Division of occupational pension exit benefits after divorce

B 81/06Bundesgericht / II. sozialrechtliche Abteilung04.12.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Insurance Court dismissed the appellant’s administrative appeal against the Bern Administrative Court’s pension-splitting order following divorce. The court held that the divisible exit benefits had been correctly calculated by comparing the pension assets at marriage and at divorce, uprating the marriage-date amounts and excluding cash payouts. The appellant’s alternative calculation improperly deducted the marriage-date balance twice. No court costs were imposed, but the appellant had to pay the respondent a minimal party compensation of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 122 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Für die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung ist die Differenz zwischen der auf den Zeitpunkt der Scheidung aufgewerteten Austrittsleistung samt Freizügigkeitsguthaben und der auf denselben Zeitpunkt aufgewerteten Austrittsleistung samt Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung massgebend; Barauszahlungen während der Ehe bleiben unberücksichtigt. Die Berechnung hat die bei Eheschluss vorhandene Guthabenposition nur einmal zu berücksichtigen; eine doppelte Verrechnung ist ausgeschlossen (E. 1-2). Ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt; bei Obsiegen der Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung nach Art. 159 OG geschuldet, wobei bei bloss formeller Vernehmlassung eine reduzierte Entschädigung angezeigt sein kann (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
B 81/06

Urteil vom 4. Dezember 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

D.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Künzler, Marktgasse 16, 3800 Interlaken,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. Juni 2006)

Sachverhalt:
Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 9. November 2005 wurde die am 12. Dezember 1996 geschlossene Ehe von R.________ und D.________ geschieden mit der Feststellung, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien (Ziff. 9 des Urteilsdispositivs, am 22. November 2005 in Rechtskraft erwachsen). Mit Entscheid vom 20. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG an, zu Lasten des Vorsorgekontos von R.________ den Betrag von Fr. 7694.60 auf das Vorsorgekonto der D.________ nebst Zinsen in bestimmter Höhe zu überweisen.

R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu überweisende Austrittsleistung sei auf Fr. 4487.70 festzusetzen. D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, die Vorsorgestiftung des SHV Hotela und das Bundesamt für Sozialversicherung reichen eine Vernehmlassung ein, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Weitere beigeladene Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Abs. 2). Laut Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
2.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die eingeholten Berechnungen und Bescheinigungen der verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die zu teilende Austrittsleistung des Beschwerdeführers auf Fr. 23'493.- und diejenige von D.________ auf Fr. 8103.80 festgesetzt, woraus sich eine hälftig zu teilende Differenz von Fr. 15'389.20, die Hälfte davon ausmachend Fr. 7694.60 ergibt. Diese Berechnung steht in Einklang mit den Unterlagen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer zieht bei seiner Rechnung das bei der Eheschliessung vorhandene Guthaben nicht von dem bei der Scheidung vorhandenen Guthaben (Fr. 32'179.-) ab, sondern bereits von der Differenz, so dass jenes Guthaben zweimal abgezogen würde.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens schuldet der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). Nachdem die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung die Abweisung beantragen liess, rechtfertigt sich eine Minimalentschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer R.________ hat der Beschwerdegegnerin D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung des SHV Hotela, Montreux, der GastroSocial Pensionskasse, Aarau, der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Basel, der Pensionskasse PANVICA, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

pension splittingdivorceexit benefitsoccupational pensioncalculation methodparty compensationappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the divisible occupational pension exit benefits be calculated after divorce under the applicable rules?

Extrahierter Entscheid

The cantonal court correctly calculated the divisible difference at CHF 15,389.20, so that half owed to the respondent amounted to CHF 7,694.60.

Extrahierte Begründung

Under Art. 122 ZGB and Art. 22(2) FZG, the exit benefits at marriage and at divorce must be compared, with the amounts at marriage uprated to the date of divorce and with cash payouts during the marriage excluded. The appellant’s method would deduct the marriage-date balance twice.

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