monatlich durchschnittlich mindestens Fr. 1100.- Trinkgeld verdient habe. Demgegenüber antwortete die PVE (gemäss Schreiben vom 13. Februar 2003), sie könne einen entgangenen Verdienst von monatlich Fr. 5300.- bei gegebener Aktenlage nicht nachvollziehen. Hiegegen wandte die Versicherte am 22. Juli 2003 ein, sie habe die Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin per 31. Dezember 2000 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Gemäss Arbeitsbestätigung der Firma Y.________ AG vom 16. April 2003 habe sie aus dieser Tätigkeit im Jahre 2000 ein Nettosalär von Fr. 5408.- erzielt. Beim mutmasslich entgangenen Einkommen seien daher nicht nur die Trinkgelder, sondern auch der Nebenerwerb zu berücksichtigen mit der Folge, dass bei einer ungekürzten BVG-Rente von ca. Fr. 13'000.- pro Jahr noch keine Überentschädigung bestehe. Die PVE hielt mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 am Aufschub der eigenen Leistungen bis zur Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen fest. Zudem seien die geltend gemachten Trinkgelder von Fr. 1100.- pro Monat beweismässig nicht erstellt. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Bezüge weder AHV-rechtlich noch steuerrechtlich deklariert und abgerechnet worden seien.
B.
Am 11. Februar 2005 liess L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um ungekürzte Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invalidenleistungen ab 1. April 2001, eventualiter ab 20. April 2002, zuzüglich 5 % Zins seit Fälligkeit. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut (Entscheid vom 12. Mai 2006) und verpflichtete die PVE, der Versicherten ab 1. April 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten, wobei in masslicher Hinsicht die Überentschädigungsberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen sei, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 11. Februar 2005 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Hinsichtlich der Überentschädigungsberechnung verwies das kantonale Gericht in den Erwägungen (angefochtener Entscheid S. 4 zweitletzter Abschnitt) auf die Klageantwort der PVE vom 26. Mai 2005 (nachfolgend: Klageantwort).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen:
"1.1 Der angefochtene Entscheid sei in seiner teilweisen Gutheissung zu bestätigen;
1.2 Der angefochtene Entscheid sei bezüglich der abgelehnten Überentschädigungsberechnung (Anrechnung der Trinkgelder und des Nebenverdienstes) aufzuheben;
2.1 Es seien in der Überentschädigungsberechnung beim Valideneinkommen zugunsten der Klägerin zusätzlich die (auf durchschnittlich 10 %) zu schätzenden, zum abgerechneten Verdienst hinzuerworbenen Trinkgelder anzurechnen;
2.2 Beim erwerblich relevanten Valideneinkommen der Klägerin seien der Nebenverdienst zusätzlich anzurechnen;
3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Während die PVE auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
2.1 Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V 470 Erw. 1b, Urteil E. vom 29. November 2004, B 21/04).
2.2 Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208, Urteil R. vom 4. September 2001, B 14/01).
3.
3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie je eine ordentliche Kinderrente für ihre am 27. Dezember 1985 geborene Tochter und ihren am 11. Februar 1995 geborenen Sohn bezieht. Soweit die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 ausschliesslich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, bestreitet sie die mit angefochtenem Entscheid teilweise gutgeheissene vorinstanzliche Klage der Versicherten sowie die damit gestützt auf die Klageantwort zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen zu Recht nicht. Demnach ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin zu Lasten der PVE mit Wirkung ab 1. April 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % grundsätzlich eine ganze Invalidenrente zusteht. Schliesslich wird im letztinstanzlichen Verfahren von keiner Seite in Abrede gestellt, dass im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2005 die Lohnersatzleistungen der Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung anzurechnen sind und die Krankentaggeldleistungen der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (Rechtsnachfolgerin der Alpina) gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2004 zum 1. Juli 2005 ablaufen.
3.2 Nachdem die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 die ungekürzte Ausrichtung der Invalidenleistungen ab 1. Juli 2005 ausdrücklich anerkannt hat, bleibt nur noch die Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2005 strittig.
3.2.1 Diesbezüglich ist einzig zu prüfen, ob die von der Versicherten behaupteten Trinkgelder zu Recht gemäss angefochtenem Entscheid beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht zu berücksichtigen sind.
3.2.2 Entgegen Antrag Ziffer 1.2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Anrechnung des Nebenverdienstes und in Abweichung vom hiegegen mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 vertretenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt und entsprechend entschieden, dass die Überentschädigungsberechnung nach Ziffer 10 auf den Seiten 7 bis 10 der vorinstanzlichen Klageantwort vom 26. Mai 2005 zu erfolgen hat. Das von der Beschwerdeführerin mit Klage vom 11. Februar 2005 geltend gemachte Einkommen aus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin für die Firma Y.________ AG von brutto Fr. 5785.- pro Jahr hat die PVE in der eben genannten Überentschädigungsberechnung antragsgemäss vollumfänglich beim mutmasslich entgangenen Verdienst (vgl. hiezu Erw. 5 und 6 hienach) im Sinne einer Erhöhung der Überentschädigungsgrenze zu Gunsten der Versicherten berücksichtigt. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als gegenstandslos. Wie bereits dargelegt (Erw. 3.1 hievor), hat die Beschwerdegegnerin im letztinstanzlichen Verfahren einzig die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Somit steht fest, dass die Anrechnung des Nebenerwerbseinkommens beim mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss angefochtenem Entscheid in Verbindung mit der Überentschädigungsberechnung der PVE vom 26. Mai 2005 (S. 7 bis 10) vor dem Bundesgericht nicht mehr strittig ist.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum zwischen 1. April 2001 und 30. Juni 2005, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei ist die Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die behaupteten Trinkgelder aus der Haupterwerbstätigkeit als Servicefachangestellte aufzurechnen sind. Für die Überprüfung durch das Bundesgericht sind diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 12. Mai 2006, dem Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, entwickelt haben (BGE 126 V 470 Erw. 3).
5.
Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Satz 1 von Art. 34 Abs. 2 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; entspricht Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) erlassenen Art. 24 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Satz 1 von Abs. 2).
Art. 18 Abs. 1 des Reglements für die Personalvorsorgestiftung X.________ vom 1. Januar 2001 sieht vor, dass die Leistungen der PVE entsprechend gekürzt werden, wenn sie zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Betrag ergeben, der grösser ist als 90 % des um die Kinderzulagen erhöhten Bruttojahreslohnes, den der Versicherte bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können. Nach Absatz 2 werden berücksichtigt:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: